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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1921
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- 1921-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1921
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Börsenblatt f. d. Dtjchn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 183, k. August 1921. der Geheimnisse, der Sachbeschädigung und insbesondere alle Ver letzungen des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheber rechts versolgi werden können. Wegen dieser Vergehen soll die össcni- liche Anklage nur erhoben werden, wenn cs im öffentlichen Interesse liegt. Wie heftig der Entwurf im ganzen bekämpft wurde, und daN diese Bekämpfung zu seiner vorläufigen Zurückstellung führte, ist wohl noch in lebendiger Erinnerung. Bemerkenswert ist aber, das; gerade die Vorzüge des § 8K4 von fast allen Beurteiler» anerkannt wurden, das; ein erheblicher Widerspruch gegen seinen Inhalt sich jedenfalls nicht erhob. Ein so zuständiger Beurteiler wie der jetzige Oberrcichsanwalt vr. Ebermaycr, dem man Verständnis für die Not der Geistesarbeiter wohl nicht absprechcn wird, hat gerade die Erstreckung der Prtvatklage aus die Verletzungen des geistigen Eigentums mit besonderer Freude bcgrlisii, indem er es als einen Mtßstand der bisherigen gesetzlichen Regelung gezeichnete, das; der Weg der öffentlichen Klage häusig nur geschritten worden sei, um kostenlos oder aus Kosten der Staatskasse eine Unterlage für zivilrechtliche Entschädigungsansprüche zu gewinnen. Als im Jahre 48W das Neichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes erging, hat es in seinen strafrechtlichen Bestimmungen den antragsbcrechtigten Verletzten ans den Weg der Prtvatklage ver wiesen und angeordnet, das; die öffentliche Klage nur erhoben werde» solle, wenn dies im öffentlichen Interesse läge: die gleiche Regelung mithin, wie das Entlastungsgesctz sie jetzt wegen der Verletzung des geistigen Eigentums trifft. Offenbar hat sich beim nnlautcrcn Wett bewerb diese Regelung auch bewährt. Bei der Reform des Gesetzes i»> Jahre IMS blieb wenigstens diese Vorschrift unverändert, cs wurde zu ihrer Abänderung nicht einmal der Versuch gemacht. Der Rcichsgcsctz- gcber hat also durchaus wohl daran getan, daß er den 8 3K4 des neuen StrafprozcsicntwnrfS, der auf seine Verwirklichung sonst wer weist wie lange hätte warten müsse», bei der ersten sich bietenden Gelegenheit kurz entschlossen ins Leben rief. Der Vorwurf der Übereilung kann ihn dabei gcwist nicht treffen, und cs könnte eher peinlich empfunden werden, wenn Geistesarbeiter wirklich die Überzeugung hegen sollten, daß nur die Furcht vor dem Staatsanwalt einen wirksamen Schutz ihrer Interessen gewährleiste. Geistesarbeiter sollten eher mit ihrem ganze» Einslns; dafür cintrctcn, dast beim Volk an die Stelle der Furcht vor dem Staatsanwalt die Achtung vor dem Gesetz tritt.- . Der Trost mit dem Hinweis auf die Förderung der Achtung vor dem Gesetz wird schwerlich allzuviel Eindruck machen. Es bleibt dabei, das; der Geschädigte für die Durchsetzung seiner Urheberrechte aus eigenen Mitteln Aufwendungen machen soll. Die Änderung bedeutet also eine wirtschaftliche Belastung der Urheberrechtsinhaber. Faßt man alle diese Äußerungen zusammen, so leuchtet ein, daß hier Gesetzgebungsakte vorliegen, die für die Schriflstcllcrwelt den Kampf ums Dasein nicht erleichtern, sondern erschweren. Will man dabei den Schluß sofort auf die Kultur abstellen, so würde Vs sich also um kulturhemmende Wirkungen handeln. Liegt aber unter diesen Umständen nicht der Schluß nahe, es genüge zur Förderung der Kultur und zur Erleichterung der wirtschaftlichen Lage der Schriftsteller, die Aushebung jener Gesetzesbestimmungen herbeizuführen und eine Umstellung der Gesetzgebungstendenz an zustreben, statt daß im Sinne des Kulturabgabeplanes neue Ge setzgebungsakte gefordert werden, die den vorhandenen Schaden nicht bessern, dagegen nachgewiesenermaßen ihrerseits ebenfalls noch weiter kultnrhemmend wirken? Die Neuordnung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn. (Gesetz vom 11. Juli 1921.) Nachdem erst kürzlich im März 1921 die Bestimmungen des Neichs- einkommenstcuer-Gesetzes vom 29. März 1920 über den Steuerabzug geändert worden sind, bringt das Reichsgesetzblatt Nr. 72 vom Jahre 1921 erneut eine weitgehende Abänderung der bisherigen Vorschriften über den Steuerabzug. Das Gesetz trägt den Namen: »Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn« vom 11. Juli 1921. Von den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sollen im fol genden nur diejenigen kurz besprochen werden, die für den Arbeit geber von Bedeutung sind. Das Gesetz formuliert zuerst den Begriff des Arbeits lohnes, der gegen früher wesentlich erweitert ist. Als Arbeits lohn gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte, die in öffentlichem oder privatem Dienste beschäftigte oder angestellte Personen ans dieser Be schäftigung oder Anstellung, gleichviel unter welcher Bezeichnung oder 1172 l in welcher Form beziehen. Als Arbeitslohn gelten auch Warte gelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpcnsionen, Bezüge aus der reichsgesetzlichen Angestellten-, Unfall-, Invaliden- und Hinterblicbe- ncnversicherung und andere Bezüge oder gcldwcrte Vorteile für- frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit. Dieser Begriffsbestim mung zufolge sind als Arbeitslohn im Sinne des Gesetzes nicht nur Gehälter, Besoldungen, Löhne, Teuerungs-, Kinder-, Ortszulagen, Wohnungsgeldzuschüsse, sondern auch Gratifikationen, Tantiemen (auch der Direktoren von Aktiengesellschaften, der Geschäftsführer von Gesellschaften m. b. H. u. dgl. leitenden Angestellten), wie auch freie Kost, Wohnung, Deputate und sonstige Naturalbezüge anzu- sehen. Ebenso unterliegt vom 1. August ab auch die llberstunden- vcrgütung, sowie die Bezahlung etwaiger Sonntagsarbeit dem Steuer abzug. Als alleinige Ausnahme sind nur Tagegelder, Reisekosten und sonstige Aufwandsentschädigungen nicht mitzuversteuern. Vom steuerpflichtigen Arbeitsverdienst dürfen ferner vom 1. August an nicht mehr wie bisher die Beiträge zur Kranken-, Un fall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwcrbslosenvcrsiche- rung, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, sowie die Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirtschasisvertretungen, soweit sie vom Arbeitgeber entrichtet und zu Lasten des Arbeitnehmers ver rechnet werden, für die Bestimmung des steuerfreien Teils vom Ein kommen in Abzug gebracht werden, sodas; künftig im allgemeinen der Bruttolohn steuerpflichtig ist. Von diesem hat der Arbeit geber 10 v. H. abzuziehen und für die Steuer einzubchalten. Dieser abzuziehende Steuerbetrug von 10°/„ ermäßigt sich nun durch zwei besondere Arten von Abzügen, nämlich 1. durch den Abzug des sogenannten einkommensteuerfreien Existenzminimums für den Steuerpflichtigen und seine Familie, ähnlich wie er bisher galt, und 2. durch den Abzug zur Abgeltung der sogenannten Werbungskosten des 8 13 des Neichseinkommcnsteucr-Gesetzes. Der Abzug vom einbehaltenen Steuerbetrag beträgt für das steuerfreie Existenzminimum a) für den Steuerpflichtigen und seine zu seiner Haushaltung zählende Ehefrau je 10.— bei monatlicher, 2.40 bei wöchentlicher, ^ —.40 bei täglicher, und —.10 bei Stun denzahlung, in letzterem Falle für zwei angefangenc oder volle Stunden; d) für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minderjährige, d. h. unter 21 Jahre alte Kind ./i15.— bei monatlicher, 3.60 bei wöchentlicher, —.60 bei täglicher und —.15 bei Stundenzahlung, in letzterem Falle für je zwei angefangenc oder volle Stunden. Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die selbst Ar beitseinkommen beziehen, werden nicht mitgerechnet; für diese darf also ein Abzug nicht mehr stattfinden. Dagegen kann ein Abzug für mittellose Angehörige, die nicht zu den Kin dern zählen, in gleicher Art wie für diese cintrctcn, wenn dies dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer auf seinen Antrag vom Finanzamt bescheinigt worden ist. Als Stichtag für den Familienstand des Steuerpflichtigen ist vom Gesetz nicht mehr wie bisher der 1. April d. I., sondern der 1. Oktober des vorangcgangenen Jahres angegeben, doch ist der Neichsminister der Finanzen ermächtigt, einen anderen Stichtag fcstzusctzen. Für den Leipziger Bezirk gilt durch Be kanntmachung des Landesfinanzamtes Leipzig zunächst der 1. April 1921 als Stichtag weiter. Es gelten also alle die jenigen, die sich erst nach dem 1. April verheiratet haben, als ledig, und diejenigen, denen nach dem 1. April das erste Kind geboren ist, als kinderlos. Hatten sie vor dem 1. April schon Kinder, so ist diejenige Zahl der Kinder maßgebend, die am 1. April schon vorhanden war. Nach dem 1. April verstorbene Familienangehörige sind für die Steuervergünstigung noch an zurechnen. Der weitere Abzug vom cinbehaltcnen Steuerbetrug zur Abgel tung der sogenannten Werbungskosten des 8 13 des Neichseinkom- mcnsteuergesetzes, der vom Gesetz neu eingeführt worden ist, beträgt: im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Monaten .// 15.— monatlich, bei Wochcnlohn ./i 3.60 wöchentlich, bei Tagelohn —.60 täglich, und im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Stunden —.15 für je Zwei angefangene oder volle Stunden. Diese Abzüge entsprechen den im allgemeinen auf 1800.— jährlich festgesetzten Wcrbungskosten (z. B. Fahrgeld, Beschaffung von Dienst- klcidern und alle sonstigen n^ch § 13 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge, also insbesondere auch die Beiträge, die der steuer pflichtige Arbeitnehmer für Kranken-, Unfall-, Angestellten-, Inva liden- u. dgl. Versicherungen zu leisten hat).
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