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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1920
- Strukturtyp
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- 1920-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1920
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- Deutsch
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268, 27. November 1920. Redaktioneller Teil. vvrienbiati». d »«»7, Busdandei Löcje lUngarns Rawicz. E, Singer. Birkenstockhche Buchh. Lodz. Riga. Liedwtg Fischer. Gesellschaft Gllicksmann. Ncnsa«! Eaorbrli-te». Bucht,, d. Deulschen Buchdrücke- -Romeo«-, rei- „. Verlags-A.-G. S"„. Oberleutcnddors. Sosla^ " " Wilhelm Fiedler. Musikalseuhandl. Bach. Olmük. Thor». Johann Tl,einer. L. F. Stelnert. Pardndlcc. Trnava. Karel Kubeska. Brüder Elbert. Pilsen. Wien. Jan Honscr Aachs. Amallhea-Verlna Po^„. b. Kreytag L Berndl. ,isiegarnia W„ba,nnjeza. xprieilntq. I ^ Moritz Stern. Josef A. L>aropatka. Fritz Wagner. I Quierschied. Wigstadtl. ! Gebrüder Hager L Co. Rudolf Beck. Lieferung zum Subskriptionspreise zu liefern, aber der Besteller braucht sie auch nicht zum erhöhten Preise abzunehmen. Hiergegen ist von verschiedenen Seiten geltend gemacht wor den, daß die vollständige Auflösung des Vertrages unbillig sei. Der Lieferant müsse zum mindesten verpflichtet bleiben, zum an gemessenen Preise zu liefern. Demgegenüber hat das Reichsge richt bisher daran festgehalten, daß es nicht Aufgabe des Rich ters sei, einen solchen Ausgleich zwischen den Parteien zu schaf fen. Neuerdings hat aber der 3. Senat in einer Entscheidung <vgl. Bbl. Nr. 253), die großes Aufsehen erregen wird, ausge sprochen, daß es diesen Grundsatz in seiner Allgemeinheit nicht aufrechterhalten könne. Es handelt sich um folgenden Fall: Der Kläger hat im Jahre 1912 der Beklagten Räume ver mietet. Zu seinen Vertragsleistungen gehört auch die Abgabe von Wasserdampf für gewerbliche Zwecke. Der Preis hierfür war fest. Der Kläger fordert für den vom 1. September 1917 bis 31. Juli 1919 gelieferten Dampf Nachzahlung auf die nach dem Vertrage festgesetzte Vergütung entsprechend den auf dem Kohlen- und Arbeitsmarkt seil dem Vertragsschluß eingetretenen Umwälzungen. Das Reichsgericht spricht zunächst aus, daß der Kläger nicht verpflichtet war, den Dampf in der fraglichen Zeit zum alten Preise zu liefern. Das entspricht im wesentlichen seiner bis herigen Rechtsprechung. Aber nun tritt der Unterschied dieses Falles von den bisher entschiedenen zutage. Während in diesen eine Partei die Lösung des ganzen Vertrages verlangte, handelt es sich hier darum, daß beide Parteien mit ihrem Willen den Vertrag fortsetzen, bzw. fortgesetzt haben und nunmehr eine von ihnen bei Fortbestand des Vertrages die Erhöhung der Gegen leistung verlangt. Unter diesen Umstünden hält das Reichsgericht es für unbedingt erforderlich, daß der Richter in den bestehenden Vertrag eingreift und ihn abändert, indem er den Vertragspreis erhöht. Das Reichsgericht ist sich der ganzen Bedeutung seiner Entscheidung bewußt. In einer gehobenen Sprache, wie sie in seinen Urteilen selten anzutreffen ist, weist es auf die hohe Warte seines Standpunktes hin. Zugleich aber einpfindet es die Notwendigkeit, jedem Mißbrauch seiner Ansicht vorzubeugen, und stellt daher drei Erfordernisse für ihre Anwendung auf: 1. müssen beide Parteien das Vertragsverhältnis mit ihrem Willen fortsetzen ; 2. kann nur einer ganz besonderen und ganz ausnahms weisen Neugestaltung der Verhältnisse, wie sie jetzt durch den Krieg eingetreten ist, die bezeichnet« Wirkung eingeräumt wer den. Lediglich der Umstand, daß eine später« Veränderung der Verhältnisse nicht vorauszusehen ist und nicht vorausgesehen werden konnte, genügt nicht; 3. muß ein Ausgleich der beiderseitigen Interessen statt finden. Es kann nicht allein zugunsten desjenigen, der durch die neuen Verhältnisse bei Fortdauer des Vertrages leidet, eine Änderung erfolgen, sondern es müssen ebenso die Interessen des andern Teils berücksichtigt werden. Diesen Ausgleich richtig zu finden, ist Sache der Erfahrung des Richters und seiner ver ständnisinnigen Beurteilung der beiderseitigen Verhältnisse. Das Reichsgericht verweist die Sache an den Vorderrichter zurück. Seine Sache ist es, den angemessenen Preis für den gelieferten Dampf festzusetzen. Es ist hier nicht der Platz, auf die vielen Zweifelsfragen einzugehen, die sich mit diesem Urteil erheben. Es ist die Frage, ob sich die anderen Senate dem 3. anschließen werden. Hier handelt es sich nur darum, was sich aus der Entscheidung für die hier streitige Frage ergibt. Die Folgerungen müssen vorsichtig gezogen werden. Denn es handelt sich um einen Vertrag, der von einem Abonnement oder einer Subskription sehr verschieden ist. Für die getriffen« Entscheidung aber war es sicher nicht ohne Bedeutung, daß nach der Verordnung vom 1. Februar 1919 die Erhöhung von Preisen für Gas, Elektrizität und Lei- tungswasser auch in bestehenden Verträgen durch schiedsrichter liche Entscheidung möglich ist. Verwertet man unter diesen Vorbehalten den dem Urteil zrl- grundeliegenden Gedanken für unsere Fälle, so ergibt sich an der Hand der drei vom Reichsgericht ausgestellten Erfordernisse fol gendes: 141« Reichsgericht und Preiserhöhung. I Von vr. von Dadelsen, Rechtsanwalt in Leipzig. I In Nr. 141 und 160 des Börsenblattes hat Herr vr. W. I Hoffmann die Frage der Preiserhöhungen im Buchhandel ein- I gehend besprochen. In Nr. 17 der Verlcgerzeitung hat er seine I Stellung zur strittigen Frage folgendermaßen zusammengefaßt: I Ich glaube nachgelviesen zu haben, daß nach der jüngsten oberst- I richterlichen Rechtsprechung bei einem Lieferungsverirage der I Licferungsverpflichtete trotz Erhöhung der Gestehungskosten I seiner Leistung verpflichtet bleibt, daß er aber seinerseits den an- I gemessenen Betrag fordern kann, sofern ihm nach Treu und I Glauben nicht zugemutet werden kann, zum alten Preise zu I liefern. In Nr. 160 des Börsenblattes entscheidet er den Fall, I daß ein Sortimenter zu bestimmten Preisen Subskribenten ange- I nommen hat, die den Weiterbezug wegen der erhöhten Preise I verweigern. Nach seiner Meinung müssen die Subskribenten den I angemessen erhöhten Preis zahlen. Welchen praktischen Werl I diese Ansicht hat, hängt offenbar davon ab, was als angemessen I anzusehen ist. Hoffmann versteht darunter einen Preis, der zwar I für den Verleger jeden Schaden, aber andererseits auch jeden I Gewinn ausschlicßt. Er muß also zum Selbstkostenpreis liefern. I Demgegenüber geht Herr vr. Elster, der sich im allgemeinen I Hoffmann anschließt, in Nr. 249 des Börsenblattes noch einen I Schritt weiter. Darnach kann der Verleger auch einen den Ver- I hällnissen entsprechenden Gewinn in Rechnung setzen. Nach seiner IMeinung ist ein vereinbarter fester Preis überhaupt nur eine iWertrelation. Verändert sich sein Wert, so ist am Tage der Er lfüllung die alte Wertrelation durch Erhöhung des Preises wieder Iherzustcllen. Damit ist allerdings die letzte Konsequenz ans dem Isogcna,inten -Prinzip des ökonomischen Gleichgewichts« gezogen. iDie bisherige Rechtsausfassung ist durch diese »Relativitäts- Itheoric- vollständig auf den Kopf gestellt. I Hier ist zu untersuchen, wie weit sich beide Autoren aus die iRechlsprechung des Reichsgerichts stützen können. I Tic Rechtsprechung des Reichsgerichts bezieht sich auf Vcr- Mräge, deren Erfüllung durch Ereignisse des Krieges oder der Mlcvolulio», in der wir uns noch befinden, zunächst anfgeschobcu Mvurdc. Später fiel der Aufschub weg, aber unterdessen trat Müe große Preisrevolution ein, in der wir uns gleichfalls noch Micfinden, oder sie verstärkte sich weiter. Jetzt weigerten sich die Micferanten, die Verträge zu den alten Preisen zu erfüllen. Das Mlieichsgericht Hai diese Fälle keineswegs ganz einheitlich ent- Mchicdcn. Im allgemeinen aber ist sein Standpunkt folgender: Mist die Leistung zunächst ohne Verschulden des Lieferanten auf- Mcschoben worden, so kann er die Erfüllung verweigern, wenn Dvährcnd des Aufschubs durch die Preisrevolution seine Ge- Mlchungskost.m so gestiegen sind, daß ihm nach Treu und Glauben Mir Leislnng nicht mehr zngemnict werden kann. Dann wird er Mon seiner Leistung frei, und der Käufer Hai nichts mehr zu for- Mern. Der Vertrag ist aufgehoben. Das heißt für die hier inter- Mssierendcn Fälle: der Verleger ist nicht verpflichtet, die neue
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