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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1921
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- 1921-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1921
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x° 266, 14. November 1921. Redaktioneller Teil. oder Geschäftsraum« innehaben, oder die beiderseitigen Wohn- oder Geschäftsräume müssen so zueinander liegen, daß durch das Herbei- rnfen der Mitbenutzer keine unverhältnismäßig langen Wartezeiten entstehen. Familienangehörige des Teilnehmers werden in das amt liche Fernsprechbuch nur eingetragen, wenn sie einen .selbständigen Beruf austtben oder ein selbständiges Geschäft haben. Die Ein tragung erhält vor der Rufnummer den Zusatz »herbeizurufen durch « (Familienname des Anschlußinhabers). Tun sich die Inhaber eines oder mehrerer Hauptanschlüsse zu sammen, um eine Nebenstellenanlage gemeinsam zu betreiben, so müssen sich ihre Wohn- oder Geschäftsräume in demselben Gebäude befinden. Die Inhaber solcher Hauptanschlüsse haben sich schrift lich zu verpflichten, für alle aufkommenden Gebühren als Gesamt schuldner zu haften. Für die Hauptanschlüsse solcher Nebenstellen anlagen stellt die Telegraphenverwaltung tunlichst Folgcnummern zur Verfügung. Für Nebenstellen wird der Zuschlag von 40 Mark nur erhoben, wenn sie sich in Wahn- oder Geschäftsräumen anderer Personen als der Inhaber der gemeinsam betriebenen Nebenstellen anlage definden. Nm Mißverständnisse fernzuhalten, dürfen solche An schlüsse die Anrufe des Amtes nur mit der Rufnummer beantworten. Abschreibung aus den Wert einer Beteiligung an einer G. m. b. H. — Die Höhe einer Abschreibung in der Bilanz einer Gesell schaft m. b. H. richtet sich lediglich nach dem Unterschiede zwischen dem Werte eines Gegenstands am Anfang und am Ende eines Ge schäftsjahres, nicht aber nach der Höhe des ursprünglichen Erwerbs preises. Hat die Gesellschaft m. b. H. ihre Beteiligung an einer andern Gesellschaft m. b. H. seinerzeit höher als die übrigen Beteiligten be zahlt, so muß sie zwar im ganzen im Falle einer Entwertung mehr als diese abschreiben; daraus folgt aber nicht, daß sie berechtigt wäre, in dem für die Veranlagung maßgebenden Jahre einen geringeren Wert als die anderen Gesellschafter in Ansatz zu bringen. (Urteil des Neichsfinanzhofes vom 9. Juni 1921, 1. 71/21.) Evang. Schriftenverein, Sortiments» und Verlagsbuchhandlung, Karlsruhe. — Bilanz pro 1. Juli 1921. Aktiva. Kassakonto Grundstück- und Gebäudekonto . . Bankkonto Wareokonio Debitorenkonto Mobil'enkonto........ Beleuchtunas- und Maschinenkonto. Verlagsrechtekonto Klischeekonto Passiva. L, 40 000 27 50' > 36 000 6 500 5 000 98 988 73 Amg-wsnn' 38 376 73 2d2 Süd 46 Gewinn- und Verlustkonto. Soll. § An Generalunkostenkonto 130 467 15 „ Reingewinn 38 37« 73 168 843 8ü Haben. u Per Warenkonto 168 843 88 168 843 88 In der am 6. Oktober stattgesundenen Generalversammlung wurde die st fort fällige Dividende mit 5^> festgesetzt. 683? werden für Tantieme und Remunerationen bewilligt, 5000 ^ dem Pensiontzsonds, I6 000 ^ dem Reservefonds überwiesen und den Rest von 8539 -4L er hallen Vereine und wohliätige Anstalien in Baden. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1921). Mainzer Verlags-Anstalt und Drulerci A.-G, Mainz. — Abschluß am 30. Juni 192 l. Gebäude . . ^ . 271 586.63 ab Abschreibung 8147.60 Maschinen, Schiiften und Steine . . . . . 253 451.04 ad Abschreibung 23 153,39 Geschäftseinrichtung Verlagsartikel und Vorräte Kasse und Wertpapiere Nicht embezahlles Aktienkapital Bankgutgaben Schuldner Schuldwerte. Aktienkapital Belastungen auf Anwesen Gläubiger Gesetzliche Rücklage Besondere Rücklage Rückstellung für etwaige Ver'uste Rückstellung für Unterstützungen an Angestellte u. Arbeiter Rückständiger Gewinnanteil Rücklage für den Erncuerungsschein Rücklage für Selbstoersicherung Reingewinn einschl. Gewinnvortrag vom 1. 7. 1920 - . 217 263 230 289 68 75 472 882 50 2 499 u92 68 75707 900 15" 796 90 150 50 51 3 3 20 284 000- E— 76 96 Gewinn- und Verlustrechnung am 30. Juni 192 2 499 757 1. Soll. L> Betriebsunkosten 6 186 885 19 Abschreibungen 31 3Y0 99 Gesetzliche ÄUcklaqe 30 000 Rücklage für Selbstoersicherung 20 000 Reingewinn 284 932 96 Haben. 6 553 119 14 Gewinnvortrag aus 1919/20 41 994 1? Zinsen 45 299 14 Gesamteinnahmen k 465 825 83 6 553 119 14 Der in der Generalversammlung vom 12. Okt. festgesetzte Gewinn anteil von 20^> — 200 ^ für eine Aktie, wobei die Kapitalertragssteuer von der Gesellschaft getragen wird, ist bei unserer Gesellschaftskasse. Große Bleiche 48, sofort zahlbar und muß der dazu erforderliche Nachweis deS Finanzamts vorgelegt werden. Der aus dem Aussichtsrat ausscheidende Herr Bankdirektor 1)r. Rothe, Köln, wurde wiedergewählt. Der Vorstand. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 247 vom 21. Oktober 1921.) Reform der Arbeitszeit. — Die Handelskammer Leipzig, als Vorort der sächsischen Handelskammern, hat dem Wirtschafts ministerium einen Gesetzentwurf über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter unterbreitet. Turin wird u. a. zum Ausdruck gebracht, daß Deutschland als Mitglied des Internationalen Verbandes der Arbeit die gleichen Rechte auf Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben wie die übrigen Verbandsstaaten habe. Würden mir nun den Washingtoner Vertrag betreffs Festsetzung der Arbeitszeit ratifi zieren — und es besteht keine unbedingte Verpflichtung, das Ab kommen einzugehen —, so wäre uns damit das Recht auf Arbeit genommen. Wir könnten dann infolge der Einschränkung der Ar beitszeit entweder den Sanktionen nicht iu geforderter Weise Nach kommen oder müßten kontraktbrüchig werden. In Anbetracht unserer bedeutenden wirtschaftlichen Notlage wäre es zur Hebung des Han dels und Gewerbes förderlich, andere Höchstarbeitszeiten, als sie ge genwärtig bestehen, festzusetzen, sodaß, wie es Z. B. in Norwegen geschieht, an fünf Tagen zu 9^ Stunden in der Woche gearbeitet werden kann. Daher soll der Achtstundentag, soweit es eben zur Hebung wirtschaftlicher Betriebe zweckdienlich erscheint, erweitert wer den. Die Ausdehnung der Arbeitszeit muß ohnehin in den verschie denen Arbeitszweigen und -stufen zugelassen sein, z. B. bei den Werk meistern und Technikern, deren Tätigkeit infolge ihrer Anssichtsbe- fugnisse schon vor Arbeitsbeginn und nach Schluß des Betriebs in Anspruch genommen wird. Auch die Jngendgrenze müsse tiefer ver anschlagt werden, damit noch mehr jugendliche Kräfte zur Arbeit in gewerblichen Betrieben zugelassen werden können. Das Gutachten kommt zu dem Schluß, daß zum Zwecke der He bung der Wirtschaft, ohne die Arbeitnehmer zu schädigen, eine Erweite rung des Arbeitszeitgesetzcs und damit eine Loslöfnng von der 48-Stnnden-Woche erfolgen soll. 1663
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