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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1922
- Strukturtyp
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- 1922-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Tel!. .»« 49, 27. Februar >922. Berner Libereinkunst zum Schutze des Urheberrechts der Werke der Literatur und Kunst. Stand am 1. Januar 1922. Tic Gründungsurkunde der Berner Übereinkunft ist der am 9. September 1886 in Bern Unterzeichnete und ani 5. Dezember I8d7 in Kraft getretene Vertrag. Er wurde am 4. Mai 1898 in Paris in Gestalt einer am 9. Dezember 1897 in Kraft getretenen Zusayakte einer Durchsicht unterzogen, dann verbessert und am 13. November 1908 in Berlin zu einer einzigen Akte vereinigt. Der amtliche Titel dieses am 9. September 1910 in Kraft getre. tenen Vertrags ist: Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst Die Revidierte Übereinkunft hat in allen vertragschließenden Ländern Geltung mit Ausnahme von Kanada, der autonomen britischen Besitzung, die noch an die Berner Übereinkunft von l886 und die Pariser Zusatzakte von 1896 gebunden ist, bis die englische Regierung für sie zur Revidierten Berner Übereinkunft vertritt. Rach den Artikeln 25 und 27 der letzteren konnten die Staa- len, die den Vertrag Unterzeichneten, bei der Ratifizierung und können die neubeitretenden Staaten bei ihrem Beitritt die Be stimmungen der Übereinkunft von 1888 und der Zusatzakle von 1896 bezeichnen, die sie zum mindesten provisorisch an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Revidierten Berner Überein- kunst gesetzt wissen möchten. Ein Verzeichnis der auf diese Weise bei dem einen oder dem anderen Punkte gemachten Vorbehalte folgt nachstehend. Am 20. März 1914 ist in Bern ein »Zusatzprotokoll zur Re vidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908» unter zeichnet worden, das bis jetzt von folgenden Staaten ratifiziert wurde: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Liberia, Luxemburg, Marokko, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschecho-SIowakei und Tunis. I Verzeichnis der Mitgliedstaatcn der Union. Belgien Bulgarien Dänemark mit den Färöer- Inseln Deutschland Deutsche Schutzgebiete Frankreich mit Algerien und den Kolonien Griechenland Großbritannien Englische Kolonien und Be sitzungen und manche Schutzgebiete Haiti Italien Japan Liberia Luxemburg Marokko (mit Ausnahme des spanischen Gebiets) Monaco Niederlande Niederländisch-Jndien, Curaeao und Surinam Norwegen Österreich Polen Portugal mit Kolonien Schweden Schweiz Spanien mit Kolonien Tschecho-SIowakei Tunis 2S4 seit Anbeginn <5. Dez. 1887) 5. Dezember 1921. I. Juli 1903. Anbeginn. I. Januar 1909. Anbeginn. 9. November 1920. Anbeginn. Anbeginn u. 1. Juli 1912. Anbeginn. Anbeginn. 15. Juli 1899. 16. Oktober 1908. 20. Juni 1888. 16. Juni 1917. 20. Mai 1889. l. November 1912. I. April 1913. 13. April 1896. I. Oktober 1920. 28. Januar 1920. 29. März I9II. I. August 1904. Anbeginn. Anbeginn. 22. Februar 1921. Anbeginn. II Zwischen den Unionsländern geltende Verträge. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908. a) Ohne Vorbehalt. Belgien. Luxemburg. Polen. Bulgarien. Marokko. Portugal. Deutschland. Monaco. Schweiz. Haiti. Österreich. Spanien. Liberia. Tschecho-SIowakei. d) Mit Vorbehalt. Dänemark: Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Artikel 7 der Berner Übereinkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Frankreich und Tunis: Werke der angewandten Kunst (Beibehaltung früherer Be stimmungen). Griechenland: t. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner über- einkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zeilschristenartikel (Art. 7 der Berner Über- einkunft von 1886). 3. Aus- und Vorführungsrecht (Art. 9 der Berner Überein, kunst von 1886), Großbritannien: Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zusatz akte von 1896). Italien: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über- einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke (A^. 9, Abs. 2 der Ber ner Übereinkunft von 1886). Japan: 1. Ausschließliches Übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner über- einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Öffentliche Aufführung musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 3 der Berner Übereinkunft von 1886). Niederlande: 1. Ausschließliches Übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Zeitungs« und Zettschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 3. Ausführungsrecht hinsichtlich der Übersetzung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Ber ner Übereinkunft von 1886). Norwegen: 1. Werke-der Baukunst (Art. 4 der Berner Übereinkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschrtftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886). Schweden: Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). (Rach: »lle Droit ck'Luteur», Nr. 1 vom 18. Januar 1922.) Die Internationale Berner Linien im Jahre 1922. (Übersetzung aus »I-e Droit ck'Luteur», Nr. 1 vom 18. Januar 1822, von E. K.) Die Ereignisse schreiten fort nach Gesetzen, die mit der Zeit einteilung nichts zu tun haben, und der Übergang von einem Jahr zum andern bezeichnet an und für sich keine Veränderung der Richtung. Diese Beobachtung ist nicht neu, doch im gegen wärtigen Augenblick fällt sie uns besonders aus. Das Jahr
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