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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1922
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- 1922-02-27
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- 27.02.1922
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49, 27. Februar 1922. Redaktioneller Teil. Hellmers, Direktor Johs. Wiegand, vr. Jchon, vr. G. Dehning, Hemr. Warncke, Hetnr. Carstens und Hauptschriftleiter Hans Pfeiffer zusam- mcnsetzte, in der entscheidenden Sitzung vom 31. Januar 1922 fol genden Beschluß gefaßt: Ein überragendes, den Anforderungen für die Zuerkennung eines ersten Preises dramatisch ausreichendes Werk ist unter den eingelaufenen 89 Stücken nicht gefunden worden. Deshalb hat das Preisrichterkollegium sich entschlossen, die Preise wie folgt zu teilen: Für das Lustspiel: »De Vcrschriewung« (Heinr. Behnken-Ham- b»rg) 2000 Mark, für das Schauspiel »De Weg na'u Hewen« und »Spök« (Fr. Lindemann-Bremen) 1500 Mark, für das Drama »De Diekrichter« (Albrecht Janssen-Hamburg) 1000 Mark, für das Lust spiel: »De Fischer un sien Fro« (Frl. Marie Fitger-Bremen) 500 Mark, für das Schauspiel: »Land« (Will). Bogelpohl-Halle a. S.) 500 Mark, für die Tragödie: »Minschen« (Frau Maria Gläß-Hamburg-Fuhls- büttel) 500 Mark. Außer den mit Preisen bedachten Arbeiten wurden vom Preisrichtcrkollegium noch weitere vier Arbeiten ausgewählt, die, zumeist aus technischen Gründen, von einer Preiszuerkcnnung ausge schlossen werden mußten, denen aber zum mindesten eine empfehlende Anerkennung zukommt. Es sind dies folgende Arbeiten: »Ulenspeg.'l« (Wolfgang von Unger, Berlin-Charlottenburg), »Meister Detel« (Hein rich Tiemann, Altona), »Um den Hofs« (Heinr. Bchnken, Hamburg), »Hoch heuut« (Fr. Lange, Deichhauserheide bei Delmenhorst). Aus dem Saargcbict. — Der Negieruugskommissar für Kultus und Schulwesen hat nach Zeitungsmeldungen nunmehr die Einfüh rung des fakultativen französischen U n t e r- r i ch t s in den Volksschulen des Saargebiets verfügt. Volksbüchereiwescn in Thüringen. Bei dem Ministerium für Volksbildung in Weimar ist ein besonderes Referat für Volkshoch schulwesen und Volksbüchereiwesen errichtet worden, das dem Ge schäftsführer der Volkshochschule Thüringen, vr. Buchwald, über tragen wurde. Anfang März wird nun in Weimar eine Besprechung der Thüringer Volksbibliothekare stattfinden, durch die ein Zusam menschluß aller Stellen und Kräfte erreicht werden soll. Vor allem wird man über praktische Fragen beraten; ferner über grundsätzliche Dinge, wie die Einrichtung von Kreisberatungsstellen, die Verbin dung mit den übrigen Volksbüchereien usw. Preisausschreiben der Thüringischen Hochschulgcsellschaft in Eisenach. Die Thüringische Hochschulgesellschaft hat ein Preisausschreiben für die Bearbeitung des Themas ausgeschrieben: »Entsprechen unsere Uni versitäten und Hochschulen den gegenwärtigen Forderungen des Be rufs- und Wirtschaftslebens?« Der erste Preis beträgt 5000 Mark, der zweite 3000 Mark, der dritte 2000 Mark. Tie genaueren Bestim mungen des Preisausschreibens sind durch das Verwaltungsbureau der Hochschulgesellschaft in Eisenach, Karlsplatz 2, portofrei zu er halten. Reichsstempelpflicht der Erhöhung einer Kommanditeinlage auch bei Nichterrichtung einer Urkunde. — Tarifnummer l^e des Re^hs- stempelgesetzes unterwirft die Errichtung von Kommauditgesellichaften einer Stempelabgabe in Höhe von der Einlagen, und Zusatz 3 dazu schreibt vor, daß bei Nichterrichtung einer Urkunde die Abgabe zu dem Antrag auf Eintragung der Firma in das Handelsregister zu erheben ist. Zusatz 2 bestimmt weiter, daß Verträge über die Erhöhung der Einlagen den Verträgen über die Errichtung der Ge sellschaft gleichstehen. Der Zusatz 2 will nicht nur eine analoge An wendung der Tarifnummer l^e auf die Kapitalerhöhung für den Fall der Errichtung einer Urkunde, sondern auch die des Zusatzes 3 für den Fall der Nichterrichtung einer Urkunde vorschreiben. (Urteil des Reichssinanzhofes vom 14. Oktober 1921, II ^ 427/21.) Zur Kapitalertragstencrfrciheit der auf Anteile an Gesellschaften m b. H. entfallenden Gewinne. — Von der Kapitalertragsteuer sind die Gewinne befreit, die entfallen auf Anteile an Gesellschaften m. b. H., deren Stammkapital nicht mehr als 300 000 Mark beträgt, oder bei denen, abgesehen von Ehefrauen und Kindern der Gesellschafter, nicht mehr als drei Gesellschafter beteiligt sind und zu Geschäftsführern ledig lich Gesellschafter bestellt sind. Der der Befreiungsvorschrift zugrunde liegende Gedanke ist, daß Ehegatten sowie Eltern und Kinder als eine Person gelten sollen. Diese Fiktion der Personeneinheit setzt voraus, daß die sämtlichen als eine Person zu behandelnden Einzelpersonen gleichzeitig existieren. Es wird angenommen, daß das Familienhaupt, der Ehemann, bzw. Vater, mit den übrigen Familienmitgliedern wirt schaftlich in so engen Beziehungen steht und seine Stellung in der Fa miliengemeinschaft von so überragender Bedeutung ist, daß die Be teiligung der übrigen Familienmitglieder lediglich als Auswirkung seiner Beteiligung angesehen werden kann. Diese Erwägungen treffen nicht mehr zu, sobald das Familienhaupt selbst weggefallen ist. Dann fällt die Klammer, die die verschiedenen einzelnen Beteiligten zu einer enggeschlossencn Personengemeinschaft umschließt, deren stcuerrechtliche Gleichstellung mit einer Einzelperson sich rechtfertigen ließe, fort, die natürliche Selbständigkeit der Einzelpersonen tritt wieder in die Erschei nung. Es dürfen nicht mehr als drei Gesellschafter, abgesehen von Ehe- fiauen und Kindern der Gesellschafter, beteiligt sein. Die Worte »der Gesellschafter« schließen aus, darunter auch frühere Gesellschafter zu verstehen. Ob ein früherer Gesellschafter durch den Tod oder durch sonstiges Ausscheiden aus der Gesellschaft in Wegfall gekommen ist, kann keinen Unterschied machen. (Urteil des Reichsfinanzhofes vom 4. Oktober 1921, I ^ 144/21.) Neue Bildererwerbungen des Goethe-Nationalmnscums in Weimar. Eine wertvolle Bereicherung haben kürzlich die Bildcr- schätze des Goethe-Natioualmuseums dadurch erfahren, daß ihm seitens der Fro riepscheu Erben eine Anzahl auch künstlerisch hech- steheuder Porträts aus Weimars klassischer Zeit über geben worden sind. Es handelt sich in dem einen Falle um die als Pendants gemalten Pastellbildnisse des ehemaligen Geheimsekretärs und Schatullverwalters des Herzogs Karl August von Sachsen-Weimar, Friedrich Justin Bertuch sowie "seiner Gattin Caroline Bertuch geb. SIcvoigt. In ganz gleicher Ausführung schließen sich an die Bild nisse von Karl Bertuch, dem Sohne des Vorigen, sowie seiner Schwester Charlotte Bertuch, der späteren Gattin des ehemaligen Tübinger Privatdozenten und Leibarztes des Königs von Württemberg, sowie späteren Weimarischen Geh. Medizinalrats Prof. vr. Ludwig von F r o r i e p. Diese vier Pastelle zeigen die Dargestellten im reifen Lebensalter und stammen von dem Maler G u t b i e r. Außer diesen Gemälden wurden von denselben Erben dem Goethe-Natioual- museuui weiterhin noch drei Bildnisse von der Hand des bekannten Malers der Goethezeit Jagemanu übereignet, welche den Geh. Mcd.-N. Prof. I)r. von Froriep sowie seine Frau Charlotte von Froriep is. o.) in lebensgroßen prächtigen Pastellen darstellen, sowie nochmals Karl Bertuch in größeren Ausmaßen wie im oben bezeichneten Falle. Diese letztgenannten Bildnisse sind ungefähr 1812 entstanden und haben ihren Platz in 'dem sogenannten Mansard-Flur erhalten. Von der deutschen Schule in Mexiko. — Die deutsche Schule in Mexiko war Ende Oktober 1921 von 910 Schülern besucht, und zwar zählte die Obcrrealschule mit Vorschule 252, die Höhere Mädchenschule 210, die Deutsch-mexikanische Mittelschule 257, der Kindergarten 130, die Handelsschule 55. Im Januar 1922 ist nun noch eine höhere Frauen schule hinzugekommen. Deren Unterricht gliedert sich in allgemeine Bil dungsfächer und praktische Frauenfächer. Beschlagnahmte und verbotene Druckschriften. — Die 0. Straf kammer des Landgerichts III in Berlin hat in der Sitzung vom 16. November 1921 für Recht erkannt: Alle Exemplare des Buches »Winfred Lü decke, Die Küsse des Fräulein Sibylle« werden eingezogen, außerdem sind die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen u n - brauchbar zu machen. 4/5, I 1092/19. Berlin, 21. Dezember 1921. Der Oberstaatsanwalt beim Landgericht III. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gemäß ZH 184 Ziffer 1, 40, 41 StGB., 94 StPO, die Beschlagnahme der »F a s ch i n g s n u m - mer 2« der Zeitschrift »Die Frau ohne Mann« angeordner, da die Abbildungen Seite 4—5, 10—11 und 13 unzüchtig sind. Zu beschlag nahmen sind insbesondere die im Besitze des Verfassers, Truckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen, sowie die öf fentlich ausgelegten oder angebotenen Exemplare, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen. 125 O 902/22, 38 I 151/22. Berlin, 11. Februar 1922. Das Amtsgericht Berlin-Mitte. (Deutsches Fahndungsblatt 24. Jahrg. Stück 6916 vom 21. Febr. 1922.) Verbote im besetzten rheinischen Gebiete. — Die In L e r a l l i i e r t e R h e i n l a n d k o m m i s s i o n hat mit Schreiben vom 17. Februar 1922 Heil'Ii/5479, auf Grund der Verordnung 3 Artikel 13, in der Fassung der Verordnung 97, den Vertrieb des Buches »Der blaue Schrecken«, von Wilhelm von der Saar, herausgegcben vom Verlag Curt Winkler, Stuttgart, im besetzten rheinischen Ge biet verboten, da der Inhalt des Buches geeignet sei, die Sicher heit und die Würde der Besatzuugstruppcn zu gefährden. Ferner hat sie mit Schreiben vom 10. Februar — 5442/IIOl'I'ir auf Grund derselben Verordnung den Vertrieb der satirischen Wochen schrift »Kladderadatsch« vom 20. Februar ab auf die Dauer von sechs Monaten im besetzten rheinischen Gebiet verboten, da die Zeitschrift geeignet sei. das Ansehen und die Würde der Bc- satzungstruppen zu verletzen. 259
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