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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1922
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- 1922-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1922
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Redaktioneller Teil. Das Urheberrecht an Kartenwerken. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hofsmann in Leipzig. (Bgl. Bbl. 1821, Nr. 289, und 1822, Nr. 4.) Die Klage Jacobys im Bbl. 1921, Nr. 289, daß der urheber rechtliche Schutz der Kartenwerke in der Rechtsliteratur fast gar nicht systematisch bearbeitet worden ist, ist am Platze. Ich kenne über diese Materie aus der Judikatur nur ein Urteil (Reichs gericht vom 16. Mai 1914 in Markenschutz und Wettbewerb, XV, S. 29, gekürzt abgcdruckt in »Das Recht« 1914, Nr. 2291) und eine kurze, einen Sondcrfall behandelnde Abhandlung von Schar fer im »Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht« 1966, S. 252. Durfte man daher den Ausführungen Jacobys mit Spannung entgegensetzen, so ist doch mancher Einzelheit dieser Ausführung cntgegenzutreten. I. Nach Maßgabe des literarischen Urhebergesetzes werden (8 1 Z. 3) die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher Art geschützt, die ihrem Hauptzweck nach nicht als Kunst werke zu betrachten sind. Daß Landkarten hierzu gehören, wird nicht nur von dem oben erwähnten Urteil angenommen (Allfeld S. 61, Lindenrann S. 38, Voigtländer-Fuchs S. 46), dürste aber meines Erachtens zu verneinen sein. Denn es wird bei dieser Rechtsanschauung das Wesen der Landkarte wie auch die Rechts natur der Abbildung im Sinne des H 1 Z. 3 L. U. G. verkannt. Eine Landkarte will kein Abbild der Wirklichkeit sein, sie will dem Betrachter nicht veranschaulichen, wie die Natur in Wirk lichkeit aussieht, die in der Kartographie fixiert ist, sondern die Landkarte will vermittels der in der Kartographie üblichen Signaturen dem Leser eine Summe von geographisch wesentlichen Tatsachen vermitteln. Sie zeigt die Schichtung des betr. Teils der Erdoberfläche in der üblichen Darstellungsweise, gibt Kennt nis vom Laufe der Gewässer, Straßen, von der Existenz von Wäldern, Seen, Verkehrsstraßen, Orten. Sie bringt Höhsn- angaben. Alle diese Angaben sind zusammengezogen, sodatz nur das Wesentliche fixiert worden ist. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich der von Jacoby erwähnten sogen. Pharuspläne erinnert. Das Eigenartige dieser Pläne ist, daß in ihnen Ab bildungen markanter Bauwerke zur besseren Orientierung des Lesers enthalten sind. Denn der Plan als solcher gibt kein Abbild des Stadtbildes wieder. Niemand könnte sich auf Grund dieses Plans vorstellen, wie die betr. Stadt ausschaut, und mag er noch so oft diese Karte »gelesen« haben. (Sehr richtig wird vom Kartenlcscn gesprochen, nicht vom Kartenansehen, während man Abbildungen ansieht.) Das Gleiche gilt von jeder Landkarte überhaupt. Verneint man nun den Schutz aus K 1 Z. 3 L. U. G. für Kartenwerke, so wird damit der Urheberrechtsschutz nicht gemein hin geleugnet. Denn die Landkarte kann als Zusammenstellung geographischer Tatsachen in kartographischer Darstellung als Schriftwerk angesehen werden. Denn ein Schriftwerk braucht nicht eine neue Formung von Gedankengut zu sein; es genügt, daß bereits existentes Material gesammelt, gesichtet und geordnet ist. Aus diesem Grunde werden Adreßbücher, alphabetische Orts- register und dergl. mehr urheberrechtlich geschützt (vergl. die Zusammenstellung bei Lindemann S. 29 ff.). Die gleichen recht lichen Gesichtspunkte scheinen mir für Kartenwerke zuzutreffen. 2. Für den Begriss der »freien Benutzung« des H 13 L. U. G., durch die eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird, sind die Ausführungen des Reichsgerichts (Urteil vom II. April 1906 —RGZ. 63, S. 159) immer noch maßgebend, in denen insbeson dere abgelehnt wird, die Dramatisierung oder Entdramatisierung als Grundlage jenerBegriffsbestimmung anzusehen. Begrifflich ist der Gegensatz zu dieser freien Benutzung eine Nachbildung, die sich nur durch unwesentliche Veränderungen oder Zusätze von ihrem Vorbilde unterscheidet, die, in der Hauptsache die Identität des Werkes unberührt lassend, nur als eine Reproduktion des Originals bezeichnet werden kann. Von selbst ergibt sich daraus, daß einem Werke dessen Motive entlehnt werden dürfen, sofern sie in so eigenartiger Weise verarbeitet werden, daß das Er zeugnis sich als eine eigene geistige Schöpfung darstellt-. Daß für den Zeichner von Kartenwerken Stoff und Art der Darstellung gegeben sind, ist richtig, und ebenso muß man Hölscher (Bbl. 1922, Nr. 4) darin zustimmen, daß keineswegs als Voraussetzung des Z 13 L. U. G. zu fordern ist, daß der Kartograph ein gänzlich neues Gebilde schasst. Jede Karte fußt auf den früheren, und 8 13 L. U. G. bedeutet ja, worauf Elster im »Gewerbl. Rechts schutz und Urheberrecht» 1921, S. 42 sehr richtig hinweist, die Entscheidung, ob das Interesse des einzelnen oder der Allge meinheit llberwiegt, d. h. die in den Karten niedcrgclegte Summe von Tatsachen, die kartographisch fixiert ist, kann verwendet wer den, und da die Art der Darstellung von Karten so ziemlich einheitlich ist, kann der Zeichner der neuen Karte die gleiche Darstellungsart wählen. Denn wie dis Schriftzeichen für den Schreibenden gleich sind, nur durch das Charakteristische der Handschrift gewandelt, und wie demgemäß der frühere Urheber nicht fordern kann, daß der Schöpfer der eigentümlichen Schöp fung sich anderer Schristzeichen bediene, so auch der Kartograph. Dadurch, daß er nun seine Karte neu zeichnet, verwendet er zwar das gleiche Tatsachenmaterial und auch die gleichen Ausdrucks- Mittel, aber an beiden hat der frühere Zeichner kein Privileg. Vielmehr stehen sie der Allgemeinheit zur Verfügung. Besteht nun die Arbeit des neuen Kartographen darin, daß er das frühere Tatsachenmaterial mit der bekannten Darstellungs art wiedergibt, so liegt keine eigentümliche Schöpfung vor. Denn das Eigentümliche dieses Schriftwerkes, die kartographische Wie dergabe dieser Summe geographischer Tatsachen, ist bereits in dem früheren Werk vorhanden. Will er also ein Neues schaffen, so muß er entweder neues, d. h. vermehrtes oder verbessertes Tatsachenmaterial verwenden oder eine andere Darstellungsart. Hierzu genügt, wie Hölscher im Bbl. 1922, Nr. 4 richtig hervor hebt, daß die neue Karte in einem anderen Maßstab gehalten oder unter Fortlassung von Terrain gezeichnet ist oder dieses in anderer Weise wiodergibt. Denn jedesmal ist die besondere Art der Verwertung des Tatsachenmaterials verändert worden. Eben so ist die von Jacoby a. a. O. erwähnte Wanderkarte eine Neu schöpfung, weil hier das Tatsachenmaterial in einer das Wesen dieser Spezialkarte kennzeichnenden neuen Weise verwertet wor den ist, während das Einzeichne» von lediglich einzelnen, neu erkundeten Wanderwegen die neue Karte nicht zur eigentümlichen Schöpfung macht. 3. Die Kontroverse zwischen Jacoby und Hölscher über die Auslegung des 8 23 L. 1l. G. (Befugnis zur Vervielfältigung ein ig»
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