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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ißk 266, 14, Rodember 1921. Dies wird dann im einzelnen näher ausgesührt und u. a. das Urteil auf Erwägungen wie diese abgestellt: -Die Ausdrucksweise zeigt aber keinerlei Eigenart und geht nicht über die Form hinaus, in welcher derartige Briese über ernste und wichtige Fragen des gewöhnlichen Lebens in gebilde ten Kreisen geschrieben zu werden Pflegen,,, Ebenso wie Stoffe der untergeordneten Gebiete in einer Form behandelt werden kön nen, welche die Schrift zu einem urheberrechtlich geschützten Schriftwerk erhebt, so können auch Fragen von der weittragenden Bedeutung einer schriftstellerischen Behandlung unterliegen, wel che weder einen neuen, schöpferischen Gedankeninhalt hervortrctcy läßt, noch eine eigenartige, den Rechtsschutz rechtfertigende Form aufwcist. Im vorliegenden Fall ist, auch wenn man berücksichtigt, daß die bei einem Schriftwerk zu verlangende selbständige Geistes arbeit nur ein geringes Matz zu erreichen braucht, dieses Matz vicht gegeben.« »Anders sind die Briefe des Beklagten vom 29, November 1887, vom 2l. Dezember 1887 und vom lv, Mai 1888 zu be urteilen,,, Alle diese Briefe lassen eine selbständig schaffende geistige Arbeit erkennen; ihnen ist ein originaler Geistesinhalt zu zuschreiben, In dieser Hinsicht tritt das erkennende Gericht un bedenklich der Auffassung des Landgerichts bei, und es genügt eine Verweisung auf die eingehenden Darlegungen des angefoch tenen Urteils, welches die einzelnen Briefe einer zutreffenden Würdigung unterzieht. Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob, wenn die Schutzfähigkeit der Briefe nicht schon mit Rücksicht auf ihren gedanklichen Inhalt begründet wäre, sie sich auf ihre Formgebung stützen lassen würde.» Daß mit solchen doch immer höchst subjekti ven Urteilen gegenüber Form und Inhalt von Briefen nicht wirklich Recht geschaffen werden kann, habe ich in einem Aufsatz in Markenschutz und Wettbewerb 2V, S, 149 und vorher in teilweise ähnlicher Form im Bbl, Nr. 85 darzulegcn versucht. Ich halte also auch den Inhalt des Kam mergerichtsurteils im ganzen genommen für verfehlt; das Urteil beschäftigt sich u, a, auch mit Ausführungen von mir in der Zeit schrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht«. Ich möchte hier nicht daraus eingehen, werde dies aber an anderer Stelle tun. Im juristischen Interesse ist es schade, daß der Rechtsstreit nicht vor das Reichsgericht gekommen ist; denn meines Erachtens ist die Frage in ihren allgemein wichtigen Teilen noch nicht völlig geklärt. Das Urteil des Kammergerichts geht dann auf die Frage der Bindung aus dem Vcrlagsvertrage ein, wonach die Ver öffentlichung des 3, Bismarck-Bandes nicht zu Lebzeiten des Kai sers erfolgen durfte. In dieser Hinsicht wird im wesentlichen da hin entschieden: »Es unterliegt keinem Bedenken, daß der Fürst Otto von Bismarck damit (nämlich durch das mit Cotta getroffene Abkom men vom 25./30, Juli 1919) rechtswirksam das Einverständnis mit der Veröffentlichung des dritten Bandes abgegeben hat. Seine Erklärung, daß er gegen die Absicht der Klägerin, im Hin blick auf die veränderten Umstände den dritten Band alsbald her- auszugebcn, Einspruch erhoben habe, daß er aber wegen der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage von der gerichtlichen Verfolgung des Einspruchs abschen werde, ist nicht anders zu deuten, als daß der Fürst von Bismarck zwar die Ansicht der Klägerin nicht un bedingt billigen könne, daß er aber rechtlich auf den Einspruch gegen die Veröffentlichung verzichte. Eine andere Auffassung wäre unvereinbar mit der eingehenden Neuregelung der Hono- rarzahlnng, insbesondere mit der Bestimmung, daß der Fürst von Bismarck mit der Herausgabe des dritten Bandes, für die vom Verlage die Zeit vor Weihnachten 1919 in Aussicht ge nommen werde, einen bestimmten Barbetrag zu erhalten habe, einen Betrag, der zudem fortfallen oder sich verringern sollte, je nachdem der Beklagte vor oder nach dem 1, Oktober 1919 sterben sollte.« Das wird auch des Näheren ausgeführt; aber in dieser Hin sicht verdienen für die zutreffende Beurteilung die Darlegungen I)r, Walter de Gruyters im Börsenblatt Nr, 57 und 158 berück- sichtigt zu werden, Lieferung »freibleibend«. Früher war »freibleibend« nur in Gebrauch bei Angeboten; heute taucht es auch in sonst fertig und rechtsverbindlich geschlos- ISKO senen Verträgen auf. Und es wird Mißbrauch damit getrieben. Gewiß ist es bei den wechselnden Preisen schwer, Abmachungen aus längere Frist zu treffen, aber die Rechtssicherheit leidet schwer unter der laxen Anwendung einer aalglatten Kneifklausel, So ist es denn zu begreifen, daß das Reichsgericht sich immer schärfer dagegen wendet. In einem Fall, bei dem die freibleibend an bietende Partei wirklich recht willkürlich vorgegangen war — denn auf die Umstände des Falles kommt es dabei natürlich immer ganz wesentlich an! —, heißt es (Juristische Wochenschrift 1921, S. 1234 Nr, 10) u. a,: »In jedem Falle erfordern es Treu und Glauben, daß der Verkäufer, der in seinem Angebote mit der Klausel »freibleibend« einen von ihrer regelmäßigen Bedeutung abweichenden, außer gewöhnlichen Sinn verbinden, der hinsichtlich seiner Lieferpflicht mehr oder weniger weitgehende Vorbehalte machen will, seine Absichten in klarer, nicht mitzzuverstchendcr Weise zu erkennen gibt. Der im Gcschäftsleben allerdings nur vereinzelt sich zei genden Neigung, durch die Wahl unklarer Worte unklare Ver hältnisse zu schaffen, um je nach der Entwicklung der Dinge die dem Erklärenden günstigere Auslegung sich z» eigen zn machen, muß auf das entschiedenste entgegcngctreten werden. Ein solches ^erhalten ist mit den Gepflogenheiten eines redlichen Handels- s Verkehrs nicht vereinbar, und derjenige, derohne zwin genden Anlaß sich einer unklaren Ausdrucks- ^weise bedient, mutz mangels entgegen st ehender j Umstände diejenige Auslegung gegen sich gel ten lassen, welche nach der Verkehrsaufsassung die gewöhnliche und regelmäßige ist. Völlig un erheblich ist daher der in dem Schreiben vom 19. November außerhalb des Bricftextes stehende Vermerk: »Stets freibleibend , j der ohne weiteren Zusatz keine Auskunft darüber gab, in welcher Beziehung die Bindung der Beklagten ausgeschlossen sein sollte.« In einer anderen Entscheidung, die hier auch um ihres Ge genstandes willen interessiert, war ein Fall zu beurteilen, der auf das Jahr 1918 zurückgeht, und bei dem bei einer Lieferung von 40 009 l-g blau glatt Zellulosepapier Lieserungsmöglichkeit, bzw, Freibleiben Vorbehalten war. In dem Urteil des Reichsgerichts vom 18, März 1921 (Juristische Wochenschrift 1921, S, 1235 Nr, 11) wird der Klausel »freibleibend« die rechtliche Bedeu tung versagt, u, a, mit der Begründung, daß die Beklagte ein Vorwurf trifft, wenn sie ein so erhebliches, nach einem erst noch zu gebenden Muster herzustcllcndes Quantum Papier innerhalb 4 Wochen zu liefern sich unterfängt, ohne sich durch Vereinbarung mit einer Fabrik auch nur einigermaßen gedeckt zn haben. Die Beklagte habe — heißt es — nicht nur nicht die Klägerin auf die ihr fehlende Deckung aufmerksam gemacht, sondern sie sogar bei den Vorverhandlungen in den Glauben versetzt, daß sie schon cingcdcckt sei, indem sic geschrieben habe: meine Fabrik verlangt wegen der Farbe einen Aufschlag von 10 ,.kk, »Die schon in ihrer sprachlichen Fassung so lässige, inhalt lich ganz vage Klausel darf nicht die Handhabe bieten, leichtfertig tönende Versprechungen zu machen, die man einfach im Stich läßt, wenn d i e S a ch e m i ß g l ü ck t.« Dr, A, Elste r. Der Einfluß der öffentlichen Büchereien und der Leihbibliotheken auf den Absatz der Bücher. Nachdem die französische Presse sieben Fahre lang ununterbrochen auf die deutsche» Barbaren geschimpft hatte, sodass man sich fragen mußte, ob das den normal veranlagten Lesern nicht schließlich wider wärtig sein müßte, fangen jetzt die Blätter allmählich an, gelegentlich auf eine gute deutsche Einrichtung hinznwciscn, So hat jetzt z, B, die »Illustration« (Nr, 4981) herausgcfunden, daß Deutschland im Blichcrwesen Frankreich überlegen ist. In einem Artikel »bos paz-s ä vivltotbdgues« l-Bibliothekenländer«) schreibt sie: »Es handelt sich leider weniger um Frankreich als um Deutsch land, England, die Vereinigten Staaten und sogar Belgien, Bei unsern belgische» Nachbarn sieht eine kürzlich von dem Minister der Wissenschaften und Kunst, Destrees, cingcbrachte Gcsctzesvorlagc die Errichtung von Büchereien in 1489 Ortschaften, die solche bisher noch nicht besaßen, und außerdem die Organisierung
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