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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1922
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- 1922-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1922
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. jX- 49, 27, Februar 1922. Bevor wir an das schwierige englisch-amerikanische Problem herantreten, mutz die Tatsache erwähnt werden, daß man sich in der Argentinischen Republik etwas mehr als früher den Schutz des literarischen Eigentums angelegen sein läßt. Einerseits hat Deutschland dort den Boden sondiert, um seinen Schriftstellern einen Schutz zu sichern, wie ihn die Angehörigen einiger anderer Länder Europas genieße». Andrerseits sagt man sich in Argentinien, daß das erste Gesetz über das Urheberrecht vom 2Z. September 1910 unzulänglich ist, weil es erstlich jedes Strafmaßes entbehrt, dann wegen der Kürze der Hauptsrist des Schutzes und schließlich wegen des Charakters der Förmlichkeit der Pflichtexemplare, die rechtsverbindlich ist. Ein anderes siidamerikanisches Land scheint aus dem verfah renen Zustand heraus zu wollen, in welchen es eine überlebte Gesetzgebung versetzt hat, nämlich Peru, dessen Gesetz über das Urheberrecht vom 3, November 1849 datiert. Im Mai 1921 hatte der Schriftstellerberein in Paris an das französische Ministerium des Auswärtigen ein Gesuch gerichtet, um von ihm durch Ver mittlung des französischen Gesandtschaftspersonals eine allge meine Propagandatätigkeit für das französische Buch zu erlange». In seiner Antwort teilte der Ministerpräsident (gleichzeitig Mi nister des Auswärtigen, D, Red,) dem Verein mit, daß er dem französischen Gesandten in Lima, Herrn Dejean de La Batie, Weisungen übermittelt habe dahingehend, Peru den Beitritt zur Berner Union zu empfehlen. Das Gesuch wurde auch dem General Mangln, der mit einer amtliche» Mission in Amerika betraut war, zur Nachachtung übermittelt. In der Tat werden sich im neuen Jahre in Amerika die wich tigsten Ereignisse abspielen und insonderheit, wenn wir von der brasilianischen Frage absehen, zu beiden Seiten des Lorenz stroms, Kanada, das durch seine alte Gesetzgebung verhindert war, die Ordnung der Revidierten Berner Übereinkunft bei sich einzusühren, hat am 4, Juni 1921 endlich ein neues Grundgesetz über das Urheberrecht angenommen, das allerdings bis jetzt noch nicht in Kraft getreten ist. Es wurde ohne Zweifel schließlich — und zwar sehr liebenswürdiger Weise aus unsere Vorstellungen hin — um die erst geplanten Bestimmungen betreffs der Forma litäten des ttopvriskt erleichtert. Dagegen proklamiert es die Not wendigkeit der Veröffentlichung einer kanadischen Ausgabe und enthält zu diesem Zwecke gewisse Klauseln über die obligatorische Lizenz, die mit dem Wesen der Berner Übereinkunft nicht verein bar sind. Sie sind nach allgemeinem Eingeständnis gegen das sogenannte vom« maoukactui-s-System der Vereinigten Staaten gerichtet. Wenn sie auch nicht so weit gehen, geradezu die Um setzung der ausländischen Werke auf kanadischem Gebiet zu for dern, so bezwecken sie doch zum mindesten die Begünstigung des Buchhandels Kanadas und die Verdichtung des Umlaufs der nationalen Ausgaben, Genau genommen würden in Kanada von demzuständigcn Ausländer oder in dessen Ermanglung vondemdem Verfasser mittelst einer Art Expropriierung untergeschobenen ein heimischen Erwerber einer Veröffentlichungs-Lizenz von jedem Werke, das die Leser interessiert, Neudrucke und Neuauflagen ver öffentlicht werden müssen. Es war notwendig, zu beweisen, daß die Vorschriften der Artikel 13, 14 und 15 des neuen Gesetzes, die jene Lizenzen festsetzen, den englischen, amerikanischen, französi schen usw. Verfasser literarischer Werke zwingen, den kanadischen Markt damit unter ganz besonder» Bedingungen zu versorgen. Sie behindern ihn in der freien Ausübung seiner Rechte und ver tragen sich nicht mit der Revidierten Berner Übereinkunft, um deren Durchführung in Kanada es sich handelt und die aus der Staatenvereinigung ein einziges Verösfentlichungsgebict macht. Wir haben uns dieser Pflicht nicht entzogen und dem neuen Ge setze eine eingehende Studie gewidmet, die als Sonderdruck eine starke Verbreitung durch den jungen tatkräftigen kanadischen Schriftstcllerverein gefunden hat. In den Vereinigten Staaten ist der an Stelle von Repressalien der m.anukootrulng elauss des inneren Gesetzes versetzte Stoß lebhaft empfunden worden. Diese Anwendung des »4»» wliomü (Gesetz der Vergeltung) hat den zahlreichen Gegnern der berühmten Klausel, wie es scheint, eine ausgezeichnete Gelegen heit geliefert, deren Prinzip zu bekämpfen und ihre radikale Be- 2S8 seitigung zu verlangen. Die von ihnen gepredigte Maßnahme mußte als Rückwirkung sowohl den Beitritt der Vereinigten Staaten zur Berner Union als die Verbesserung des kanadischen Gesetzes vom 4, Juni 1921 hinsichtlich der Aufhebung des Systems der Zwangs-Lizenzen und der Ratifizierung des Wortlauts des Vertrags von 1908 herbeiführen. Man ging entschlossen ans Werk, Die Arbeitergenossenschaften, die von den amerikanischen Schriftstellern und namentlich von Herrn Erich Schüler, dem energischen Sekretär des Schriftstellervereins, bearbeitet waren, ließen sich bestimmen, der Abschaffung der mauukactariaZ clause, deren materielle Unwirksamkeit sie hatten feststellen können, keinen Widerstand mehr entgegenzusetzcn. Die amerikanischen Verleger und Buchhändler, die unter dem Antrieb des alten Vorkämpfers Geo-Haven Putnam ihre Korporation zur Verteidigung des Copyright reorganisiert hatten, schlossen sich der Aktion an, doch behielten sie sich trotzdem vor, Garantien zur Ausbeutung des inneren Marktes für den Fall zu verlangen, daß sie sich von dem ausländischen Verfasser das Recht der Veröffentlichung einer Landesausgabe übertragen lassen sollten, Herr Thorvald Sol- berg lieh dieser Aktion die Hilfe seiner reichen Erfahrung und unterstützte sie aufs beste, beseelt von dem heißen Wunsche, die Ge setzgebung seines Vaterlandes zu verbessern und auf diese Weise dessen Eintritt in die Union vorzubereiten. Alles schien um die Mitte des Jahres nach Wunsch zu gehen und einer unschweren Lösung zuzustreben, als bei der Abfassung des Wortlauts des Gesetzes gelegentlich der eben erwähnten Ga rantien unerwartete Schwierigkeiten auftauchten. Das jetzige Ge setz sieht neben dem vollkommen berechtigten, unbedingten Ver bot der Einfuhr von Nachahmungen in den Vereinigten Staaten mehrere Ausnahmen zum Einfuhrverbot der Exemplare der a u t o r i s ieU' t e n europäischen Ausgaben vor, Ausnahmen, die besonders die Bibliotheken, Schriftsteller, Vereine für Wissenschaft, Literatur und Kunst, sowie die UnterrichtSanstalten, di: Regie- rung usw, begünstigen und mehr den persönlichen Gebrauch als den Verkauf dieser Exemplare im Auge haben. Nun wollen die ame rikanischen Verleger, die mit blanken Talern das geteilte Verlags recht erwerben und, pochend auf diese " regelrecht im OopMgbt Eics (Art, 44 des Gesetzes) gebuchte Abtretung, eine amerikanische Ausgabe Herstellen, in Zukunft die Einfuhr dieser Art strenger kontrolliert, wissen und sie so ziemlich ganz ihrer Erlaubnis untcrordnen. Wie zu erwarten war, widecsetz.m sich die bisher begünstigten Kreise jeder Beschränkung ihrer Privi legien (Privilegs ok importstivli, sagt das Gesetz selbst), wie gering fügig sich diese auch in der Praxis erwiesen haben mögen. So kommt es, daß die Frage, die zwischen den eigentlichen Interessenten, nämlich zwischen Autoren, Verlegern und Buch druckern, geregelt werden und dann nur noch kurze Zeit das Par lament beschäftigen zu können schien, durch die Dazwischenkunst des sogenannten Publikums kompliziert wird. Die Anstifter der Bewegung, unterstützt von einem Manne, dessen Kompetenz und hervorragender Geist allgemein anerkannt werden, von Herrn R, R.Bowker, Besitzer des kubliskers'Vselih', suchen gegenwärtig einen Ausgleich zwischen diesen auseinandergehenden, sich im großen tind ganzen auf einige Einzelpunkte beschränkenden -Interessen herbeizusühren, welche zu bestimmen die Sondergesetzzebung eines jeden Staates der Union kompetent ist. Sie bemühen sich haupt sächlich zu vermeiden, daß das Problem der vollständigen Um änderung der Gesetzgebung über das Lvp^rixkt nicht aufgeworfen wird, was die dringlichsten Maßregeln mn viele Jahre hinaus- schieben würde. Kann eine Übereinstimmung erzielt werden, so wird die Bill den Kammern unterbreitet, und wenn diese sie an nehmen, wird der Präsident der Republik ausdrücklich ermächtigt, bei der Unterzeichnung den Eintritt der Vereinigten Staaten in die Berner Union zu erklären oder, wie der kublisbers' Vsslilv vom 10, Dezember 1921 sagt: »den Eintritt in die Familie dcr Nationen-, Die Ausübung des Urheberrechts in den Vereinigte» Staaten und der Austausch der Geistesprodukte mit diesem großen Lande wäre dann von mannigfachen Ketten befreit, zum außer ordentlichen Nutzen der gesamten menschlichen Gesellschaft, Wenn das Jahr 1922 diesen Fortschritt brächte, so würde cs in der Geschichte des literarischen und künstlerischen Eigentums einen Markstein bilden.
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