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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1922
- Strukturtyp
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- 1922-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1922
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- Deutsch
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X' 30, 11. Februar 1922. Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. Die Kosten erfolgloser Rechtsmittel sind vorn Steuerpflichtigen zu tragen. — Den Steuerpflichtigen sind in der letzten Zeit die Ein- koininenstenerbescheide für das Rechnungsjahr 1920 Angegangen oder sie gehen jetzt noch zu. Vielfach ist noch nicht bekannt, das; seit dein In krafttreten der Neichsabgabcnordnung bei allen Neichssteuern die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels den Steuerpflichtigen treffen. Gegen die Veranlagung zur sächsischen Staatscinkommensteuer konnte der Steuerpflichtige reklamieren, ohne das; ihn im Falle der Abweisung Kosten trafen. Jetzt wird sich jeder, der ein Rechtsmittel einzulegen beabsichtigt, über die Aussichten des Rechtsmittels Rechenschaft ablegen müssen. Tie Kosten im Falle der Abweisung betragen — von den Aus lagen, wie Zeugen- und Sachverständigcngebührcn, die gegebenenfalls auch vom Steuerpflichtigen zu erstatten sind, ganz abgesehen — im Einspruchsversahren beispielsweise bei einem Streitwert von 100 Mk. 11.50 Mk., von 500 Mk. 57.50 Mk., von 1000 Mk. 80.50 Mk., von 5000 Mk. 184 Mk., und von 10 000 Mk. 253 Mk. Im Berufungs- Verfahren betragen die Kosten etwa das Doppelte und im Rcchts- beschwerdcvcrfahrcn rund das Dreifache. Der Achtstundentag ist prinzipiell cinzuhalten. -Eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung hat soeben das sächsische Ober land e s g e r i ch t in Dresden gefällt. Es handelt sich um die Über arbeit von einer Stunde in einem Fabrikbetriebe von fünf Arbeitern und 35 Arbeiterinnen während eines Monats, und zwar im Einverständnis mit dem Betriebsrat, dem Arbeituchmerverband und der Arbeitervolloersammlung. Die Überarbeit war erfolgt, um drin gende Auslandaufträge vor Inkrafttreten der erhöhten Ausfuhrabgabc auszuführen. Ter Fabrikbesitzer L. war vom Schöffengericht freige- sprvchen, von der Berufungsinstanz dagegen wegen Zuwiderhandlung ge gen die Verordnung über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter ver urteilt worden. Das Oberlandcsgcricht hat nunmehr in Bestätigung des landgcrichtlichen Urteils ausgcführt, das; die Befristung dcö Ar. bcitstages auf acht Stunden und ihre Änderung nicht der Ubereinkunst der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliege; die Verwirklichung der alten Arbeiterforderung wäre nicht umfassend möglich, wenn es den Betrieben und einzelnen Belegschaften überlassen bliebe, darüber zu befinden, ob sie den Achtstundentag einhalten wollen oder nicht. D i e Verordnung sei streng auszn legen. Ob neben dem Ar beitgeber auch der Arbeitnehmer bestraft werden könne, stehe nicht zur Entscheidung. Bisher habe die Rechtsprechung dieses verneint. Ein Notfall sei auch nicht anzuerkennen, denn darunter sei ein Ereignis zu verstehen, das unverzügliche Maßnahmen erfordere, die auch nicht um einen Tag aufgeschobcn werden könnten. Ausgabe neuer Fernsprcchbiichcr in Leipzig. Tie Herstellung des neuen amtlichen Fernsprechbuches für den O b e r - P o st d i r e k- tionsbezirk Leipzig ist so weit vorgeschritten, das; voraussicht lich in den nächsten Tagen in allen Ortsfernsprechnetzen der Obcr- Postdirektion Leipzig mit der Verteilung begonnen werden kann. Es wird darauf hingewicseu, das; für jeden Hauptanschluß uud jeden Nebenanschluß eines Dritten das Fcrnsprcchbuch, in dem das Orts netz aufgeführt ist, bei der erstmaligen Übergabe des Anschlusses un entgeltlich geliefert wird. Bei späteren Auflagen ist das neue Buch aus die schriftliche Aufforderung hin innerhalb 14 Tagen gegen Rück gabe des alten bei der in der Aufforderung angegebenen Dienststelle abzuholcn. Wird das Buch nicht abgcholt oder die Zustellung ge wünscht, so wird es gegen eine Gebühr von Mk. 2.70 ins Halis ge bracht. Wird das alte Buch nicht zurückgcgebcn, so werden von dem Teilnehmer hierfür 80 Ps. mit der nächsten Rechnung über Fern sprechgebühren eingezogcn. Die Zählung der Ortsgespräche. Tie O b e r - P v st d i r e k t i o n Leipzig teilt mit: Nachdem durch das neue Fernsprechgebühren- gesctz eine Gesprächsgebühr für Ortsgespräche allgemein festgesetzt ist, hat sich die Zählung aller Gespräche nötig gemacht, während sie früher nur für solche Gespräche nötig war, die von den Teilnehmern geführt wurden, die Grund- und Gesprächsgebühren entrichteten. Vorgesehen sind Gesprächszähler, die nach Herstellung der Verbindung in Tätig keit gesetzt werden und so eingerichtet sind, daß während der Dauer eines Gesprächs der Zähler nur um eine Einheit vorrückt, selbst wenn er aus Versehen mehrere Male betätigt wird. Solauge noch nicht jede Teilnchmerleitung mit dem Gesprächszähler ausgerüstet ist, müssen die Gespräche teilweise durch "besondere Zählbeamtinnen aus Merk bogen vermerkt werden. —Für den selbsttätigen Betrieb sind auch selbst tätige Zähler eingebaut. Bei diesen wird das Gespräch erst dann ge zählt, wenn der angerufene Teilnehmer geantwortet hat. Gesprächs anmeldungen an das Fernamt, mit der Störungsstelle usw. werden nicht mitgezählt. Dagegen wird das Gespräch bei salschgewähltem An ruf gezählt. — Gebührenpflichtig sind nur die wirklich zustande gekom menen Gespräche. Es werden demnach nicht ausgezeichnet: Verbindun gen die nicht Zustandekommen, weil die angerufcnc Sprcchstclle nicht antwortet oder besetzt ist, oder die aus anderen Gründen (Störung, längere Abwesenheit des Teilnehmers usw.) nicht haben hergestellt wer den können, Anmeldungen von Ferngesprächen und Gespräche mit Fcrnsprcchbetricbsstellcn, Störungsstellen, Auskunfts-, Beschwerde-und Aussichtsstcllcn der Orts- und Fernämter in Angelegenheiten des Fern- sprechbetricbs. — Im allgemeinen sind Falschverbindungen durch den Abzug von 3, 4 und 5 Prozent nach Fernsprechgebührcngcsetz 8 4 abge golten. Macht jedoch ein Teilnehmer in glaubhafter Weise geltend, das; er falsch verbunden war, so kann das ausgezeichnete Gespräch ge strichen werden. Derartigen Anträgen wird kurzerhand uachgckommen. Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit den Teilnehmern kom men so gut wie gar nicht vor. — Das Zählverfahren hat sich iin all gemeinen gut cingeführt. Bei den Teilnehmern hat sich erfreulicher weise auch die Erkenntnis durchgerungcn, das; die Zählung der Ge spräche so genau wie möglich erfolgt und das; durch Entgegenkommen der Verwaltung und den Nachlaß von 5 Prozent alles geschieht, um eine Benachteiligung der Teilnehmer zu vermeiden. PkrsllWlnvltiriltiten. Arno Holz für den Nobelpreis empfohlen. — Unter den deutschen Universitütsprofessoren soll eine Bewegung im Gange sein, die daraus hinzielt, das; der diesjährige Nobelpreis für Literatur dem Dichter Arno Holz verliehen wird. Ein neues Mitglied der historischen Kommission des Ncrchs- archivs. — Der Reichspräsident ernannte den außerordentlichen Pro fessor an der Universität Berlin Gustav Mayer zum Mitglied der historischen Kommission für das Ncichsarchiv. Madame Enric Mitglied der Pariser medizinischen Akademie. Die Medizinische Akademie in Paris schritt zur Wahl des freien Mit glieds an Stelle des verstorbenen Perricr. Bei dem ersten Wahlgange erhielt Frau Curie 64 Stimmen und wurde zum Mitglied ernannt. Gestorben: im Alter von 76 Jahren Herr Carl Schindler in Meißen, früherer Proknraträger der Firma Giesecke L Devrient in Leip zig, der er 47 Jahre lang, von 1870 bis 19i7 i,n vorbildlicher Pflichttreue seine Dienste gewidmet hat. Schon den Gründern des Wclthauscs hat er seine rastlose Mitarbeit gewidmet und allen späteren Generationen die Treue gewahrt. Sein Andenken wird in Ehren bleiben. Frederik Bajer ch. — In .Kopenhagen ist der Stifter des Weltfriedcnsbureaus in Genf, Frederik Bajer, im Alter von 84 Jahren gestorben. Bajer erhielt 1008 den Nobels riedcns- preis. öprechsllül. Beschlagnahme und Verbot von Büchern. Es ist an sich durchaus berechtigt, wenn unzüchtige Bücher, d. h. solche Bücher, deren Zweck abseits von Kunst und Literatur nur die Erregung der Sinnlichkeit ist, durch Beschlagnahme der öffentlichen Verbreitung entzogen werden. Das Verfahre» aber, das jetzt ange- wcndct wird, entbehrt aller Planmäßigkeit und Einheitlichkeit; der Staatsanwalt jedes Landgerichts — cs gab 1915 in Deuschland 176 Landgerichte — kann selbstherrlich über ein beliebiges Buch das Ver bot so lange aussprechcn, bis der Prozeß mit einem riesigen Aufwand von Zeit und Kosten zuerst von einer Strafkammer des Landgerichts und nach eingelegter Revision endgültig vom Reichsgericht entschieden worden ist. Einerseits werden Bücher beschlagnahmt, die viele Jahre in mehreren Auflagen unbeanstandet erschienen sind, andererseits kann ein Buch gleichzeitig von einem Landgericht verurteilt, vom anderen fr eigegeben werden. Wer die Abteilung »Beschlagnahmte Bücher« im Börsenblatt regelmäßig verfolgt, dürfte wohl längst über diese Ver wirrung verwundert den Kopf geschüttelt haben. Außerdem ist das Urteil des betreffenden Landgerichts oft in hohem Grade anfechtbar. Das Gutachten des unbekannten Redakteurs eines Zentrumsblattes wird als Grundlage der Verurteilung genommen, während das Gut achten des angesehenen und ausgezeichneten Literarhistorikers Prof. Witkowski einfach unberücksichtigt bleibt (s. Abl. Nr. 12, S. 58). Ver lag und Buchhandel sollten doch einmal geschlossen gegen eine solche Verwirrung auftreten. 191
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