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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1919-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1919
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- Deutsch
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Rr. 127 (R. 75). Leipzig, Sonnabend den 21. Juni I9IS. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil Schweizerischer Buchhändlerverein. Unser Vorstand ist für das Geschäftsjahr 1919/20 wie folgt bestellt worden: Präsident: G. A. Bäschlin in Bern. Vizepräsident: G. Helbing in Basel. Schriftführer: Otto Fehr in St. Gallen. Kassierer: F. Schüler in Chur. Beisitzer: Max Rascher in Zürich. St. Gallen, 18. Juni 1919. Namens des Vorstandes des Schweizerischen Buchhändler-Vereins. Der Schriftführer: Otto Fehr. Das neue schwedische Urheberrecht in seinen Aauptqrnndziiqen. Am 12. März d. I. hat der schwedische Reichstag ein neues Urheberrechts-Gesetz angenommen, das am I. Januar 1920 an stelle des alten von 1877 in Kraft tritt. Er hat sich dabei der Regierungsvorlage, die sich auf einen in mancher Hinsicht abge änderten Vorschlag eines Sachverständigen-Ausschusses stützte, fast in allen Punkten angeschlossen. Bezweckt war namentlich, daß Schweden der Berner Konvention in ihrer revidierten Fas sung von 1896 beitreten könnte, ferner eine Einschränkung der Dauer des literarischen Urheberrechts auf 30 statt wie bisher 50 Jahre nach dem Tode des Autors. Diese Wünsche sind in dem neuen Gesetz verwirklicht worden. Der schwedische Schriftstellerverein hat also mit seiner ausführ lichen Eingabe an den Gesetzausschuß, worin er für Beibehal tung der längeren Schutzfrist eintrat, keinen Erfolg gehabt. Folgende Hauptgründe hatte der Verein hierfür vorgebracht: Einen kürzeren Schutz haben nur wenige Staaten, nämlich Deutschland, wo aber die längere Dauer immer Fürsprecher ge habt hat, die Schweiz, Österreich und Japan. Der Ladenpreis für geschützte Buchausgaben stellt sich nicht höher als für unge schützte. Das zeigt z. B. eine Aufstellung des englischen i-o» ok dopTrigdt oommittes von 1909, wonach in Macmillans, Collins', Nelsons und Dents billigen belletristischen Serien zwischen ge schützten und freigewordenen Büchern kein Preisunterschied be stand. Als in Frankreich Balzac und Müsset frei wurden, waren die neuen Ausgaben nicht billiger als die noch geschützter Schrift steller, beide Gruppen erschienen in den 1 Fr.- und 0.95 Fr.-Aus- gaben. Für Dänemark und Norwegen wies Bureauchef Hoel 1909 nach, daß, obwohl das freie übersetzungsrecht durch ihren Anschluß an die Berner Union aufgehört hatte, die Preise der Übersetzungen nicht gestiegen waren. Dasselbe weist der Verein nun nach für Schweden durch eine Aufstellung über Seitenzahl und Preise von schwedischen Übersetzungen im Jahre 1903 im Vergleich mit den nach Schwedens Beitritt 1904 aus dem Deutschen, Englischen und Französischen übersetzten, 1905 und 1908 erschienenen Büchern, die schon durch Übereinkunft von 1881 und 1884, zwar nur wenn mit Vorbehalt gegen schwe- dische Übersetzung versehen, in Schweden Schutz genossen. Der Seitenpreis für Arbeiten von Anatole France und Pierre Loti schwankte sowohl vor wie nach 1904 zwischen 0,9 und 1,1 Öre. Wie billig Bücher noch heute geschützter schwedischer Klas siker verkauft werden können, dafür nannte der Verein schon im Jahre 1907 in einem Schreiben an den Reichstag eine Reihe Beispiele: Esaias Tegnsrs (f- 1846) und Johann Ludwig Rune- bergs (-f 1877) Gesammelte Schriften zu je 5 Kr., Tegnörs »Frithiossfaga« zu 0.50, »Nattvardsbarnen« (Die Abendmahls- kinder) zu 0.25, seine vaterländischen Gedichte zu 0.20, »Axel« zu 0.15; Runebergs »Fänrik Stals sägner« zu 0.60, »Älgskyt- terna« (Die Elchjäger) zu 0.25; E. G. Geijers 1847) Ge dichte zu 1.50, ausgewählle Schriften zu 2.— ; Karl Michael Bellmans (f 1795) »Fredmans Epistlar« zu I Kr. Dabei sei z. B. die neue, zu Weihnachten begonnene Tegnörausgabe muster haft ausgestattet. Für die Erben aber sei die Schutzzeit nach dem Tode des Verfassers äußerst wertvoll, sodatz man immer mehr dazu überginge, nur für jedes Mal das Recht auf eine Auflage zu verkaufen. Das geschähe z. B. noch heute von den Erben Victor Rydbergs (f 1895); auch die Rechtsnachfolger von Zacharias Topelius hätten nach seinem 1898 erfolgten Tode dessen Urheberrechte vorläufig nur für 25 Jahre verkauft. End lich führte der Verein noch zahlreiche Beispiele aus der Welt literatur dafür an, daß viele Bücher erst nach dem Tode ihres Verfassers größere Verbreitung gefunden haben. Die Schutzdauer beträgt also von 1920 an nur dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers, und zwar einheitlich für alle: auch für dramatische Werke <für die sie schon 1902 von 5 auf 30 Jahre verlängert worden war), sowie für musikalische Werke und für die l bisher nur 10 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Originals ge schützten Übersetzungen, endlich auch für Künstler, deren Recht bisher zehn Jahre nach ihrem Tode erlosch. Einige Ausnahmen bleiben bestehen: Ist der literarische Urheber schon vor Inkraft treten des Gesetzes von 1877 gestorben, so gilt sein Schuyrecht bis Ende 1927; Werke anderer Autoren, die vor dem 1. Januar 1920 erschienen, sind bis zum Ende des fünfzigsten Jahres nach dem Todesjahr ihrer Verfasser geschützt. Gegen die kürzere Schutzdauer waren in der Zweiten Kam mer ebensoviel Stimmen abgegeben wie dafür, so daß der »ver siegelte Zettel« des Präsidenten den Ausschlag geben mutzte. Nachher hat der soeben im Mai in Kopenhagen abgehaltene nordische Schriftstellerkongreß auf Vorschlag des Vorstehers des schwedischen Vereins einstimmig die Erklärung angenommen, daß «in fünfzigjähriger Schutz, wie im übrigen Skandinavien, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Berner Union bei behalten werden sollte. Gleichzeitig stellte dieser Kongreß den Regierungen und Reichstagen der nordischen Länder dringend anheim, die Gesetzgebung betreffs Benutzung literarischer Werke zu revidieren. Anlaß hierzu gab u. a., daß der schwedische Reichstag den Vorschlag des Schriftstellervereins, das Zitatrecht der Presse einzuschränken, ebenfalls abgelehnt hat (der Gesetzausschuß hatte ihn angenommen). Wie bisher, darf ein Aufsatz aus einer Zeitung oder Zeitschrift in einer anderen frei nachgedruckt werden unter der Bedingung, daß die Quelle ange geben wird. Verboten bleibt der Nachdruck wissenschaftlicher Abhandlungen, schöngeistiger Arbeiten und langer Aufsätze, wenn sie mit Vorbehalt gegen Nachdruck versehen sind. Die übrigen Hauptänderungen, die das neue Gesetz bringt, sind folgende: Der Urheberschutz erstreckt sich fortan auch auf 805
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