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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1922
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- 1922-01-18
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- 18.01.1922
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Redakttoneller Teil. X- 15, 18. Januar 1922. rungsbedingungen diktieren kann, während umgekehrt der Export buchhändler sich den Wünschen und Vorschriften seiner privaten Auftraggeber anzupassen hat und im Falle der Nichtlieferung eines Buches nicht nur diese Bestellung, sondern in der Regel den Kunden überhaupt verliert. Es soll hier keinesfalls der Ver schleuderung deutscher Bücher ins Ausland das Wort geredet werden, und jeder Exportbuchhändler wird unbillige Zumutungen dieser Art zurückweisen: wohl aber hat der ausländische Bücher käufer einen Anspruch darauf, daß die ihm gemachten Angebote auch eingehalten werden und ihm nicht die Bücher, die er unter Zugrundelegung der in der Verkaussordnung festgelegten Auf schläge bestellte, mit unverhältnismäßig höheren Aufschlägen ge liefert werden. Es ist technisch nicht durchführbar, jedem faktu rierten Ausnahmepreis eine Erklärung warum, weshalb und wo zu beizufügen, und so entlädt sich die Mißstimmung der Aus landkundschaft wegen der Nichteinhaltung der hinausgegebcnen Angebote zunächst über den Exportbuchhändler, der seinerseits es aber ablehnen muß, auf diese Weise im Ausland zum Sündenbock des deutschen Buchhandels gemacht zu werden. Es muß unter allen Umständen daran festgehalten werden, daß eine Ordnung, wie die Verkaussordnung für Auslandlieferungen, die in gemein samer Arbeit aller beteiligten Jnteressentengruppen zustande ge kommen ist, nicht durch das diktatorische Vorgehen einzelner in bevorzugter Lage befindlicher Produzenten zu einem Instrument in der Hand zielbewußter Verleger wird, mit dem sie die ihnen vielleicht unbequeme Konkurrenz des Exportbuchhandels mühe los ausschalten können. Ein weiterer Stein des Anstoßes im Verkehr zwischen Ver lag und Exportbuchhandel ist für viele Verleger noch immer die in der Verkaufsordnung festgelegte Verteilung des Valuia- mehrcrlöses der vom Exportbuchhandel getätigten Auslandvcr- käufe. Gerechterweise steht der erhöhte Gewinn demjenigen Buch händler zu, der den Auslandaustrag erhält, wie dies grundsätzlich auch schon in dem Entwürfe der Verkaufsordnung vom 29. Okto ber 1919 zum Ausdruck gebracht ist. Die Vertreter des Export- buchhandels haben aber geglaubt, der Begründung des Verlags, daß er den Valutamehrerlös im wesentlichen zur Niedrighaltung der Jnlandpreise seiner Bücher benötige, Folge geben zu sollen, und haben deshalb und ferner, um nicht auch im Buchhandel das Schieberunwesen zur vollen Entfaltung kommen zu lassen, in die bekannte Verteilung des Valutamehrerlöses zwischen Ver lag und Exportbuchhandel eingewilligt. Sie haben es getan auch im Vertrauen darauf, daß der Verlag die getroffenen Ver einbarungen einhalten und nicht immer wieder versuchen würde, Ausnahmen oder Einschränkungen der dem Exportbuchhändler zustehenden Anteile zu erlangen. Wenn nun neuerdings wieder der Versuch unternommen werden soll, die Rechte des Export buchhandels auf die über 6 Monate alten Lagerbestände zu be schneiden, so sei schon hier gesagt, daß der gesamte Exportbuch handel, wie auch das gesamte Sortiment hiergegen mit aller Ent schiedenheit Einspruch erheben werden. Der Mehrertrag aus den vom abgabesreien Lager getätigten Auslandverkäufen gab dem Exportbuchhändler bislang die Möglichkeit, die Nachteile, die ihm im sonstigen aus der Verkaufsordnung erwuchsen, wieder etwas ausgleichen und die allmählich ins Ungemessene gewachsenen Kosten für seine Katalog, und Prospektversendungen aus sich nehmen zu können. Wie der Verlag nimmt auch der Export buchhandel für sich in Anspruch, daß er aus seinen Ausland- geschästen einen erhöhten Nutzen zur Stärkung feiner Betriebe und zur Verbesserung seiner Betriebsmittel dringend benötigt. Dieses Argument gewinnt dadurch noch an Bedeutung, daß gerade die älteren Exportbuchhandlungen durch den Krieg, der ihre Betriebe über vier Jahre lang vollständig stillegte, ganz außerordentliche Einbußen erlitten und infolgedessen Wohl An spruch auf einen gewissen Ausgleich durch eine angemessene Nutz nießung der Valutaaufschläge haben, damit sie ihre Geschäfte wieder in früherem Umfang betreiben können. Der Behauptung des Verlags, daß er die erhöhten Valutagewinne zur Niedrig haltung der Jnlandpreise seiner Bücher dringend benötige und sic dazu auch verwende, soll hier nicht widersprochen werde». Aber selbst dann ist. damit noch nicht der Anspruch des Verlags auf die Kassierung der Lagervorrcchte des exportierenden Sorti- 72 ments als berechtigt erwiesen, ganz ungeachtet dessen, daß der ^ Mehrgewinn, der dem Verlag damit zuslietzen würde, kaum nen nenswert fein dürfte. Die statistischen Auszeichnungen der Außenhandelsnebenstelle stellen nämlich fest, daß von allen Aus landverkäufen etwa 697° direkt vom Verleger an Buchhändler und Private im Ausland bewerkstelligt werden, etwa 10^ durch den Exportzwischenbuchhandel an die Buchhandlungen des Aus landes gehen und nur etwa 30^ durch das Exportsortiment an das Publikum im Ausland. Es ist leicht zu errechnen, um wie viel größer der Valutagewinn ist, den der Verlag aus seinen direkten Verkäufen an ausländische Buchhändler und Private zieht, als der Valutagewinn, der dem Exportbuchhändler zu- flietzt; da zudem noch der größte Teil der Auslandlieserungcn des Exportbuchhandels und sämtliche Auslandlieferungen des Exportzwischenhandels dem Verleger abgabepflichtig sind, so ist unschwer zu erkennen, wie verhältnismäßig geringfügig der Mehr gewinn für den Verlag sein würde, wenn das Exportsortiment wirklich seine Lagervorrechte preisgeben wollte. Es lohnt wirk- lieh der Mühe nicht, und so kann dem Verlag nur dringend empfohlen werden, auf diesem Wege nicht weiter zu gehen, son dern sich mit dem zu begnügen, was ihm durch die Verkaufsord- nung zugesichert ist, und dem Exportsortiment zu lassen, woraus dieses berechtigten Anspruch hat. In dem Schlutzpassus des ß 5 der Verkaufsordnung besitzt der Verlag ja die Handhabe, auf dem Wege freiwilliger Vereinbarungen von Firma zu Firma seinen Anteil am Valutamehrerlös der vom Export buchhandel getätigten Auslandverköufe noch zu erhöhen, und diese Handhabe mag er auch im Verkehr mit denjenigen Export- »md Sortimentsbuchhandlungen anwenden, bei denen er eine illoyale Auslegung der Bestimmung über das Sechsmonatelagcr (mit Recht oder Unrecht, sei dahingestellt) voraussetzt. Eine d i k- tat arische Aufhebung irgendwelcher dem Exportbuchhandel nach den Bestimmungen der Verkaufsordnung zustehenden Rechte darf ohne die Einwilligung der berufenen Vertreter aller an der Verkaufsordnung beteiligten Berussgruppen, also ohne Anhö rung der großen Valutakommission, nicht vorgenommen werden. Mehr als je werden in den kommenden Zeiten wirtschaft licher Not Verlag und Sortiment aufeinander angewiesen sein. In seinem berechtigten Bestreben, seinen Veröffentlichungen die weiteste Verbreitung auch im Ausland zu sichern, sollte der Ver lag in dem Exportbuchhändler nicht den unbequemen Konkurren ten erblicken, sondern vielmehr den berufenen Vermittler, der ihm in Auswertung seiner langjährigen und vielseitigen Erfahrungen im buchhändlerischen Exportgeschäft als Schrittmacher dienen kann, der ihm das Risiko abnimmt und der ihm insbesondere auch ein bedeutender Abnehmer seiner Produktion ist. Erblickt der Verlag dergestalt in dem Exportbuchhändler den befreundeten Bundesgenossen, dann wird er gewiß schon jetzt davon Abstand nehmen, durch eine der erforderlichen Rücksichtnahme erman gelnde Konjunkturpolitik dem Exportbuchhandel das Geschäft immer mehr zu erschweren und schließlich zur Unmöglichkeit zu machen. Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler. (Nach der »Buchhändlcr-Correspoiidenz- 1921, Nr. 48/49 und S2.) In der ordentlichen Hauptversammlung des Vereins am 19. November 1921 wurden als neuer Vorstand folgende Herren gewählt, die die Wahl anzunehmen erklärten: Vorstand: Kammer-Rat Wilhelm Müller, Vorstand-Stellvertretcr: Maximilian Czerny, Schriftführer: Otto Safär, Schristf.-Stellvertreter: C. Rcgclsperger, Schatzmeister: l)r. Richard Marx, Schatzm.-Stellvertreter: Dominik Artaria. Ausschuß-Mitglieder: vr. I. Kafka, I. Saar, O. Pichler jun. (Hölder), W. Fri ck, B. Herzmansky.
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