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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1921
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- 1921-08-18
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- 18.08.1921
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Redaktioneller Teil. ^1: 192, 18. August 1921. Über Musik braucht nicht viel gesagt zu werden, die läßt sich ja von früh bis spät -hören« und ist mit den neueste» Schlagern und die es werden sollen, reichhaltig vertreten. Wer eine gute Kunstabteilung hat, bleibt ja schon von selbst nicht fern. Kunst nach Rundschreiben zu kaufen, ist immer eine mißliche Sache gewesen. Wer hat nicht ein paar schöne Andenken dieses veralteten Geschäftsbrauches auf Lager? Die Reisenden kommen zwar wieder, aber alle Verlagsartikel führen sie doch nicht mit. Die Auslvahl läßt sich auch nicht immer den einzelnen j Städten und Provinzen anpassen. Der Süden kauft anders als der Norden, der Westen anders als der Osten. Hier ist die Messe von unschätzbarem Wert, hier liegt alles zur Auswahl aus. Und, wie wir hören, hat der Kunstverlag recht viel Neues und Gutes gebracht. So manches schöne Geschäft ist bisher auch im Restbuchhan. del gemacht worden. Es ist bei weitem nicht immer schlecht oder schwer gangbar, was dort ausgestellt ist. Meist sind die Sachen nicht in den richtigen Händen gewesen oder nicht in die richtigen Absatzgebiete geleitet worden. Wer billige Zugstücke sucht, run^ sein Geschäft zu beleben, der kann sie aus der Messe finden. Wo Stillstand ist, da mutz energisch neues Leben hineinge tragen werden, und dazu bieten die Metzausstellungen reichlich Gelegenheit. Wenn nicht alles täuscht, wird dieser Winter einen ganz leb- haften Geschäftsgang zu verzeichnen haben. Es ist einfach der Schwung des Pendels, der eben nach der einen Seite zu viel ausgeschlagen hat, und nun wieder seinen Weg nach der entgegen gesetzten nimmt. Die Verleger haben sich vorbereitet, und der weilschaucndc Sortimenter wird es auch tun. Er hat ans der Messe vor allem Gelegenheit zu sehen und nochmals zu sehen, was ihm in früheren Jahren versagt war. Er kann den Puls! der deutschen Literatur fühlen und seine Auswahl entsprechend treffen. Er kann sich an den Ausstellungen der mit seinem Beruf verknüpften technischen Zweige ergötzen und belehren, mit Ver legern und Freunden Gedanken austanschen und so reichlichen Segen für sein ferneres Wirken mit nach Hause tragen. Bewertung von Bücherwarenvorräten in der Veranlagung zum Reichsnotopser. Eine Sortiments-Firma hat an den Börsenvcrein folgende Anfrage gerichtet: -Wir haben mit dem hiesigen Finanzamt Differenzen we-; gen der Bewertung unserer Lagerbeständc aus Anlaß der Vcr-! anlagung zum Reichsnotopser. Wir haben den Ordinärpreis des Lagers abzüglich 59°/» eingesetzt und glauben damit einej richtige Bewertung fcstgestellt zu haben in Anbetracht der Tat- ^ sachc, daß wir den größten Teil des Lagers Wohl mit 3311 bis 40",» Rabatt beziehen, und ein weiterer Abzug von 10°/» Wohl begründet ist im Hinblick auf unverkäuflich werdende Lager- bestände, wie Kricgsliteratur u. dgl. Das Finanzamt stellt sich dagegen auf den Staudpunkt, daß nach dem Wortlaut des Ge setzes der Wert des Lagers nach dem -gemeinen Wert« einge setzt werden muß, und versteht hierunter den Verkaufspreis der Bücher. Letzterer soll also zunächst der Bewertung zugrundc- gelcgt werden und darauf ein gewisser Abschlag für unver käufliche Sachen zulässig sein. Wir nehmen an, daß bei der prinzipiellen Bedeutung die ser Frage der Börsenvcrein sich vielleicht in dieser Angelegen heit schon gutachtlich geäußert hat »ud wären wir für eine gefl. Rückäußerung sehr verbunden.« Die Geschäftsstelle hat hierauf mit folgendem Gutachten ge antwortet, das wir, weil weitere Kreise interessierend, hiermit veröffentlichen zu sollen glauben: Gutachten. I. Gesetzliche Unterlagen: Maßgebend für die Bewer tung der Warenvorräte für die Veranlagung zum Reichsnotopfer ist einmal das Notopfergcsetz, das nur in seinem K 19 eine für den vorliegenden Fall unbeachtliche Norm schasst, dann die KZ 137 bis 139 der Reichsabgabenordnung. Aus diesen letzteren Bestimmungen ergibt sich für den vor-! liegenden Fall: 1238 1. Bei Bewertungen ist der gemeine Wert zugrunde zu legen. 2. Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten und ihr Wert im Ganzen festzustellen. 3. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegen standes unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche und lediglich persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. 4. Bei Bewertung von Vermögen, das einem Unternehmen gewidmet ist, wird in der Regel von der Voraussetzung ausgcgan- gcn, daß das Unternehmen bei der Veräußerung nicht aufgelöst, sondern fortgeführt wird. II. Keine gesetzliche Vorschrift, sondern lediglich eine behördliche Anweisung an die Finanzbehörden stellen die Wertermitlelungsgrundsätze für das Reichsnotopser vom 4. 9. 1920 dar, die im Reichssteuerblatt 1920 Nr. 18 S. 525 fs. abgedruckt sind. In diesen Anordnungen sind folgende, für den vorliegenden Fall interessierende Bestimmungen enthalten: 1. Für den gemeinen Wert kommt der Wert in Betracht, den der steuerbare Gegenstand am Stichtag als einen dauernden hat. Dieser Tag liegt in einer Zeit der erheblichsten Valutabcwegung. Der Preis an diesem Tage kann also nicht der Bewertung zu grunde gelegt werden. 2. Die Vorräte sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten, der für sie bei der Veräußerung des ganzen Geschäfts an einem Er werber, der die Fortführung des Betriebes beabsichtigt, bezahlt würde. Die Höhe des gemeinen Wertes wird hiernach unter an derem verschieden sein, je nachdem sich die Gegenstände in der Hand des Herstellers, Großhändlers, Zwischenhändlers oder Kleinhändlers befinden. 3. Obwohl an sich die zu 2. genannte Bestimmung nur unter dem Kapitel -Vermögen der Einzelpersonen« erwähnt ist, muß doch sinngemäß angenommen werden, daß sie sich auch auf die Bewertung der Vorräte von Erwerbsgcsellschaften (K 2 Nr. 4 NOG) bezieht. Bemerkung: Mit Rücksicht darauf, daß hier keine Gesetzesbestimmung, sondern eine Anweisung an die veranlagen den Steuerbehörden vorliegt, ist zu bedenke», daß dem Steuer pflichtigen kein Anspruch darauf zustehl, gemäß diesen Bestimmun gen behandelt zu werden, ebenso wie umgekehrt die Steuerbehörde sich vor den Finanzgerichten nicht auf diese Bestimmungen in gleicher Weise wie auf Gesetze berufen kann. III. Anwendung der Bestimmungen aus den vor- liegenden Fall. 1. Aus I, I ergibt sich zweifellos, daß der Bewertung des Betriebsvermögens der gemeine Wert zugrnnde zu legen ist. 2. Aus I, 2 ergibt sich, daß für die Steuererklärung das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Es mutz hierbei gleichgültig sein, ob für die Steuererklärung außer dem Betriebsvermögen der G. m. b. H. noch andere Ver mögenswerte vorhanden sind oder nicht. Jedenfalls geht die Verkehrsauffassung dahin, daß ein kanfmännischcs Unternehmen, gleichgültig unter welcher Rechtsform cs betrieben wird, als wirtschaftliche Einheit zu behandeln ist. 3. Geht man von dieser Auffassung, die im Gesetz begründet und in der Literatur anerkannt ist, aus, so kann kein Zweifel be stehen, daß für die Bewertung der Lagervorräte einer G. m. b. H. die Bestimmung II, 2 (Wertermitlelungsgrundsätze) Anwendung zu finden hat. Für die Bewertung ist demnach derjenige Betrag zu wählen, den ein Käufer des ganzen Unternehmens, der das selbe fortzuführen beabsichtigt, für die Lagervorräte zahlen würde. Diesen Betrag kann man natürlich nicht generell für alle häufig sehr verschieden gelagerten Fälle angcben, immerhin gibt es ge- wisse Grundsätze, deren Kenntnis und Beachtung sowohl für den Steuerpflichtigen wie für die Finanzbehördcn wichtig ist. a> Wesentlich ist vor allem, daß als Käufer für das Unter nehmen einschließlich der Lagervorräte nur ein Fachmann (Buch- Händler) in Frage kommt, der also das Unternehmen erwirbt, um in demselben buchhändlerische Geschäfte zu tätigen und ins besondere das Warenlager an das Publikum abzusetzcn. (Es wird hier davon ausgegangen, daß es sich in dem vorliegenden Fall um eine Sortimcntsbuchhandlung handelt, bei einer Verlagsbuch handlung gelten im übrigen die gleichen Grundsätze, nur mit der
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