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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1922
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- 1922-02-27
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- 27.02.1922
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4g, 27. Februar 1922. Redaktioneller Teil. «SrseuLlatt f. tz. Dtschu. vuchhaudel. Die gesetzgeberische Tätigkeit, die sich in den letzten Jahren stark verlangsamt hatte, ist 1921 wieder aufgelebt, dank dem in Frankreich und Belgien zur Lösung einiger neuer Fragen ent- falteten Eifer, unter welchen die Anerkennung des «Anteilrechts«- (»vroit cis suite«) zu grinsten der Künstler einen besonderen Platz einnimmt. Auster dieser Reform haben auch die Einführung der Besteuerung des freien Gemeinguts, der sogen. »Kulturabgabe« (»Domnino public puMut«), die Verteidigung des moralischen Nachlaßrechts (»Droit moral postiruaio») und die Organisation der gesetzmästigen Ablieferung, die von jeder Verschmelzung mit dem Urheberschutz unabhängig gemacht werden soll, die Gemüter leidlich stark beschäftigt und lebhafte Debatten hervorgerufen. Im übrigen prüfen nach dem Vorbilde Frankreichs mehrere andere Länder die Einrichtung der Kulturabgabe mehr unter fiska lischer Form, die empfohlen wird, um dem Staate neue Hilfs quellen zu erschließen — allerdings zur Unterstützung bedürftiger Schriftsteller und zur Förderung von Literatur und Kunst. Das Jahr 1922 übernimmt hier eine ziemlich schwere Erbschaft. Die Ausarbeitung eines polnischen Gesetzes über das Urheber recht bleibt in der Schwebe. Die schweizerische Gesetzvorlage, die 1921 von einem einzigen der Räte des Bundes (dem Ständc- rat) erörtert wurde, wird dieses Frühjahr auf der Tagesord- nung des Rationalrats stehen. Kommen keine unvorhergesehene» Ereignisse dazwischen, so wird diese Revision, die dann über zehn Jahre gedauert hat, inr laufendeir Jahre zu Ende geführt. Ander wärts ist ein noch älteres Revisionswerk im Gange, dessen ver schiedene Phasen recht bewegt waren: das der italienischen Ge setzgebung von 1882. Der italienische Ministerrat hat in der Tat am vergangenen 28. Dezember aus den Antrag des Herrn Belotti hin die Gesetzvorlage wieder ausgenommen, die vom vorbsraten- den Ausschuß verfaßt und sogar in unserer Zeitschrift (1919) von einem von dessen Mitgliedern, Herrn Professor Stolfi, bespro chen worden war, und um jede neue Verzögerung zu vermeiden, beschlossen, sie so, wie sic ist, nnd ohne irgendwelche Veränderung daran vorzunehmen, der Kammer zu unterbreiten. Wenn die Vorlage die Stimmen der Vertreter des italieni schen Volkes erhält, so wird eine neue Lösung des im übrigen ziemlich verwickelten Problems") der Besteuerung des freien Ge meinguts (Kulturabgabe) in die innere Ordnung eines der Unionsländcr cingeführt und mithin auch in die innere Ordnung der Union. Gleichzeitig aber würde man sich dann merklich von einer anderen von den französischen Interessenten als dringlich erklärten Reform entfernen, nämlich von der Vereinheitlichung der Hauptschutzfrist. Die gegenwärtige Verschiedenheit der Dauer des Urheberrechts verursacht in den Ländern, die die in Artikel 7 der Revidierten Berner Übereinkunft als normal empfoh lene Frist angenommen oder diese sogar noch um einige Jahre verlängert haben, um vom Krieg geschlagene Wunden zu heilen (Belgien, Frankreich), eine für die Ausfuhr der einheimischen Werke der Literatur und der Musik äußerst ungünstige Lage. Diese Verschiedenheit gestattet den Verlegern der Länder, wo die Schutzdauer weniger groß ist: I. während einer langen Reihe von Jahren (20 bis 25) die Werke der Länder der ersten Kate gorie, wo die Vervielfältigung länger verboten ist, frei auszu- beutens 2. sich der auswärtigen Märkte zu beinächtigen, wo der Schutz ebenfalls beschränkter ist oder ganz fehlt, und 3. überdies, sobald in den Ländern mit längerer Dauer dieselben Werke freies Gemeingut werden, den zu dieser Zeit von den heimischen Ver legern vorbereiteten Ausgaben eine verheerende Konkurrenz zu machen. Die Besorgnisse und die Klagen in dieser Hinsicht sind lebhaft, und in gewissen Kreisen wird die Revision der Berner Übereinkunft im Sinne der Annahme einer einheitlichen Frist, die für alle Verbandsländer obligatorisch ist, dringend verlangt. Die nächste Revisionskonferenz soll in Rom zusammentreten. Italien wird also gerade in diesem Hauptpunkte eine wichtige Die Schutzdauer des Bervlelfältiguugsrechts würde die iulgeu- dcu Abschnitte »Insassen: t. Schutzpcriode: ausschließliches Recht wäh rend der Lebenszeit des Autors oder mindestens 25 Jahre oon der Veröffentlichung an: L. Periode: 25 Jahre Rechtsschutz für die Erben : i Periode: 25 Jahre Zwangslizenz: 4. Periode: Frist des Staates. Betreffs Auf- und Anssührungsrecht würde die 2. Periode Wegfall«.'» nnd die Periode der Zwangslizenz 50 Jahre dauern Roll« spielen. Wenn es ein gänzlich anders geartetes System von vielfältigen, sich aneinanderschließenden Schutzfristen an nimmt, die nicht auf der alleinigen Tatsache des Ablebens des Autors beruhen, so wird es nicht eben zur Festigung der in Arti kel 7 des Vertrages festgelegten Aufstellung der Grundregel ge langen. Dann kann mau voraussehen, daß aus der Umänderung des italienischen Landesgesetzes eine wirklich internationale An gelegenheit entsteht. Jedesmal, wenn sich Fragen nationalökonomischer oder kommerzieller Art in den rein juristischen Schutz des Rechts der Autoren mischen, ergibt sich eine Störung, die letzteren zum Schaden gereicht. Möge eine solche Vermengung von Interessen und Rechten auf unserem Gebiete im Verlaufe eines Zeitabschnitts vermieden werden können, wo die Gegnerschaft zwischen gewiss:,, Landeserzeugnissen aus nur zu bekannten Gründen bis zu einem Grade ungewohnter Schärfe gediehen ist! Neue Gerichtsentscheidungen. ii. (I siehe Bbl. Ar. 45.) Schutz der Telegrammadresse. Die Wissenschaft hatte sich schon bisher dafür entschieden, das; die Telegrammadresse, die sich jemand gewählt hat und unter der er für sich oder sein Geschäft bekannt geworden ist, den Schutz gegen Wettbewerb genießt. Immerhin zeigte die Tragweite die ses Schutzes nnd die theoretische Grundlegung noch Schwierig keiten, nnd es ist daher zu begrüßen, daß das Reichsgericht erneut Gelegenheit hatte, einen darauf bezüglichen Fall zu entscheiden. Unterm 12. April 1921 (Jurist. Wochenschrift 1921, S. 15-11) ist eine solche Entscheidung ergangen, nachdem in einer früheren Entscheidung eine Telegrammadresse, die offensichtlich aus Täu schung in unlauterer Wettbewerbsabsicht gerichtet war, als un zulässig verboten, in einer anderen Entscheidung die Telegramm adresse »Eisenwendt geradezu als Namensersatz auch namen rechtlich (nach H 12 BGB.) geschützt wurde. Solchen Schutz hat die neue Entscheidung der Telegrammadresse »Eka-Werk«, wobei E. K. die Anfangsbuchstaben des Inhabers bedeuten, zwar versagt, aber doch dieser Telegrammadresse den Schutz aus 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb rückhaltlos — mW mit Recht — zugebilligt. Das NG. hat in dieser Abkürzung eine »besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes« erblickt und dies folgenderweise näher begründet: »Sic tritt ,an Stelle des Namens und der Wohnnngsangabe' im Tclegrammverkehr. Sie ist eine willkürlich gewählte Bezeichnung der Person oder des Geschäfts nnd deren Wohnung. Sie kann den bürgerlichen Name»' oder die Firma in abgekürzter Form wieder geben, sie kann aber ebensowohl in einem frei erfundenen oder gewählten Wort bestehen. Soweit die abgekürzte Gestalt den bür gerlichen Namen für jedermann erkennen läßt, steht nichts entgegen, den Schutz des H 12 BGB. auch diesem abgekürzten Namen dann zuteil werden zu lassen, wenn er zum Zwecke des Telegrammver kehrs benutzt wird (NG. vom 27. Mai 1999 in der Sache IV. 559/98). Ebendasselbe gilt für die Benutzung einer Firma in abgekürzter Gestalt, sofern die Abkürzung als Abkürzung der Firma in den be teiligten Abnehmerkreisen bekannt ist und diese daraus die wirkliche Firma zu erkennen und zu rekonstruieren vermögen, NGZ. 56, 418. Die vom Kläger gewählte Telegrammadresse Eka-Werk ist in ihrem ersten -Bestandteil ,Eka' augenscheinlich mit seinem zugleich d!ie Firma bildenden bürgerlichen Namen Emil Kammer gebildet wor den. Ob dieser Name jedoch ans dieser Abkürzung noch hinreichend deutlich erkennbar ist, muß bezweifelt werden. ES kann aber dahin gestellt bleiben, ob der Namenschntz oder der Firmenschntz hiernach der Telegrammadresse zuteil lverden kann, denn jedenfalls muh sie den Schutz genießen, den die besondere Bezeichnung eine S E r w c r b s g e s ch ä f tS hat . »Ebenso wie die Firma eine Be zeichnung des Geschäfts im weiteren Sinne, ist der Name, unter dem der Kaufmann dieses sein Geschäft betreibt nnd mit dem er es be zeichnet, ebenso die Telegrammadresse, die lediglich an Stelle der Firma tritt, ein eigenartiges Fnöividnalisiernngsmittel des Ge schäfts in Form der Bezeichnung des Geschäfts . »Die Bezeich nung dient der Bezeichnung des ganzen Geschäfts, der Gesamtheit ker geschäftlichen Beziehungen, nicht n»r eines besonderen Teils des Geschäfts- . . . »Solange sie befngteriveisc verwendet wird, ge siegt sie jedenfalls den Schutz des H 16 lliilWG.« . . .
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