Umfang Un-r Seile ^2öo vlergelpallin- Velitzctten.^MilglleSerpeeloi tle Zeile S II!.. l eil, 1875 M, >/, Seil, ISSS !L, V. S-ll- -SS M. Nr- 22» (R. 154). Leipzig, Sonnabend den 30. September 1922. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Preisvorschriften der Außcnhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe für die Ausfuhr von Musilalicn. 1. Für den Auslandsverkehr des Musikalienhandels sind die Bestimmungen der Außenhandelsnebenstelle für das Buchge werbe über die Ausfuhr buchhändlerischer Erzeugnisse, die in der Sitzung des Außenhandelsauzschusses der Außenhandelsneben- stelle für das Buchgewerbe vom 19. Januar 1922 genehmigt worden sind (abgedruckt in den Richtlinien zur Erlangung von Ausfuhrbewilligungen für buchhändlerische Erzeugnisse Seite 14 ff.), maßgebend. 2, Für Auslandlieferungen hat jeder Musikalienverleger einen Auslandpreis in Schweizer Frankenwährung festzusetzen, zu dem seine Verlagswerke unter Benutzung des unten wiedergegebenen Ilmrechnungsschlüssels in der ganzen Welt verkauft werden. Die Festsetzung des Frankenpreises erfolgt in der Weise, daß der deutsche Goldmarkpreis gleich dem Schweizer Frankenpreis zu setzen ist. Die Fakturen sind in der Währung des Bestimmungs landes ausznstellen. 3. Die Berechnung der Preise für andere Länder erfolgt nach folgendem Umrechnungsschlüssel: I Schweiz. Franken — 1 Krone (Dänemark), do. --- 1 Schilling (England und Kolonien), Schweiz. Franken — 2 franz. Franken (Frankreich, Belgien, Luxemburg, Ägypten, Türkei), do. — 0,5 Gulden (Holland), do. 2,5 Lire (Italien), do. — 1,2 Kronen (Norwegen), do. — 0,8 Kronen (Schweden), do. — 1 Peseta (Spanien, Portugal, Chile), do. — 0,2 Dollar (Vereinigte Staaten und Mexiko), do. — 1 Milreis (Brasilien), do. — 0,4 Aen (Japan), do. --- 2,5 Drachmen (Griechenland), do. ^ 0,4 Pes. Papier (Argentinien), do. — 3 Finn. Mark (Finnland), do. — 3 Kronen (Tschecho-Slowakei). 4. Bei Lieferungen, die durch Kommissionär erfolgen, sind die Auslandpreise zum Tageskurs umzurechnen, sofern der Kommis sionär von seinem Kommittenten nicht mit ausländischen Zah lungsmitteln ausgestattet ist, in denen er dl« Faktur bezahlen Diese Vorschriften treten mit dem l. Oktober 1922 ln Kraft. Leipzig, den 28. September 1922. Der Reichsbevollmächtigte der Ausicnhandelsnebenstclle für das Buchgewerbe. O t t o S e l k e. Bekanntmachung. Die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe hat mit Zustimmung ihres Außcnhandelsausschusses die vorstehend veröffentlichten Preisvorschriften für die Ausfuhr von Musikalien erlassen. Diesen wird hiermit in Einvernahme mit der Valutakommission zugcstimml und darauf hingewiesen, daß im übrigen entsprechend früher gefaßten Beschlüssen für die Ausfuhr von Musikalien die Verkaufsordnung für Auslandlieserungen dom l8. Dezember 1920 in Kraft bleibt. Leipzig, dm 28. September 1922. Oer Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Or. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Max Röder. Otto Paetsch Ernst Reinhardt. Bekanntmachung. Der Teuerungszuschlag, der auf alle Anzei e n r e ch n u n g sbe t r ä g e erhoben wird, muß vom 2. Okt o- ber ab auf 300 ?S erhöht werden, weil uns die unterm 18. September abermals stattgefundene Erhöhung der Druckkosten von 10700 auf 17200^ dazu zwingt. Dieser Zuschlag wird mit sofortiger Wirkung, auch auf die vor dem 2. OAober erteilten Auf träge, soweit diese noch nicht Erledigung fanden, erhoben. Bei dieser Gelegenheit machen wir '.nochmals besonders auf unsere Zahlungsbedingungen aufmerksam, nach denen Nicht mitglieder für die erteilten Aufträge Vorauszahlung der gesamten Kosten zu leisten haben. Die monatliche Abrechnung bleibt für unsere Mitglieder zunächst weiter bestehen, nur müssen wir nochmals besonders darauf Hinweisen, daß bei unpünktlicher oder Ib! 6