Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1921
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- 1921-08-06
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Redaktioneller Teil. 182, 6. August 1921. gewichtcrhöhendes Begleitmaterial zu versenden und sie erst am Be stimmungsort fertigstellcn zu lassen. Landkarten sind einfuhrfrei, sofern sie auf lose Blätter ge druckt oder als Atlanten einfach geheftet sind. Sind sie aber auf Stoff aufgezogen oder als Atlanten fest gebunden, so wird ein Zoll von 45 Goldlire für 100 Kilo erhoben. Auch Musikalien sind zollfrei, wenn sie als lose Bogen oder einfach geheftet die Grenze passieren. Jede feste Bindungsart kostet 30 Goldlire Zoll. Zeitschriften sind nach wie vor einfuhrsrei. Alle diese An gaben gelten nur für Werke in fremden Sprachen. Für solche in italienischer Sprache sind zumeist besondere Sätze maßgebend. Der Wert des Goldlires richtet sich nach dem Stand der Valuta und wird monatlich zweimal neu bestimmt. Zurzeit wird der vierfache Betrag in Landeswährung erhoben. Austritt ans dem Zcntralvcrband der Angestellten. — Der Veteran des Buchhandlungsgehilfenstandes, der um die Interessen der Buchhandlungsgchilfen hochverdiente Herr H. Hermes in Tübin gen, bittet uns um Veröffentlichung nachstehenden Austrittsschreibens: An den Zentralvorstand des Angestelltenverbandes des Buchhandels, Buch- und Zeitungsgewerbes, Berlin. In Nr. 11/12 der Warte geben Sie, wenn auch nicht durch Wieder gabe des Verhandlungsberichts, bekannt, daß der Verbandstag im Mai die Verschmelzung der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungsgehilfen mit dem Zentralverband der Angestellten vollzogen hat. Als einer der Mitgründer der Allgemeinen Vereini gung und eifriger Förderer ihrer Bestrebungen, der mit dieser aufs engste verknüpft ist, bedaure ich diese Verschmelzung und sehe in ihr ein Verlassen der bei Gründung aufgestellten Richtlinien und seither beschrittener Wege. Aus diesem Grunde übersende ich Ihnen mein Mitgliedsbuch und ersuche, mich vom 1. Juli ab als Mitglied zu streichen. Meine Verpflichtungen gegen die Kasse der Allgemeinen Ver einigung habe ich erfüllt. Hochachtungsvoll gez. H. Hermes. » Ihren Austritt haben gleichfalls vollzogen, wie sie uns Mit teilen, die Herren C. Meißner und C. Busch in Reutlingen. Die tarifliche Lage im Buchdruckgcwerbe (vgl. Bbl. Nr. 176, S. 1144) kann trotz der Annahme des unter Mitwirkung eines Vertreters des Neichsarbeitsministcriums zustande gekommenen Einigungsvorschlags noch nicht als geklärt angesehen werden. Aus verschiedenen Orten wird berichtet, daß die Gehilfen sich mit den Zugeständnissen nicht zu- friedcngeben wollen und daher versuchen, durch örtliches Vorgehen mehr zu erreichen. In Köln stehen die Gehilfen (nach Ablehnung ihrer Forderungen) seit dem 25. Juli im wilden Streik. In Düssel dorf, Bremen und Erfurt ist gleichfalls eine Bewegung im Gange, durch die Sondervorteile erreicht werden sollen. In Leipzig wurde das von den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Berlin einstimmig angenommene Lohnabkommen abgelchnt und für alle Gehilfen eine wöchentliche Lohnzulagc von 40.— verlangt. Außer dem wurde gefordert, an die in verkürzter Arbeitszeit tätigen Ge hilfen eine Entschädigung von wöchentlich 25°/, für den entstandenen Lohnausfall zu zahlen. Die Leipziger Buchdruckcreibesitzer nahmen zu diesen Forderungen am 2. August Stellung; es wurde einstimmig beschlossen, diese untariflichen wilden Forderungen unbedingt ab zulehnen und unter keinen Umständen in örtliche oder betriebs- weise Verhandlungen mit der Gehilfenschaft einzutretcn. Es wurde noch besonders betont, daß die durch die Organe der Tarifgcmeinschaft getroffenen Abmachungen nach den einfachsten Grundsätzen von Treu und Glauben von beiden Seiten respektiert und eingehalten werden müßten. —In Halle a. S. verlangen die Gehilfen eine wöchentliche Zulage von 50.—. Die Berliner Gehilfenschaft erklärte sich mit den Abmachungen unter der Voraussetzung einverstanden, das; der Tarifausschnß in der im September stattfindcnden Sitzung den Wün schen der Gehilfen unumwunden Rechnung trage. Die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« (Nr. 36) berichtet, daß die Buchdruckcrei besitzer nach gründlichen Überlegungen davon abgesehen haben, jetzt schon eine allgemeine D r u ck p r e i s e r h ö h n n g zu beantragen. Dagegen ist das Tarifamt der Deutschen Buchdrucker um einen Beschluß ersucht worden, denjenigen Bnchdruckereicn, denen es bisher trotz aller Anstrengungen nicht gelingen konnte, für ihre vertragsmäßigen Preise die tarifliche Höhe zu erreichen, in amtlicher Form und mit Wirkung vom 1. August 1921 ab für alle laufenden Vertragsarbeiten eine weitere Erhöhung des heute gezahlten Tene- rungsaufschlags um 10°/, zuzugestehen. Des weiteren wird in der 1174 »Zeitschrift« empfohlen, auch die Preise für solche Arbeiten, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum erstrecken werden, nur mit schriftlich sich auszubedingendem Vorbehalt der Preisänderung beim Eintritt neuer, von der zuständigen Stelle zu beschließender Teucrungsgufschlägc abzugeben. Vor Preisbindungen, selbst auf kürzere Zeit, wird in diesem Artikel eindringlichst gewarnt. Erhöhung der Patentgebühren. — Im Neichsjustizministerinm wird gegenwärtig ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der eine Steige rung der Gebühren, insbesondere der Patentjahresgebühren, der Gebühren für Patent- und Warenzeichenanmeldungen und für die Erneuerung von Warenzeichen vorsieht. Der Mehrertrag wird auf etwa 11 Millionen Mark geschätzt. Nachdem die Preise für die vom Reichspatentamt ausgegebenen Druckschriften kürzlich verdoppelt worden sind, steht eine Erhöhung des zurzeit 30 jährlich betragen den Bezugspreises für das Warenzcichenblatt bevor. Die Zahl der unzureichend srcigcmachten Briessendungen nach dem Ausland ist noch immer sehr beträchtlich. Besonders häufig werdet: derartige Sendungen nach Orten im Hultschiner Ländchen und. in den von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ab getrennten Gebieten (Böhmen, Mähren, Österreich-Schlesien, Galizien. Bosnien-Hetzcgowina, Dalmatien, Küstenland, Südtirol, Teile von' Kärnten, Krain, Niederösterreich und Ungarn) unrichtig nach den Sätzen, die im Verkehr mit dem jetzigen Österreich und Ungarn und im innerdeutschen Verkehr gelten, freigcmacht. Es wird deshalb daran erinnert, daß die vorbezeichneten Gebiete an Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien und die Tschecho-Slowakei gefallen sind, und daß Briefscnönngcn dorthin den Weltpostvereinssätzen unterliegen. Posteinlicferungsbüchcr. — Die Herstellungskosten der Postein lieserungsbücher, die die Postverwaltung bisher unentgeltlich an die Versender abgegeben hat, sind im Laufe der Zeit derart gestiegen daß bei der jetzigen Finanzlage auf den Ersatz der Selbstkosten nicht mehr verzichtet werden kann. Die Postanstalten sind deshalb ange wiesen worden, fortan bei der Abgabe von Posteinlieferungsbüchern der verschiedenen Größen einen Verkaufspreis von 50 1 oder 2 .// zu erheben. Die Herstellung und der Vertrieb von Posteinliefcrungs- büchern ist seit einiger Zeit auch für die Privatindnstrie frcigegeben Dabei ist vorausgesetzt, daß die Bücher mit den amtlich ausgegebcner. Vordrucken genau übereinstimmen. Sorgfältige Verpackung von Bildcrscndungcn. — Eingerahmtc mit einer Glasscheibe versehene Bilder gehören zu den leicht zerbrech lichen Gegenständen, die zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind. Für solche Sendungen wird nach den Postvorschriften kein Ersatz geleistet, wenn sie infolge ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung beschädigt werden. Den Versendern von Bildern mit Glasscheiben sowie von leicht zerbrechlichen Gegenständen überhaupt ist daher drin gend zu empfehlen, derartige Gegenstände durch Holzwolle, Wellpappe oder anderen geeigneten Stoff auf allen Seiten gegen äußere Ein wirkungen gut zu schützen und zu ihrer Verpackung möglichst dauerhafte und standfeste Holzkisten zu verwenden. Postanweisungsverkehr. — Von jetzt an sind auch in der Richtung aus B e l g4 s ch - K o n g o nach Deutschland Postanweisungen durch Vermittlung der belgischen Postvcrwaltnng wieder zulässig. Überwachung des Postvcrkchrs im besetzten rheinischen Gebiet. Der N e i ch s p o st mi n i st e r schreibt uns unterm 30. Juli 1921: Die Interalliierte Rheinland-Kommission in Coblenz hat sich im Artikel 11 ihrer auf Grund des Abkommens über die mili tärische Besetzung der Rheinlands erlassenen Verordnung Nr. 3 vom 10. Januar 1920 das Recht zugesprochen, jederzeit die Aushändigung von Briefen und Postsendungen von den deutschen Behörden fordern zu können. Die Interalliierte Kommission kann sonach die Überwachung des Postverkehrs jederzeit und an jedem beliebigen Orte des besetzten rheinischen Gebiets ohne weiteres ausüben lassen. Sie verfährt auch dementsprechend und richtet auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit bald in diesem, bald in jenem Orte des besetzten Gebiets Postüber- wachuugsstellen ein. Da die Anordnungen über Ort und Zeit derartiger Postüberwachungcn gänzlich von dem jeweiligen Belieben der obersten Besatzungsbehörde abhängcn, lassen sich nähere Angaben darüber nicht machen. Es ist aber dringend erwünscht, daß die Absender von Briefen usm. nach Orten in den besetzten rheinischen Gebieten sich dieser Sach lage immer bewußt bleiben und in ihren Mitteilungen alles vermeiden was im Falle einer Durchsicht ihrer Sendungen ihnen selbst und ins besondere auch den Empfängern zum Nachteil gereichen könnte
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