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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1921
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- 1921-11-14
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- 14.11.1921
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X- 266, 14. November 1921. Redaktioneller Teil. scheidung fügt dann hinzu, daß eine sprachliche Gedankengestal tung — auch wenn sie in ihrer rein äußerlichen, vom Gedanken- tnhalt losgelösten Form mangels künstlerischer Bedeutung nicht schutzfähig sei — den Schutz doch dann erlangen könne, wenn sie auf schaffender Geistestätigkeit beruhe... Eine feste, für alle Fälle passende Regel, nach der zu beurteilen ist, was ein schutz- dem Schriftsatz, Inserat, ja jeder Notiz zukommen, ohne daß sie dadurch zu Schriftwerken werden, wie andererseits die Eigen schaft eines Schriftwerkes den Erzeugnissen ebensowohl eines flüchtigen wie eines überaus weitschweifigen Schriftstellers zukom- nicn kann ... In der vorhin erwähnten Entscheidung <RGZ. 69, 404) spricht das Reichsgericht aus, es sei bei Briefen erforderlich, »daß sie sich als eine individuelle Geistesschöpfung, als Ausfluß fähiges Schriftwerk sei, wird sich daher kaum finden lassen, und einer individuellen Geistestätigkeit darstellen-. Es genüge nichts es wird in jedem Einzelfalle eine Frage freier tatsächlicher Be- daß sie... allgemein interessant und literarisch verwertbar seien, urteilung sein, ob einem Schriftstück die Natur des schutzfähigen Es sei vielmehr, unter Ausschluß des etwaigen historischen und Schriftwerks zukommt oder nicht. Bei dieser Beurteilung biographischen Interesses, zu fragen, ob sie, auch abgesehen von werden die vom Reichsgericht gegebenen negativen Gesichts- den bekundeten Tatsachen und als Erzeugnis eines beliebigen Punkte immer die entscheidende Rolle spielen. Diese negativen Verfassers, literarisch bedeutsam sein würden, und diese literari- Gesichtspunkte und Merkmale, die zum Teil schon oben erwähnt. sche Bedeutung, die den Urheberschutz begründe, könne beruhen sind, sind namentlich folgende: »Es genügt n i ch t, daß Briefe we- auf einem originalen Gedankeninhalt; sie könne aber auch be- gen des darin enthaltenen Tatsachenmaterials als historische Ur>» ruhen auf einer künstlerischen Formgebung, die auch bloßen Ver- künden, insbesondere als Belege für den Charakter und die Le» trauensbriefen... einen ästhetischen Reiz und literarischen In- bensschicksale des Verfassers allgemein interessant und literarisch halt verleihe. Hiernach gewinnt es den Anschein, als ob das verwertbar sind» (RGZ. 69, S. 404). Der Gründ zum urheber- Reichsgericht für Briefe, wenn man von ihrem gedanklichen In - ^ rechtlichen Schutz von Briefen »hängt nicht ab von der Ver» halt absehe, einen Schutz wegen des Ausdrucks der Ge- Wertungsmöglichkeit im Wege des Verlags und auch nicht von danken, der Formgebung nur dann zugestehen wolle, wenn den Absichten, die den Verfasser bei der Niederschrift geleitet sie einen ästhetischen Reiz ausübe, auf den Kunstsinn wirke: wenn haben» (ebenda und RGZ. 41, 48). »Die rein objektive Ankündi- sie künstlerisch schön sei. Das Reichsgericht hat aber in gung bestimmter Daten, ohne jedes individuelle Gepräge... kann derselben Entscheidung vorausgeschickt: »daß der rechtliche Schutz als ein zu schützendes Schriftwerk nicht erscheinen» (RGZ. 66, von Briefen keine anderen Voraussetzungen habe als der von an- 230; RGStr. 39, 282). »Wo es sich um rein tatsächliche Mittet- deren Schriftwerken«. Um den Standpunkt des Reichsgerichts lungen, um eine mechanische Wiedergabe bekannter Gegenstände festzustellen, müssen daher auch noch sonstige Entscheidungen be- handelt, ohne daß irgendwie eine selbständig schassende, würdi- rücksichligt werden, die sich mit der Frage der Schutzfähigkeit lite- gende Geistesarbeit hinzukommt, kann von einem Schriftwerk rarischer Erzeugnisse beschäftigen. Und da kommt in erster Linie nicht gesprochen werden«. Das rein Schablonenmätzige, wie es die Entscheidung vom 18. Dezember 1912 (RGZ. 91, 120) in Be- z. B. in Preisverzeichnissen, Katalogen und Theaterzetteln Her tracht. In der dort behandelten Sache hatte das Berufung?- vorzutreten Pflegt, muß von dem Begriff des Schriftwerks aus- gericht angenommen, daß Kochrezepte, die den Streitgegen- geschieden werden. Die Grenzen einer rein tatsächlichen Mittel stand bildeten, nicht schutzsähig seien, weil sie weder auf einem lung müssen überschritten sein (RGZ. 69, 122, 123). Nach dem originalen Gedanken inhalt beruhten, noch — bei der Mangel- hieraus sich ergebenden Maßstab müssen die einzelnen streitigen Hastigkeit ihres sprachlichen Ausdrucks — geeignet seien, durch Briefe geprüft und beurteilt werden, wobei davon auszugehen die F o r m künstlerisch zu wirken, einen -literarischen Genuß« her-^ ist, daß es dem Rechtsbewußtsein, wie es sich in den letzten Jahr- borzurufcn. Demgegenüber stellte das Reichsgericht folgendes zehnten auf dem gesamten Gebiete des geistigen und künstlerischen fest: Ein Schriftwerk werde nur durch eine individuelle geistige Urheberrechts entwickelt hat, entspricht, die Grenzen zugunsten Tätigkeit hervorgebracht. Von einem Schriftwerk könne nicht der Urheber möglichst weit zu ziehen und namentlich an das Er- gesprochen werden, wenn es sich um rein tatsächliche Mitteilun- forderliche der individuellen Geistesschöpfung keinen allzu stren gen, um eine mechanische Wiedergabe bekannter Gegenstände han^ gen Maßstab anzulegen... Unter welchen Voraussetzungen dele, ohne daß irgendwie eine selbständig schaffende würdigende ausnahmsweise einzelne Schriftwerke oder Teile von solchen in Geistesarbeit hinzukommc. Die zu verlangende selbständige eine selbständige literarische Arbeit ausgenommen werden dürfen, Geistesarbeit brauche aber nur einen äußerst geringen Grad zu er-! ist im K 19 LitUrhGes. erschöpfend geregelt. Diese Voraussetzun- reichen, sic könne sich auch auf untergeordneten Gebieten des gen sind hier nicht erfüllt. Im übrigen hat allein der Verfasser Schrifttums zeigen, und zwar schon allein in der prüfcnven und eines Schriftwerks darüber zu entscheiden, ob er von dem ihm würdigenden Behandlung und der solcher Würdigung entsprechen^ gesetzlich zustehendcn Verbietungsrecht Gebrauch machen will den Gestaltung bekannter Stoffe. Dabei sei es einerlei, ob oder nicht. Dieses Recht findet seine Schranken lediglich im Z 226 sich das erforderliche Maß von Eigenart in dem Inhalt oderin BGB., wonach die Ausübung eines Rechts dann unzulässig ist, Id er Form der Gedanken ausdrücke, sofern nur das rein Scha-!wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zu- I blonenmäßige ausgeschieden werde... Diese Geistesarbeit werde zufügen. Von einem solchen Mißbrauch des Verbietungsrechts, I sich als das Ergebnis persönlicher, — wenn auch nur im kleinen welches das Gesetz dem Verfasser, wie oben hervorgehoben, nicht I betätigter — Schaffenskraft in der ganzen Gestaltung des chllein zum Schutze seiner Vermögensinteressen,sondern zugleich zur iRezepts ausprägen, und die Grenzen einer rein tatsächlichen Mit-! Wahrung seiner persönlichen Interessen verleiht, kann hier nicht Iteilung seien damit bereits überschritten. Gegenüber bereits be-!die Rede sein... Dem persönlichen Verbietungsrecht gegenüber Ikannten Rezepten müßten neu erscheinende, um schutzfähig zu Isein, entweder nach dem Inhalt oder nach eigenartiger, indi- Ividueller Ausprägung in Anordnung und Gestal lt u n g etwas Wesentliches voraushaben. Hier wird also ausge- Isprochen, daß der Ausdruck, die »Gestaltung» von Gedanken Jauch dann schutzfähig sein könne, wenn sie eine künstlerische, /inen ästhetischen Reiz ausübende Form nicht aufweist, viel« Imehr nur eine schaffende Geistestätigkeit verrät, die den Gedan- kenausdruck zu einem belehrenden, zweckentsprechen den, leichtfaßlichen macht, also nicht auf den Kunst - sinn, sondern auf den Verstand wirkt. Dieses Ausspruchs bedurfte es in der erstgedachten Entscheidung nicht, weil es sich kann sich die Klägerin auch nicht auf ein »allgemein deutsches, kul turpolitisches« Interesse an der endlichen Veröffentlichung des 3. Bandes von Bismarcks »Gedanken und Erinnerungen» berufen. Das würde darauf hinauslaufen, aus schwankenden politischen Rücksichten in ein bestehendes Privatrecht einzugreifen... Mögen die Briefe auch Gegenstände von weittragender politischer Be deutung erörtern, so sind sie von den Verfassern doch lediglich im Rahmen ihrer privaten Betätigung an den Fürsten von Bismarck als den langjährigen Ratgeber und Vertrauensmann der Krone gerichtet und auch von diesem, wie sich aus der privaten Ver wahrung der Briefe ergibt, lediglich als nichtamtliche Vertrauens briefe aufgefaßt worden. Es bleibt hiernach zu prüfen, ob die damals um Nietzsche-Briefe handelte, bei denen gerade ihre! streitigen Briefe unter Berücksichtigung der oben aufgestellten Schutzfähigkeit auf die künstlerische Form gestützt war. Es! Grundsätze die Eigenschaft von Schriftwerken beanspruchen kön- Genügte daher dort zu sagen, daß, ohne Rücksicht aus den Gcdan- neu. Der Senat verneint dies in bezug auf den Brief des Be- »eninhalt, schon die r e i n ä u ß e r l i ch e F o r m den Schutz be-! klagten vom 14. Januar 1888 und die beiden Briefe Kaiser münden könne, wenn sie künstlerisch sei. Die spätere Ent-E Friedrichs vom 17. August 1881 und 28. September 1886.» I6SS
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