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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1911
- Strukturtyp
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- 1911-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1911
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Urteil im Rechtsstreit I. F. Lehmanns Verlag in München gegen vr. Georg Kuhns i» Leipzig, Generalsekretär des Verbandes der Ärzte Deutsch lands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Widerspruch gegen einstweilige Verfügung. In Sachen der Verlagsbuchhandlung unter der Firma I. F. Lehmanns Verlag in München, Paul Heysestr. 2K, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat vr. An schütz in Leipzig, Antragstellerin, gegen den Generalsekretär des Verbandes der Arzte Deutsch lands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen vr. Georg Kuhns in Leipzig, Sophicnstraße 1, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt vr. Thier sch in Leipzig, Antragsgegner, wegen eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung erkennt die zwölfte Zivilkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Adam, des Langerichtsrats Höring und des Land richters Eger für Recht: Die einstweilige Verfügung des Königlichen Land gerichts Leipzig vom 9. Januar 1911 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand. Die Antragstellerin ist eine Verlagsbuchhandlung und unter anderem Verlegerin von medizinischen Fachschriften, insbesondere aber der Münchener Medizinischen Wochenschrift. Der Antragsgegner ist der Generalsekretär des Ver bandes der Arzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirt schaftlichen Interessen und verantwortlicher Redakteur für die Rubrik »Leipziger Verband« der »Ärztlichen Mitteilungen«, des Organs dieses Verbandes. Von dem Verbände wird in Leipzig eine Buchhandlung betrieben. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler, zu dem jeder Verleger gehören muß, der Mitglied des Deutschen Verlegervereins werden will, hatte am 27. Oktober 1910 einen Beschluß dahin gefaßt, daß unter anderen Vereinsbuchhand lungen auch die Buchhandlung des Verbandes der Arzte Deutschlands als eine solche anzusehen sei, die einen nach der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum unzulässigen Rabatt gewähren und dem nach gemäß Z 3 Ziffer 3 der Verkaufsordnung nicht als Buchhändler zu betrachten sei. Wegen dieses Beschlusses sind nun in den Ärztlichen Mit teilungen eine Anzahl Artikel erschienen. Der erste in Nr. 47 vom 2. Dezember 1910 auf Seite 922 in dem Be richte über die 10. Hauptversammlung des Verbandes, der zweite in Nr. 48 und 49 vom 9. Dezember 1910 auf Seite 943, ein weiterer in Nr. 50 vom 23. Dezember 1910 auf Seite 984 und der letzte in Nr. 1 vom 6. Januar 1911 auf Seite 7. In Beziehung auf die Artikel in Nr. 47 und Nr. 48 hat das erkennende Gericht am 9. Januar 1911 eine einst weilige Verfügung (vgl. Bl. 4 d. A.) erlassen, in der dem Antragsgegner aus den Antrag von Lehmanns Verlag untersagt wird, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, »nur die Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Antragstellerin und ein anderer Verleger boykottierten die Vereinsbuchhandlung des Leipziger Verbands der Arzte Deutschlands, während so ziemlich alle anderen Verleger nach wie vor an diese Vereinsbuchhandlung weiter lieferten und der Deutsche Verlegeiverein sich gescheut habe, seinen Mitgliedern die Lieferung von Verlagswerken an sie zu verbieten, sich vielmehr damit begnügt habe, ihnen die Nichtlieferung zu empfehlen.» Dem Antragsgegner vr. Kuhns ist ferner durch diese einstweilige Verfügung für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen sie eine Geldstrafe bis zu 1500 oder eine Haft strafe bis zu drei Monaten angedroht worden. Dieser Beschluß ist dem Antragsgegner am 11. Januar 1911 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat gegen die einstweilige Ver fügung Widerspruch erhoben und beantragt (Bl. Sb) sie aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstcllcrin beantragt (Bl. 19 d. A.) die einstweilige Verfügung ausrechtzuerhalten. Sie führt zur Begründung ihres Antrags aus: 1. Der Artikel in Nr. 48 der Ärztlichen Mitteilungen — wie auch der in Nr. 47 — enthalte in Beziehung auf sie unwahre Behauptungen nach folgenden Richtungen: ») Der Verlegerverein habe einstimmig beschlossen, daß selbstverständlich die Mitglieder des Verleger Vereins gemäß dem Beschlüsse des Börsenvereins den in Frage kommenden Vereinsbuchhandlungen nicht oder nur mit beschränktem Rabatt liefern dürfen. Beschränkter Rabatt sei aber üblicher weise bei wissenschaftlichen Werken ein solcher von 10—15"/„. b) Von 44 großen medizinischen Verlagsbuchhandlungen hätten nach den ihr gegebenen Auskünften 39 nicht an die Buchhandlung des Verbandes geliefert, drei hätten versehent lich geliefert, eine sei vertraglich gebunden gewesen; der Ver band der Ärzte Deutschlands habe selbst in einer gegen den Börsenverein am 21. Januar 1911 erhobenen Klage be hauptet, daß infolge des Beschlusses des Börsenvereins 39 medizinische Verleger nicht mehr an ihn geliefert hätten. v) Sie habe auch die Verbandsbuchhandlung keineswegs boykottiert, d. h. jede Lieferung an sie verweigert. Sie habe lediglich abgelehnt, an sie netto, d. h. zu den zwischen den Verlegern und Sortimentern üblichen Rabattsätzen zu liefern. 2. Infolge dieser unwahren Äußerungen des Gegners sei ihr ein großer Schaden entstanden und werde auch aller Voraussicht nach weiter entstehen. Denn eine große Zahl von Ärzten hätten die in ihrem Verlage erscheinenden Zeitschriften abbestellt, und es sei zu erwarten, daß noch mehr Abbestellungen erfolgen werden. Der Antragsgegner begründet seinen Widerspruch wie folgt: 1. Für den Artikel in Nr. 47 sei er als Redakteur nicht verantwortlich; er stamme auch nicht von ihm. 2. Der Artikel in Nr. 48 enthalte nicht die ihm durch die einstweilige Verfügung verbotenen Behauptungen; ins besondere habe er nicht behauptet, daß alle Verleger nach wie vor weiter lieferten, sondern daß bis jetzt so ziemlich alle Verleger nach wie vor wcitergeliefert hätten. 3. Die Behauptungen in dem Artikel seien wahr. ») Wahr sei insbesondere, daß von dem Verlegerverein kein Beschluß gefaßt worden sei, wonach den Verlegern ver boten sei, an die Vereinsbuchhandlungen zu liefern. Ihm sei von einem Verleger, der der Verhandlung des Verleger vereins vom 7. November 1910 beigewohnt habe, gesagt worden, es sei feines Wissens überhaupt nicht zu einem Be schlüsse gekommen; die Verhandlung sei — dies fügt der SIS»
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