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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1921
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- 1921-08-06
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- 06.08.1921
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x° 182, 6. August 1921. Redaktioneller Teil. Mensch sagen kann, ob derselbe Autor nach 10 Jahren noch denselben Absatz haben wird. Niemand gibt dem Schassenden Gewähr dafür. Auch nicht die Steuerbehörde. Kein Staat mit all seinen selbstver ständlichen Schutzrechten schützt ihn so, daß er auch wirklich nach 10 oder 12 oder 20 Jahren noch dasselbe Einkommen hat, wie diese Steuer es voraussetzt. Und dann? Dann haben wir, infolge dieser voll ständig willkürlichen, vollständig in der Luft schwebenden Kapital- konstrnierung, ein noch massenhafteres Proletariat in der Schriststeller- welt, — und zwar als Opfer eines Mißverständnisses, als Opfer einer Konstruktion.« In Nr. 122 derselben Unterhaltungsbeilage antwortete Herrn Lienhard ein Herr Hans Klepp. offenbar ein Steuer sachverständiger. Er führte aus: »Sämtliche Neichsvermögenssteuergesetze enthalten die Bestimmung, daß als Kapitalvermögen zu gelten haben ,selbständige Rechte und Ge rechtigkeiten". Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Inbegriff des Urheberrechts ein solches selbständiges Recht darstellt. Die Zweifel be ginnen erst bei der Erörterung des dafür anzunehmenden Kapitalwer tes. Für die Bestimmung dieses Kapitalwertes besteht nur in einer Entscheidung des Preußischen Obervcrwaltungsgerichts vom 29. Januar 1916 — Entsch. des O.V.G. in Staatsstcucrsachen Bd. 17, S. 325 — ein Anhalt. Aber diese Entscheidung geht ihrerseits wieder aus eine Neichs- gerichtsentscheidung in Strafsachen — Bd. 17, S. 274 — zurück und nimmt mit dem Reichsgericht an, daß das Urheberrecht seinem Wesen nach zu den Vermögensrechten gehöre. Sicherlich kann und wird viel fach eine vermögensrechtlichc Ausnutzung des Urheberrechts und seiner Ausflüsse versucht und erstrebt werden. Aber die Grundanschauung der Neuregelung des Urheberrechts im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhun derts hat doch mit der Dambachschcn Ansicht der 60er und 70cr Jahre des vorigen Jahrhunderts gebrochen, allein die Vermögcnsschädigung durch unbefugten Nachdruck oder Nachbildung zu verhindern. Folge richtig kommt nun das O.V.G. dazu, da das Urheberrecht in erster Linie Vermögensrecht sei, müßte es auch einen »gemeinen Wert", einen Marktwert haben. Dieser sei festzustcllen nach den vom O.V.G. hier für erkannten Grundsätzen, aber, falls andere Hilfsmittel versagen, im Wege freier Schätzung.« Des weiteren gibt er den Schriftstellern den Rat: »Der Kampf der Schriststellcrwelt muß also in erster Linie dahin gehen, daß die maßgebende O.V.G.-Entscheidung abgcändert oder ihre weitere Beachtung nicht mehr gefordert wird, wenigstens soweit sie die Einsetzung des gemeinen Wertes vorschreibt.« Weiter sagt er: »So viel steht fest, daß es für alle Beteiligten außerordentlich zweckmäßig wäre, wenn die steuertechnischc Behandlung der Urheberrcchtswerte bal digst und eindeutig geklärt würde, am besten durch eine eingehende mündliche Erörterung Zwischen Vertretern der Ncichsregicrung und Vertretern der Schriftsteller und Künstler. Als federführendes Mini sterium für eine derartige klärende Unternehmung dürfte wohl das Reichsjustizministerium am geeignetsten sein. Denn in ihm sitzen die Beamten, die seit langem die theoretische Fortentwicklung des ge samten Urheberrechts beobachten und bearbeiten, und die daher als besonders sachverständig und vor allem, weil nicht Neichsfinanzverwal- tung, wirklich unparteiisch an die ganze Frage Herangehen. Ich empfehle einen entsprechenden Antrag an die Ncichsregicrung.« Hinzuzusetzen wäre doch wohl, ob nicht vielleicht auch der Buchhandel dabei gehört werden müßte, da ec als Sachverstän diger schwerlich entbehrt werden kann. Zu beachten ist dann aber, daß hier zwar eine Reform vorgeschlagen ist, daß aber die Steuerpflicht an sich nicht bestritten wird und bestehen bleiben soll. Eine weitere Besteuerung der Schriftsteller ist im Sächsischen Landtag erörtert worden. Es handelte sich dort um die Gewerbe steuer. Paul Heßlein, Mitglied des Sächsischen Landtages, schrieb am 10. Juni darüber in Nr. 268 der Vossischen Zeitung: »Nach dem § 4 Abs. 3 des Gesetzentwurfs soll als Gewerbebetrieb für diese Gewerbesteuer weiter gelten ,die Ausübung einer sonstigen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden selbständigen Tätigkeit, soweit sie fortgesetzt auf Gcwinn- erzielung gerichtet ist". Ich habe bereits bei der ersten Lesung dieses Gesetzentwurfs im Landtage darauf hingewiesen, daß ich diese Vor schrift des Gesetzentwurfs für außerordentlich bedenklich halte. Da der artige Gesetzentwürfe bekanntlich Schule zu machen pflegen, so hat diese Angelegenheit weit über die Grenzen Sachsens hinaus große Bedeutung. Gewiß dürfen die Schwierigkeiten etwa einer Ausnahmestellung siir freie wissenschaftliche, künstlerische nnd schriftstellerische Tätigkeit nicht verkannt werden. Auf der anderen Seite aber handelt es sich hier doch um eine Kulturangelegenheit ersten Ranges. Ich habe schon im Land tage betont, wie schwer es für das Reich sowohl als auch für die ein zelnen Länder heute ist, für kulturelle Güter Gelder in größerem Um fange zur Verfügung zu stellen. Hier handelt es sich aber um die Frage, ob denn auch noch die Geistesarbeit in so hohem Maße be steuert werden soll, wie das im Gesetzentwürfe geplant ist. Mit vollem Rechte ist bei den Verhandlungen im Sächsischen Landtage darauf hin gewiesen worden, daß das in diesem Falle letzten Endes der Erhebung einer doppelten Einkommensteuer für die Kreise gleichkommcn würde, die sich in freiem Beruf wissenschaftlich, künstlerisch und schriftstellerisch betätigen. Mit Recht ist auch gesagt worden, daß auch bei Ärzten, Rechtsanwälten usw. die Einkommensverhältnissc heute sehr unter schiedlich sind. Schließlich sind aber Rechtsanwalt und Arzt weit eher als der Künstler und Schriftsteller in der Lage, diese Gewerbesteuer ab- zuwälzcn. Wer die Verhältnisse in Künstlerkreisen kennt, wer weiß, wie schwer Künstler und freie Schriftsteller heute zu ringen haben, der muß einer solchen Besteuerung mit großer Sorge entgegensetzen. Wenn schon Reich und Länder selbst nichts mehr tun können in finanzieller Hinsicht, oder wenigstens nicht mehr viel tun können aus kulturellem Gebiete, so müssen sie m. E. um so mehr Vorsicht üben, die freie Geistesarbeit noch doppelt oder dreifach zu belasten. Eine solche Be steuerung müßte für den Nachwuchs geradezu verderblich wirken.« Endlich ist im Berliner Tageblatt eine Erscheinung besprochen worden, die nicht in die Steuergesetzgebung gehört, jedoch die wirtschaftlichen Interessen der Schriftsteller ebenfalls unmittel bar berührt. Es handelt sich um die Durchsetzung des Urheber rechtsschutzes und die Verfolgung von Verstößen gegen das Ur heberrechtsgesetz. Rechtsanwalt Leo Pinner, Syndikus der Vereinigung der Bühnenverleger, schrieb am 24. Mai u. a. dar über: »In Deutschland war die Rechtslage bisher die, daß bei Verletzung der Rechte des Urhebers ans seinen Antrag die Staatsanwaltschaft von Amts wegen die Verfolgung des Nechtsbruchs übernehmen mußte. Hier hat die übereilte Gesetzmacherei, die in den letzten Jahren so vielfach mit ungeschickter Hand in die erprobte und bewährte Regelung der Lebensverhältnissc eingegriffen hat, seit dem 11. März 1921 eine grund legende Änderung geschaffen. Das Gesetz zur Entlastung der Gerichte bestimmt in seinem Artikel HI Ziffer 6, daß Verletzungen des geistigen Urheberrechts, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staats anwaltschaften bedarf, im Wege der Privatklage verfolgt werden können. Jeder weiß, was dies bedeutet. Die Verletzung geistiger Güter soll in Zukunft so behandelt werden, wie schon früher die Beleidigun gen. Auch diese können bekanntlich im Wege der Privatklage verfolgt werden, und die Folge ist, daß die Staatsanwaltschaft fast immer ein Einschreiten von Amts wegen ablehnt und den Beleidigten auf den Weg der Privatklage verweist. Nunmehr wird es mit dem geistigen Urheberrecht ebenso gemacht. Mag sein Werk nachgedruckt, ohne Er laubnis aufgeführt oder benutzt werden, der Verfasser kann gegen den Mißbrauch mit Hilfe der Staatsanwaltschaft nur einschreiten, wenn diese ein öffentliches Interesse für vorliegend erachtet. Daß dies so gut wie nie der Fall sein wird, liegt auf der Hand, besonders in einer Zeit, wo die geistige Arbeit so gering bewertet wird wie jetzt.« Der Verfasser fährt dann später fort: »Naturgemäß kann dem Schriftsteller oder seinem Verleger nicht zugcmutet werden, jeden der zahlreichen Fälle von unbefugten Aufführungen im Wege der Privatklage zu ver folgen. Dies würde einmal erhebliche Kosten verursachen, deren Ein bringung nicht immer sicher ist, dann aber auch eine andere beträchtliche Schwierigkeit haben. Es ist für den Verleger, der in Berlin oder in München oder in Wien domiziliert, geschweige denn für den Autor sel ber so gut wie ausgeschlossen, in jedem einzelnen Falle denjenigen her auszufinden, der für eine unbefugte Aufführung strafrechtlich verant wortlich ist. Meistens werden die sogenannten Veranstalter der Auf führung erst mit Hilfe der Polizei hcrausgefunden. Die Urheber und Verleger sind somit kaum in der Lage, gegen unbefugte Aufführungen im Wege der Privatklage erfolgreich vorzugehen, abgesehen von der Kostenfragc. Das einzige, was die Piraten am geistigen Eigentum bis her zurückschreckte, war eben der Staatsanwalt. Der Betrag, der den deutschen Autoren durch unbefugte Ausführungen jährlich verloren ging, ist schätzungsweise auf eine halbe Million Mark fcstgestellt worden. Allgemein wird die große Not der geistigen Arbeiter beklagt. Trotz dem macht man ein Gesetz, das sie gegen Freibeuterei geradezu ent waffnet.« Darauf erwiderte Justizrat S. Jarecki II zu Berlin in Nr. 252 des Berliner Tageblatts vom 1. Juni. Er wies darauf hin, daß die Änderung im Zusammenhang mit der angestrebten Reform des Strafrechts zu betrachten sei, insbesondere mit dem § 364 des Entwurfs von 1920. Es heißt da: »Nach § 364 sollen im Wege der »Eigcnklagc" - diese Bezeichnung gibt der Entwurf der früheren Privatklage — außer den Vergehen der Beleidigung und der Körperverletzung, sogar der gefährlichen, auch die Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Bedrohung, der Verletzung frerw 1171
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