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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1922
- Strukturtyp
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- 1922-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X- 3?, iS. Februar 1922. zelner Abbildungen) ist gegenstandslos, wenn man die Karte nicht als Abbildung ansieht. Denn dann kann für die Verviel fältigung lediglich 8 lg Z. 1 L.U. G. in Frage kommen, wonach die Vervielfältigung zulässig ist, wenn einzelne Stellen oder klei- nere Teile eines Schriftwerkes nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden. Da also hier nur das sogen. Zttatenrecht in Frage kommt, ist im wesentlichen der Verleger eines Kartenwerkes gegen den Abdruck geschützt. Nur die Vervielfältigung kleinerer Teile einer Karte muß er gegen sich gelten lassen. Dabei muß aber der betr. Kartentetl oder Kartenausschnilt im Texte eingedruckt sein; es genügt nicht, daß die Karte dem Buche beigelegt ist, da die Anführung in einer selbständigen literarischen Arbeit geschehen mutz. Normung der Papier-Formate. Wahrheiten und Fortschritte brechen sich sehr langsam Bahn sobald ein wenn auch nur ganz geringer Aufwand von Über legung zu ihrer Erkenntnis nötig ist oder von Minderheiten einige Rücksicht auf die Wohlfahrt der Allgemeinheit verlangt wird. Diese Erfahrung ist verständlich, wenn dem großen Pu blikum etwas begreiflich zu machen ist, befremden mutz sie aber bei der Behandlung fachlicher Angelegenheiten innerhalb der Kreise von Berufs- und Jnteressenverwandten, und nachdem seit Jahr und Tag Aufklärungsarbeit geleistet worden ist. Ein solcher Fall liegt vor bei der Stellungnahme des Vereins Deutscher Pa pier-Fabrikanten zur Normung der Papierformate in einem Arti kel in Nr. 8 der -Papierzeitung- vom 19. Januar 1922. Darin wird behauptet, die Normung ginge auf Schaffung von -Jdeal- formaten- aus, durch welche die Papier-Industrie unnötigerweise stark benachteiligt und gezwungen würde, ihre Maschinen ins alte Eisen zu tun. Seit länger als 3 Jahren arbeiten der Normenausschuß der deutschen Industrie und der Normenausschuß für das graphische Gewerbe, in dem 25 Körperschaften der Papiererzeugung, der Pa- pterverarbeitung sowie der Graphik und des Buchgewerbes ver treten sind, gemeinschaftlich an der dringend notwendigen Ver einheitlichung der Papierformate, und nachdem in vielen Ar- bcitssitzungcn wissenschaftlich-praktische Grundlagen für die For matnormung geschaffen und die wenigen Einsprüche mit sachlichen Begründungen widerlegt worden sind, erneuert der Verein der Papier-Fabrikanten unter unhaltbaren Behauptungen seine Gegenerklärungen, die von der Gesamtheit der in den Ausschüssen vereinigten Organisationen bereits vielfach widerlegt worden sind. Bei der Papierformatnormung handelt es sich, wie schon oft gesagt, aber nicht hinreichend beachtet worden ist, darum, ein For mat zu schaffen, dessen Seitenverhältnisse bestimmte, unverkenn bare Vorzüge besitzen, die eine allgemeine und schließlich auch einmal eine internationale Einführung erwarten lassem Das einzige Seitenverhältnis, das einen solchen unverkennbaren Vor- zug bietet, ergibt sich, wenn Länge und Breite eines Bogens im Verhältnis der Seitenlänge des Quadrats zur Diagonale be messen werden. Dieses Verhältnis ist 1 : 1" S oder 1 :1,41 oder rund 10 : 14 gleich 5 :7. Auf diesem Seitenverhältnis be ruhende Bogenformate haben den bei keinem sonstigen Format- Verhältnis bestehenden Vorteil, daß das Verhältnis der Länge zur Breite sich immer gleich bleibt, einerlei, ob der Bogen ver doppelt, vervierfacht oder gehälftet, geviertelt, geachtelt usw. wird. Normen heißt, bei Erzeugung und Verwendung von Dingen an Stelle obwaltender Willkür eine sorg sam aufgestellte Gesetzmäßigkeit und Einheit lichkeit treten zu lassen zwecks Erzielung der best - möglichen Wirkung mit geringstmöglichem Aus- wände von Zeit und Mitteln. Die seit einem Menschenalter erstrebte Normung der Papier- sormate ist bisher mangels einer einflußreichen Organisation ge scheitert, die sich nachdrücklich für ein auf einem einwandfrei be gründeten Lehrsätze beruhendes Normalformat eingesetzt hätte. In den Normenausschüssen, hinter denen die gesamte beteiligte Industrie steht, ist nunmehr diese Organisation gegeben. Die 1S4 beste Formel sür die Formatbemessung ist gefunden. Die Gesetz mäßigkeit, auf der das Seitenverhältnis des Normalfor mats beruht, ist auch beobachtet worden bei der Bestimmung der Größe des Normalbogens, indem diesem der Flächen- gehalt eines Quadratmeters zugrundegelsgt worden ist, um auch hier auf ganz sachlich neutraler Grmrdlage zu blei ben, und trotzdem wird der Widerstand eines Interessentenkreises aufrechterhalten, der in Verkennung der Sachlage Sonderinter essen gegen Allgemeininteressen vertreten zu sollen glaubt. Der Flächengehalt des Quadratmeters als Grundlage ge- nommen für den Normalbogen mit dem Seitenverhältnis 1 :1,4l ergibt das Maß von 841 :1189 mm. Hierbei sei eingeschaltet, daß mithin das Gewicht dieses Normalbogcns in Gramm zu gleich das Gewicht des Quadratmeters darstellt, das allgemein als Grundlage für die Gewichts- und bis zu einem gewissen Grade auch für die Stärkebemessung eines Papiers benutzt wird. Das Viertel des Normalbogens von 841 :1189 mm ergibt das Format 210 :297 mm und damit das Miltelformat zwischen deni jetzigen Briefquartformat von 220 :280 mm und dem behörd lichen Akten- oder Folioformat von 210 :330 mm. Dieses Mittel format, das Normalquart, ist geeignet und bestimmt, das alte Briefquart- und das Aktenformat zu ersetzen oder zu verein heitlichen. Für diese Vereinheitlichung liegt, dank der umsichtigen Mithilfe des Rcichswirtschaftsministeriums bei der Normungs arbeit, bereits die Geneigtheit der Reichs- und Landesbehörden einschließlich der Neichspost vor. Die Abschaffung eines Übels wie der jetzigen Zweiheit dieser Hauptschreibpapierformate wäre allein schon eine unschätzbare Wohltat. Es kommt aber dazu, daß auch alle anderen geschäftlichen und Verkehrsvordrucke und Drucksachen, insbesondere die Preislisten, Kataloge, Werbedruck sachen usw., sich der Normung anpassen werden, was unabseh bare Ersparnisse im Gefolge haben mutz, sowie Vorteile und Ver einfachung bei der Erzeugung und Verarbeitung der Papiere. Ein günstiger Umstand ist es, daß die vorhandenen auf das jetzige Quartformat bemessenen Briesablage-Einrichtungen gerade noch für das Normalquart ausreichen, sodatz der Übergang sich ohne erhebliche Schwierigkeiten vollziehen läßt. Ablegevorrichtungen für Akten- oder Folioformat bieten keinerlei Schwierigkeiten bei der Benutzung für das Normalquartformat. Aus der Normung der Schreib- und Geschäftspapterformate ergibt sich ohne weiteres auch die Normung der Briefhüllen <od«r Kuverts), und zwar wird die Normalhülle eine Größe haben, die zum zweimal gebrochenen Bricfblatt von 210 :297 mm paßt. Das würde das Format 114 :162 mm sein, bzw. seine Verdoppe lung mit >62:229 mm, oder die Längsberdoppelung mit >14:324 mm, oder die Vervierfachung, die das Blatt don 210 : 297 mm ungebrochen faßt, von 229 : 324 mm. Wo der Zweck der Normung, die Erzielung der best möglichen Wirkung mit geringstmöglichem Aufwands von Zeit und Mitteln, nicht in Betracht kommt, also bei künstleri scher, modischer oder Geschmacksbetätigung, bei Entfaltung von Luxus, bei Vergnügung, Erholung usw., entfällt die Nor mung, und somit versteht es sich von selbst, daß sie nicht auf die großen Gebiete der Luxus-Papierausstattung, der Kassetten- Briefpapiere und -hüllen, der Liebhaber-Buchausstattung und vieler ähnlicher Dinge übergreifen wird. Eswirdundkann naturgemäß überhaupt niemand gezwungen werden, Normalformate zu benutzen, soweit solche nicht etwa behördlich, z. B. von der Post, vorgeschrieben sind. Wer die Auswirkung persönlichen Ermessens über die Vorteile der Anpassung an allgemein anerkannte Einrichtungen stellt, wird dar immer tun können, nur wird er immer infolge nötiger Sonderanfertigungen mehr Kosten haben und sich und anderen Beschwerlichkeiten verursachen. Daß die Papierformatnormung nicht bei den Geschäfts papieren und -drucksachen stehen bleiben, sondern daß das gesamte Druck- und Buchgewerbe sich ihre Vorteile zunutze machen wird, kann keinem Zweifel unterliegen. Auch hier natürlich mit der selbstverständlichen Voraussetzung der Zwanglosigkeit. Es bedarf Wohl keiner weiteren Erörterung darüber, wie sinnlos es sein würde, wenn ein Teil einer Erzeuger- gruppe, denn nicht die Mehrheit der Papier-Fabrikanten
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