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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1886
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- 1886-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1886
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 265, 15. November 1666. Drahtheftmaschinen und kein Ende. In dem vergangenen Monate wurden wiederum zwei solche Apparate mit selbstthätiger ^ Klammerbildung patentiert, und zwar den Firmen Preuße LCo. in Reudnitz (Patent Nr. 37 223) und C. Gebler in Lnidenan (Patent Nr. 37 235). Anßerdcm erhielt C. L. Lasch in Reudnitz ein Patent (Nr. 37 290) auf eine Ausrückvorrichtnng für Drahtheftmaschinen, die mit Dampf getrieben werden. Entscheidung des Reichsgerichts. Eine aus acht Personen bestehende Kommission hatte ein von ihr neu bearbeitetes Gesangbuch unter dem Titel »Christ liches Gesangbuch für die evangelischen Gemeinden des Fürsten- thums Minden und der Grafschaft Ravensberg« ohne Angabe eines Verfassers der Verlagsbuchhandlung Velhagen L Klasing in Bielefeld im August 1851 in Verlag gegeben. Im Verlags vertrage zwischen der Kommission und den Verlegern war be stimmt, daß künftig nach vollendetem Druck des Gesangbuchs an Stelle der Gesangbuch-Kommission die Gesamtheit der Superinten denten der sechs Kreissynoden Bielefeld, Halle, Herford, Lübbecke, Vlvtho und Minden tritt, daß diese Superintendenten berechtigt seien, Textberichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen und weitere Anhänge zu machen, daß ferner die Verlagshandlung das Verlagsrecht auf einen anderen nur mit Genehmigung der Superintendenten-Kommission übertragen dürfe, und daß Streitig keiten durch ein Schiedsgericht entschieden würden, zu welchem die Superintendenten ein Mitglied, die Verlagshandlung ein anderes Mitglied ernennen solle. Dreißig Jahre nach dem Erscheinen des Gesangbuchs druckte der Verlagsbuchhändler B in G. seinerseits das Werk und ver breitete es. Die Firma Velhagen L Klasing klagte gegen B. mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, das Verlags recht der Klägerin an dem Gesangbuch für die Dauer von dreißig Jahren nach dem Tode des allein noch lebenden Mitglieds der Gesangbuch-Kommission, Lehrers Eickhoff, anzuerkennen, sich dem gemäß des Nachdrucks zu enthalten und den Schaden zu erstatten, indem die Klägerin geltend machte: Das Schutzrecht des anonymen Werkes sei nicht durch Ablauf von dreißig Jahren seit dem Erscheinen desselben er loschen, weil vor Ablauf der dreißig Jahre die derzeitigen sechs Superintendenten die Klägerin autorisiert hätten, die Namen der Mitglieder der Gesangbuch-Kommission, als der Verfasser des Gesangbuchs, znm Eintrag in die vom Stadt rat in Leipzig geführte Rolle anzumelden und auf diese An meldung der Eintrag erfolgt sei. Die Klägerin wurde in beiden Instanzen mit ihrer Klage abgewiesen und die von ihr eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht, I. Civilsenat, durch Urteil vom 2. Oktober d. I. zurückgewiesen, indem dieser Gerichtshof begründend ausführte: »Die Klage würde nur begründet sein, wenn die sechs Personen, in deren Vollmacht die Verlagsbuchhandlung die Namen der Urheber angemeldet hat, als die hierzu legitimierten Rechtsnachfolger der Urheber im Sinne des tz 11, letzter Ab satz, des Gesetzes vom 11. Juni 1870 anzusehen wären. Denn daß die Verlagshandlung selbst hierzu nicht legitimiert ist, ergiebt sich aus einer Vergleichung der Ktz 28 und 11 des Gesetzes. Nach tz 28 ist, wenn auch ein Herausgeber nicht benannt ist, der Verleger des anonymen Werks berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen; der aus dem Werk angegebene Verleger gilt ohne weiteren Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen Urhebers. Daß sich diese Geltung nicht soweit erstreckt, daß er auch den Namen des Urhebers zur Eintragung anmelden dürfte, ergiebt sich 645? daraus, daß diese Befugnis im ß 11 des Gesetzes nur dem hierzu legitimierten Rechtsnachfolger zugesprochen wird. Als solche sind aber mit Recht die in dem Verlagsvertrage ge dachten sechs Superintendenten von dem Berusungsurtcil nicht angesehen worden. Es unterliegt zunächst dem erheblichsten Bedenken, daß einer beliebigen Zusammenfassung von Beamten ein Privatrecht so übertragen werden könnte, daß das Antcils- recht von selbst mit jedem Wechsel der Person des einzelnen Stelleninhabers auf dessen Nachfolger überginge, so daß das selbe immer den jeweiligen sechs Superintendenten zusammen, welche in ihrer Vereinigung sonst eine privatrechtlichc Ge samtheit nicht bilden, zustände. Sodann ist aber auch nicht bloß ohne Rechtsirrtum, sondern mit vollem Recht von den Bernfsrichtern angenommen worden, daß die acht Urheber des Gesangbuchs in dem mit ihrem Verleger abgeschlossenen Ver lagsvertrage auf jene sechs Superintendenten die Rechte des Urhebers nicht übertragen haben, wie solche Übertragung in dem späteren Gesetze vom 11. Juni 1870 tz 3 für angängig erklärt ist.« Vermischtes. Unerlaubte private Briefbefördcrung. — Die Be förderung von verschlossenen Briefen von einem Orte mit einer Postanstalt nach einem anderen Orte mit einer Postanstalt auf andere Weise als durch die Post gegen Bezahlung wird nach H 27 des Gesetzes über das Postwesen desDeutschenjReichsvom 28. Oktober 1871 mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos bestraft. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Urteil vom 27. September d. I., ausge sprochen, daß der Berechnung des vierfachen Betrages derjenige Portosatz zu Grunde zu legen ist, welcher für Frankatur der Briefe zu entrichten gewesen wäre, wenn sie durch die Post befördert worden wären; dagegen kommt dabei der höhere Portosatz für unfran kierte Briefe nicht in Betracht. Ebenso kommen bei der Berechnung des vierfachen Portobetrages Frankaturmarken auf den verbotswidrig beförderten Briefen in Betracht, welche zu dem Zweck ausgeklebt waren, um die Briefe am Wohnort der Adressaten durch die Post an die einzelnen Adressaten gelangen zu lassen. Papierpreise. — Ein Handelsberichterstatter der »Nat.- Ztg.« meldet seinem Blatte aus Dresden vom 9. November:. Die heute in Dresden versammelt gewesenen sächsischen und schlesischen Papierfabrikanten beschlossen einstimmig, die Preise für Konzept-, Druck- und Tapetenpapiere um 2—3 Lv pro Kilo von jetzt ab zu erhöhen. Erotische Litteratur in Belgien. — Aus Brüssel schreibt man uns: Belgien galt bisher als das Paradies für Verleger von Schriften aus dem Gebiete der priapischeu Litteratur. In Frankreich und England mit Beschlag belegte Bücher wurden sofort hier in billigen Ausgaben nachgedruckt, und die unflätigsten Erzeugnisse einer niedrigen Spekulation zeigten sich bis vor kurzem — und zeigen sich hin und wieder noch heute — in den Läden gewisser Brüsseler Buchhändler und Antiquare. Der französische Händlerausdruck für ein zotiges Buch ist »livrs dolgs«. Jetzt scheint man von seiten der Behörden dem Unwesen steuern zu wollen. Zu Anfang dieses Jahres wurde eine ganze Anzahl hiesiger Kunsthändler, Optiker u. s. w. wegen Ausstellung und Verkauf unanständiger Photographieen empfindlich bestraft, und in der Sitzung des Brabanter Assisenhoss vom 6. d. M. ist der zur Zeit in Amsterdam wohnende frühere Brüsseler Buch händler Auguste Brancart »wegen Verletzung der guten Sitten
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