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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1921
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- 1921-08-11
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- 11.08.1921
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166, 11. August 1921. Redaktioneller Teil ltzesetz betreffend die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Forderungen im Ausgleichsverfahren. Vom 18. Juli 1921. — Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikel 1. Der am 10. Juni 1921 in London getroffenen Vereinbarung zwischen Deutschland einerseits und dem Britischen Reiche, Frankreich, Belgien, Griechenland und Siam anderseits, wonach die im 8 6 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 296 des Kriedensvertrags von Versailles vor gesehene Frist zur Anmeldung von Forderungen bei dem Gläubiger amte bis zum 30. September 1921 verlängert wird, wird zugestimmt. Artikel 2. Die Deutsche Regierung wird ermächtigt, eine gleichlautende Ver einbarung mit den übrigen alliierten und assoziierten Mächten zu tref fen, die der Regelung des Artikels 296 des Friedensvertrags von Ver sailles und seiner Anlage nach Maßgabe der Bestimmungen des Ar tikels 296e beigetreten sind. Artikel 3. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Juli 1921. Der Reichspräsident. E b e r t. Der Reichsminister des Auswärtigen, vr. Rosen. Der Reichsminister für Wiederaufbau, vr. Nathena u. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 183 vom 8. August 1921.) Gesetz über Änderung des VersicherungSgesetzcs für Angestellte. Vom 23. Juli 1921. — Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlos sen, das mit Zustimmung des Neichsrats hiermit verkündet wird: Artikel I. 8 1. Empfänger von Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte erhalten vom 1. Januar 1921 ab bis auf weiteres eine monatlich im voraus zahlbare Beihilfe. Die Beihilfe wird solchen Personen nicht gewährt, denen auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Beihilfe für Empfänger von Renten aus der Invalidenversicherung vom 26. Dezember 1920 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1921 (RGBl. S. 473) eine Beihilfe zusteht. 8 2. Die Beihilfe beträgt für Empfänger von Ruhegeld monatlich sieb zig Mark, für Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente monatlich fünfundfünfzig Mark und für Empfänger einer Waisenrente monatlich dreißig Mark. 8 3. Die Beihilfe wird stets, auch in den Fällen des 8 390 des Ver sicherungsgesetzes für Angestellte, im vollen Betrag und nur für volle Kalendermonate gezahlt. Die Beihilfe fällt weg, wenn die Rente zum vollen Betrage ruht. 8 4. Die Beihilfen werden aus den Mitteln der Reichsversicherungs anstalt für Angestellte gezahlt. Artikel 11. Das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 iRGBl. S. 989) wird wie folgt geändert: 1. Im 8 1 Abs. 3 wird das Wort »fünfzchntausend« durch »dreißig lausend« ersetzt. 2. Im 8 16 wird am Schlüsse zugesetzt: Klasse X von mehr als 5 000 bis 10 000 Mark „ 1. „ „ „ 10 000 „ 15 000 „ „ IK „ „ 15 000 Mark. 3. 8 131 Abs. 3 wird gestrichen. 4. Im 8 161 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte »jedoch sind nur Män ner wählbar« gestrichen. 5. Der 8 172 erhält am Schlüsse des Abs. 1 folgenden Zusatz: In Gehaltsklassc X 33.20 Mark „ I. 40.— „ .. „ lK 48— „ Artikel III. Für Angestellte, die mit einem Jahresarbeitövcrdienste von mehr als 15 000 Mark auf Grund des Artikels II Nr. 1 versicherungspflich- tig werden, ohne bereits eine laufende Anwartschaft aus früherer Pflichtversicherung zu haben (Neuversichertc), finden die 88 366, 395 bis 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte mit der Maßgabe Anwendung, daß die Fristen vom Inkrafttreten dieses Artikels ab laufen. Artikel IV. Der Artikel I tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1921 ab, der übrige Teil dieses Gesetzes vom 1. August 1921 ab in Kraft. Berlin, den 23. Juli 1921. Der Reichspräsident. E b e r t. Für den Neichsarbeitsminister. vr. Wirth. iDeutscher Rcichsanzeiger Nr. 183 vom 8. August 1921.» Verfolgung von Urheberrcchtsverlctzungcn. (Vgl. auch Bbl. Nr. 182: Gesetzgebung und Schriftsteller.) — Die Neuregelung dieser Frage ist für alle Gebiete geistiger Arbeit von größter Bedeu tung. Wie es möglich ist, in Zukunft die Rechte der Urheber an litera rischen, künstlerischen und photographischen Arbeiten zu wahren, zeigt eine Entschließung, die der Photographische Verein zu Berlin (gegrün det 1863) nach einem Vortrage seines Ehrenmitgliedes, Herrn Syndi kus Fritz Hansen, einstimmig angenommen hat. Darin wird gesagt: Durch das Gesetz zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921 (Neichsgesetzbl. S. 229) werden alle Verletzungen des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts, soweit sie als Vergehen strafbar sind, auf den Weg der Privatklage verwiesen. Nur in einzel nen Fällen kann nach einer Anweisung des Neichsjustizministers die Strafverfolgung von Amts wegen eintreten, nämlich dann, wenn ein öffentliches Interesse als vorliegend erachtet wird. Durch diese Art der Neuregelung der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen werden die Interessen der Urheber auf das empfindlichste geschädigt, wenn nicht sogar die Verfolgung solcher Urheberrechtsverletzungen unmöglich ge macht wird. Die Strafverfolgung hatte den großen Vorzug, daß das Verfahren schnell seinen Fortgang nahm, keine Kosten verursachte und vor allem die skrupellosen Nachbildner doch etwas bedenklich machte, wenn ihnen ein strafrechtliches Verfahren, gegebenenfalls mit Zuerken nung einer Buße an den Verletzten, drohte. Die Aufhebung der allgemeinen Strafverfolgung wegen Urheber rechtsvergehens bedeutet eine schwere Schädigung der Urheber. Der Photographische Verein zu Berlin (gegründet 1863) fordert daher von dem Centralverband Deutscher Photographen-Vereine und -Innungen als Rechtsnachfolger des Nechtsschutzverbandes deutscher Photographen, daß er mit allen gesetzlichen Mitteln dafür eintritt, daß die Urheber in der Verfolgung ihrer Rechte nicht beschränkt werden. Zu diesem Zwecke ist geltend zu machen: Wenn das Urheberrecht in seiner Ausgestaltung auch ursprünglich aus dem Vermögensschutz des Urhebers herausgewachsen ist, so besteht doch das eigentliche Wesen des Urheberrechts, wie die Neukodifizierung 1901 bis 1907 deutlich aufweist, nur zum Teil in vermögensrechtlichcm Schutz. Die erheblich weitergehende Wahrung der allgemeinen Inter essen des Urhebers kann wirklich nicht vor Zivilgerichten vertreten werden, kann auch in den meisten Fällen ebenso wenig wirksam durch die Privatklage geltend gemacht werden. Es muß vielmehr, ganz ab gesehen von der vcrmögensrcchtlichen Seite, das öffentliche Interesse überall da als vorliegend angenommen werden, wo wichtige, nicht ge rade vermögensrechtliche Interessen des Urhebers verletzt worden sind. Rechtsunsicherheit in allen Fragen der Wahrung der Persönlichkeits rechte und wünschenswerte Erziehung zum Feingefühl in diesen An gelegenheiten kann nur durch wirksame Geltendmachung der Staats autorität erfolgen und darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Verletzte zu seinem Schaden noch besondere Geldausgaben und Mühen dadurch hat, daß ihm nur der Weg der Privatklage offensteht. Das Urheberrecht ist in der modernen Rechtssystematik ein Status recht, das allerdings, wie z. B. das Familicnstandsrecht, vielfach privat rechtliche Wirkungen hat. Aber wegen seines Statusrechtscharakters bedarf es eben des Staatsschatzes ex okkieio, sonst wird es zur Farce. Daneben ist unter allen Umständen zu fordern, daß die Befugnisse der Sachverständigenkammern weiter ausgebaut werden, und zwar dahingehend, daß sie ermächtigt werden, auf Antrag eines Beteiligten in einem förmlichen Verfahren, das sie selbst regeln mögen, den Tat bestand einer Urheberrechtsverletzung festzustellen, und daß die Kosten dieses Verfahrens dem Teil zur Last fallen, dem eine solche Verletzung nachgewiesen wird, im anderen Falle dem abzuweisenden Antragsteller. Durch einen derartigen Ausbau der Sachverständigenkammern dürfte in der Tat eine wirklich erhebliche Entlastung der Gerichte erzielt wer den können. Pilzforschcrkongrcß. Ein Mykologenkongreß, eine Zusammenkunft der Pilzforscher und Pilzfreunde Mitteleuropas, wird in der Zeit vom 21. bis 25. August d. I. in Verbindung mit einem Volkshochschulkurs für fortgeschrittenere Pilzfrcunde in Nürnberg stattfinden. Nähere Auskunft durch die Pilz- und Kräuterzentrale, eine gemeinnützige Forschungs- und Arbeitsgcsellschaft von Pilzforschern und Pilzfreunden, deren Geschäftsstelle sich in Heilbronn a. N. befindet. I19S
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