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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 127, 21. Juni 1919. mündliche Vorträge. mimische und kinematographische Werke, und das ausschließliche Recht des Verfassers künftig auch auf Vervielfältigung durch Schreibmaschine, Hektographen u. dgl. Das gleiche Recht der Tonseyer ist nicht mehr davon abhängig, daß ihre gedruckten Kompositionen einen Vorbehalt trage». Alle Schriften, nicht nur wie bisher die dramatischen, sind, so lange sie nicht herausgegeben worden sind, gegen öffentlichen Vortrag geschützt. Das Verbot unberechtigter Übersetzungen gilt nunmehr, wie schon bemerkt, für die ganze Dauer des Urheberrechts; ebenso genießen berechtigte Übersetzer oder Bearbeiter nunmehr vollen Rechtsschutz. Endlich wird der Verfasser (und ebenso der Künst ler) auch dagegen geschützt, daß sein Werk ohne seine Einwilli gung in veränderter Form zur Veröffentlichung gelangt. Wesentlich eingeschränkt wurde die Freiheit, ohne Erlaubnis des Verfassers seine Arbeit bei Herausgabe von Sammlungen für Gottesdienst- oder Unterrichtszwecke zu benutzen. »In einer solchen Sammlung darf aus den Schriften des einzelnen Ver fassers nicht mehr ausgenommen werden, als was einem Druck bogen derselben entspricht.« Für die noch lebenden Schrift steller ist diese einschränkende Bestimmung gewiß recht und billig, daß sie aber auch für die noch größtenteils in Privatbesitz be findliche klassische Literatur Schwedens Geltung hat, bleibt zu bedauern. Aus dem zugleich geschaffenen neuen Künstlerrecht möge hier nur ein Punkt hervorgehoben werden. Das Recht, ohne Erlaubnis in einer wissenschaftlichen Darstellung oder einem Unterrichtsbuche Kunstwerke abzubilden, wurde auf solche Werke beschränkt, die herausgegeben oder öffentlich ausgestellt worden sind. Das Recht, Gebäude adzubilden, erstreckt sich nur auf deren Außenseite. G. Bargum. Zum Luxussteuergesetz. Verzeichnis der (bis 20. VI. 19. der Redaktion des Bbl. gemeldeten) gewerblichen Wicdervcrkäufer im Buchhandel mit Angabe ihres gewerblichen Händlerausweises. 8 20 des Neichs-Umsatzfteuer-Gesetzes vom 26. Juli 1918 bestimmt: »Nimmt im Falle des H 8*) der Steuerpflichtige Befreiung von dem er höhten Steuersätze für sich in Anspruch, weil die Gegenstände zur ge werblichen Weiterveränsterung in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be- oder Verarbeitung geliefert worden seien (8 9 Abs. 1), so muß er sich bei der Bestellung oder der Entnahme der Gegenstände von dem Erwerber Nachweisen lassen, das; sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindct, eine solche Verwendung finden können. Der Nachweis muß nach näherer Bestimmung des Bundesrats durch Vorlage einer behördlichen Bescheinigung, die gebühren- und stempel frei ist, geführt werden. Der Unternehmer hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 er füllt sind, die Lieferungen in gleicher Weise wie die zu erhöhtem Satze steuerpflichtigen in das Steuerbuch, wenn er zu dessen Führung ver pflichtet ist, unter ^Bezeichnung von Namen und Wohnort des Erwerbers und unter Angabe der behördlichen Bescheinigung einzutragen. An die Stelle der Angabe des Steuerbetrugs tritt der Vermerk über den Grund der Befreiung von dem erhöhten Steuersätze. Bei Abgabe der Erklärung (8 17) hat er die hiernach von der Steuer freigelafsencn Ent gelte gesondert anzugeben.« In dem auf Veranlassung des Vereins der Deutschen Antiquariats- und Erport-Bnchhändler von Philipp Rath zusammengestellten »ABC des Lurussteuergesctzes, soweit es für den Buch- und Knnsthandel: Verlag, Sortiment und Antiquariat in Betracht kommt«, wird noch dar auf aufmerksam gemacht, »das; der Steuerpflichtige bei einer Lieferung an Wiederverkäufe:: nur dann von der Zahlung der Steuer befreit ist, wenn die Bestellung unter ausdrücklicher Berufung auf den Händler- ai'sweis erfolgt«. Denn es konnten Fälle eintreten, in denen die Gel tendmachung des Händlerausweises nicht gestattet ist. In den Straf bestimmungen 8 88, Abs. 2 heißt es darüber: *) Erhöhung der Steuer auf 10 vom Hundert bei Lieferung im Kleinhandel. Vgl. hierzu § 9, Abs. 1: »Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des 8 8 liegt nicht vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weitervcräußernng, sei es in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be- und Verarbeitung, für eigene oder fremde Rechnung erworben werden und dabei den Sichcrheitsvorschriftcn des 8 20 genügt ist.« »Ebenso wird bestraft, wer die in den 88 20 Abs. 1, 25 Abs. 4 und 8 26 Abs. 3 bezeichnete Bescheinigung (d. i. den HündlcrauSweis) vor legt, obgleich er die Gegenstände nicht zur gewerblichen Wiederveräußc- rung zu benutzen beabsichtigt oder, wenn er die Gegenstände fiir fremde Rechnung erwarb, wußte oder den Umständen nach wissen mußte, daß die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung nicht bestimmt waren.« »Das wird besonders bei Versteigerungen zntrcffen«, sagt Rath weiter, »wo der Händler vielfach nur als Kommissionär (siehe Han delsgesetzbuch 88 383 ff.) auftritt. Eine Neuausfertigung des Händlerausweises ist bei Beginn eines jeden Kalenderjahres beim Umsatzstencramt zu beantragen, sofern nicht die Behörde den Ausweis laufend auf ein Fahr vom Tage des Aus stellungs-Datums an ausgestellt hat.«*) In Betracht kommen für Buchhandlungen hauptsächlich Absatz 4, für Kunsthandlungen und Knnstantiquariate Absatz 3, für Musikalien handlungen Abs. 6 des 8 3 des Reichs-Umsatzsteuergesetzes, die lauten: »Die Steuer erhöht sich bei der Lieferung der folgenden Oiegen stände im Kleinhandel auf zehn vom Hundert: 3. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigungen solcher Werke, sofern das Entgelt für die Lieferung zweihundert Mark überschreitet. Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik deutscher lebender oder innerhalb der letzten fünf Fahre verstorbener Künstler, die von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs- oder Ausstellnngsverbände von Künstlern ver trieben werden. Die Frist von fünf Jahren wird vom Abschluß des Uinsatzgeschäftes über das Werk ab gerechnet. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Vereinigungen von Künstlern, welche den gewerbsmäßi gen Verkauf sowohl eigener als auch fremder Werke bezwecken: 4. Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Ge genstände nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen, sowie Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papiere mit beschränkter Auflage; 5. photographische Handapparate sowie deren Bestandteile und Zn- behörstücke: 6. Flügel, Klaviere, Harmonien und Vorrichtungen zur mecha nischen Wiedergabe musikalischer Stücke (Klavierspielapparate. Sprech apparate, Phonographen, Orchestrions nsw.) sowie zugehörige Platten. Walzen und dergleichen.« Firma: Allstaedt, Walter Althoff, Theodor. Warenhaus Amelangsche Buchh. Amsler L Nuthardt Arnold, Ernst, Kunsthandlung Asher, A., L Eo. Atlantic Buchhandlung Bach. Wolfgang Baer, Joseph, L Co. Barsdorf, Hermann, Verlag Bertling, Richard Beyer, P. H., L Sohn Bon's Bnchh. Boerner, C. G. Breslauer, Martin Bücherstube, Die. am Siegstor Burdach, H., Carlebach, Ernst Eassirer, Paul, Cohn. Richard, Ort Bremen Leipzig (Münster i. W.) Charlottenburg Berlin Dresden Berlin Berlin Weimar Frankfurt a. M. Berlin Dresden Leipzig Königsberg i. Pr Leipzig Berlin München Dresden-A. Heidelberg Berlin Frankfurt a. M Pforzheim Händlerausweis-Nr. 135 20 V 5 313 118 612 ^ 10 40 273 178 20, 21 !9 und für Earl Beyer persönl. 146 4 109 537 654 192 des Verz. Vlll/a-) 13 1386 278 337-) Elwert'sche Univ.-Bh., N. G., (G. Braun) Marburg a. L. 27 Eulitz, Oskar, Lissa (Bcz. Posen) 8 Friedemann, Albert. Leipzig 27 Fürer, Hans Kassel VIII/13 Gerschel, Oskar, G. m. b. H. Stuttgart 143 Gerstenberger, Gustav, Chemnitz 171/18 Goldstein'sche Buchh., A.. Frankfurt a. M. München 170 Goltz, Hans, 729 u. 730 Gräfe, Lucas, Hamburg I. 288 *) Wo in der nachfolgenden Liste nichts anderes angegeben ist, läuft der .Händlerausweis bis Ende 1919. ') Gültig für die in 8 8 des Umsatzsteuer-Gesetzes unter Nr. 1. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 aufgeführtcn Oiegenstände. -) Gültig bis 17. III. 1920. 0 Gültig bis 9. IV. 1920.
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