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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1922
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- 1922-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1922
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.V 4!>, 27, Februar 4822, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. vuchhanLel. IS2I läßt so viele Dinge unvollendel zurück, es verschwinde!, nachdem es sich von so außergewöhnlicher, ja unnormaler Art ge- zeigt, das; wir es als eine Überraschung empfinden, uns plötzlich im Jahre 1922 und noch in derselben Welt zu sehen. Solche Er wägungen gelten auch für unser Gebiet, Wir sind in voller Ent wicklungsperiode, die ganz gut noch einige Monate anhalten könnte. Von den verschiedenen Beitritten zur Internationalen Union, mit denen wir für l92l gerechnet hatten, sind nur zwei erfolgt: derjenige der Tschecho-Slowakei am 22, Februar und Bulgariens ain 5, Dezember, Die Tschecho-Slowakei, über die wir eine kurze ge schichtliche und literarische Betrachtung schrieben, hat sich noch nicht eine eigene Gesetzgebung über das Urheberrecht geben können, obgleich letztere durch eine Gesetzvorlage des Justiz ministeriums vorbereitet war, deren Annahme wir vor Jahres frist als nahe bevorstehend erachteten. In diese fühlbare Lücke mutz die alte österreichisch-ungarische Gesetzgebung Weiler ein- springen, die in der jungen Republik provisorisch als anwendbar erklärt worden ist. Es wäre wunderbar gewesen, wenn die Nach drucker nicht aus diesem für die Schriftsteller wenig befriedigen den Stand der Dinge Kapital geschlagen hätten. In der Tat lesen wir in der letzten Nummer der Fachzeitschrift des Vereins der englischen Schriftsteller »ü'vs ^utvor« (Januar l922, S, 486), datz dessen Advokat in Prag ihn von dem hochentwickelten Räuber wesen in Kenntnis gesetzt hat, das gegenwärtig im Lande wütet, so zwar, datz der Verein genötigt sein wird, in der Tschecho-Slo wakei einen Rachdruck-Prozeß (test-cass) anzustrengen. Die Ver öffentlichung des neuen Gesetzes wird daher dort willkommen sein, ebenso wie in anderen Mitgliedländern der Union, Was Bulgarien betrifft, so hat es am 4 4, Juli 4924 seinem Beitritt die Annahme eines vollständigen Gesetzes über das Ur heberrecht vorangehen lassen, des ersten, das diesen Stoff betraf. Wir werden es in unserer nächsten Nummer (vrait akutem) mit einer Betrachtung, die auf seine Eigentümlichkeiten hinweist, ver öffentlichen, Letztere werden sich besonders im Lichte eines Ver gleichs mit dem russischen Gesetze vom 2V, März 1944 zeigen, das dem bulgarischen Gesetzgeber als Muster gedient hat. Zu bemerken ist, datz die beiden Beitritte vor sich gingen, ohne daß die Regierungen von der den neuen Mitgliedern der Union durch Artikel 25 der Revidierten Berner Übereinkunft be willigten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, Vorbehalte be hufs der Beibehaltung der Bestimmungen der Verträge von 1886 und 1896 vorzubringen. Dieses Beispiel verdient Nachahmung, Eine in den Annalen der Internationalen Union bisher un< bekannte Lage wurde durch die in einer Note vom 18, Juli 492l an den schweizerischen Bundesrat gerichtete Erklärung der Regie rung Brasiliens geschaffen, worin der Beitritt der großen südamerikanischen Republik »unter dem Vorbehalt der endgül tigen Zustimmung des Nationalkongresses« angekündigt wurde. Diese Erklärung wurde den vertragschließenden Staaten in einem Rundschreiben des schweizerischen Bundesrats mitgeteilt, in wel chem derselbe seine Freude aussprach, zum ersten Male einen unabhängigen Staat des amerikanischen Kontinents amtlich seine Absicht äußern zu sehen, sich der Ländergruppe, aus der die Union besteht, anzuschlietzen. Bis jetzt ist indes die parlamenta rische Ratifizierung noch nicht erfolgt, die in einer Botschaft des Präsidenten empfohlen und welcher ein Bericht des Ministers des Auswärtigen Azevedo Marques vom 7. Juli 4924 beigefügt war. Daher ist der Beitritt Brasiliens, der auf diese Weise von einer Ausschubbedingung abhängt, noch nicht Wirklichkeit, so- daß der Tag, an dem er in Brasilien selbst und in dessen inter nationalen Beziehungen seine Geltung entfalten wird, nicht be stimmt werden konnte, was sehr bedauerlich ist. Denn sowohl die Regierung Brasiliens, als der schweizerische Bundesrat und die Länder der Union werden dadurch in ein gewisses Unbehagen versetzt, das sobald als möglich beseitigt werden sollte. Gute Nachrichten über einen bevorstehenden Beitritt erhalten wir aus Budapest, Schon lange vor dem Kriege hatte Ungarn bekanntlich ernstliche Vorbereitungen für seinen Eintritt in die Berner Union selbst — ohne den österreichischen Teil der Doppel monarchie — getrosfen. Sie bestanden im endgültigen Entwurf eines neuen Gesetzes über das Urheberrecht, das vollkommener war als das vom 26, April 1884, und in einer Sondervorlage über den Beitritt, die keinen Vorbehalt in dieser Hinsicht vorsah, Ministerkrisen und Weltkrieg brachten diese Vorarbeiten zum Stillstand, die dem Ziele schon ganz nahe waren. Hinsichtlich des Beitritts wurde Ungarn von Österreich überholt, und der Frie- densvertrag von Trianon vom 4, Juni 4920, der am 26, Juli 1924 in Kraft trat, schrieb ihm sogar den Beitritt in Jahresfrist, vom letzteren Datum an gerechnet, vor. Trotzdem haben die un garischen Behörden sich der hier nur kurz angedeuteten Vorgänge, die auf ihrer freien Enischlietzung süßten, erinnert und zum Beweise dasür dem Parlament im Monat Dezember, ohne etwas daran zu ändern, die obenerwähnten Gesetzvorlagen unterbreitet, indem sie aus die durch die Tatsachen bestätigte Freiwilligkeit ihrer Schritte Gewicht legten. Man wird sich daher nicht wundern, wenn man erfährt, daß die ungarische Nationalversammlung in ihrer Sitzung vom 22. Dezember die Gesetzvorlage über den vorbehaltlosen Bei tritt zur Revidierten Berner üvereinkunst ohne Diskussion und mit Einstimmigkeit annahm, und zwar auf die einfache Empfeh lung des Berichterstatters hin. In derselben Sitzung wurde das neue Gesetz über das Urheberrecht ohne Widerspruch genehmigt. Drei Redner dankten der Regiernng im Namen der Schriftsteller und Künstler Ungarns und des Auslandes, die Rechte des Ge dankens und der Kunst in einem fortschrittlichen Geiste gewahrt zu haben. Die Veröffentlichung des Gesetzes wird unverzüglich stattsinden und die Beitrittserklärung nicht aus sich warten lassen'). Dasselbe gilt von derjenigen der Freien Stadt Dan- z i g, die wir durch Vermittlung Polens erhalten sollen, welches beauftragt ist, diesen winzigen Staat in seinen Beziehungen mit der Außenwelt zu vertreten. Die Freie Stadt ist seit dem ver gangenen 24, November Mitglied der Schwester-Union zum Schutze des industriellen Eigentums; ihr Beitritt zur literarischen Union wurde sür denselben Tag erwartet. Es ist in der Tat wich tig, daß die neuen Nordstaaten kein Nachdrucknest beherbergen. Deswegen verfolgen wir mit Interesse die Bewegung zu gunsten der Übereinkunft in Finnland, das seit dem letzten 20. September Mitglied der industriellen Übereinkunft geworden ist. Die neue Gesetzvorlage über das Urheberrecht erwartet dort nur noch die Begutachtung des Parlaments, Wir sprechen den Wunsch aus, daß auch in Estland der Mangel an Schutz des geistigen Eigentums, über den sich der deutsche Geschäftsträger") beklagt, schon demnächst der Anerkennung der Rechte der aus ländischen Schriftsteller Platz macht, Lettland interessiert sich für unsere Vereinigung und hat um Auskunft über sie gebeten, Litauen wird, wenn es erst gefestigt ist, denselben Weg be schreiten müssen. Was Rußland betrifft, so ist es besser, in diesem Gedankenkreis nicht von ihm zu sprechen. Wenn das System der Übereinkunft in Ungarn Wurzel gefaßt haben wird, so wie es in Bulgarien der Fall ist, und die Union sich nach dem Friedensschlutz auch auf die Türkei ausdshnt, so werden zwei andere Staaten Osteuropas nicht abseits stehen kön nen; wir meinen Rumänien und das Königreich der Ser ben, Kroaten und Slovenen, die beide schon der indu striellen Union angehören, Ägypten, wo die gemischten Gerichte in sehr geschickter Weise auf unserem Gebiete eine auf den allgemeinen Rechts- und Gerechtigkeitsgrundsätzen beruhende Jurisprudenz eingesührt haben, und Palästina, wo die Behörden die Frage erwägen, wie die Verordnung vom l9. August 4920 im Hinblick auf den Beitritt zur Berner Übereinkunft zu vervollständigen wäre, kön- neu fast sicher als Zuwachs der Union angesehen werden. Da gegen bleibt die Frage des Statuts der auf Grund des Artikels 22 des Völkerbundvertrags unter die Oberhoheit einer Großmacht gestellten Länder immer noch unentschieden. Mitteilung unseres treuen Korrespondenten, des Herrn ttr E, Szalai, Rechtsanwalts in Budapest, der der Sitzung als juristischer Sachverständiger des Justizministeriums beiwohnte, **> Siehe »Börsenblatt s, d, Deutsche» Buchhandel« Ar, 249 vom 24, Oktober tSSt, 2Sd
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