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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1921
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- 1921-11-14
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- 14.11.1921
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Redaktioneller Teil. 266, 14. November 1921. offenen Worten zu sagen zu dem wahren Gesamtbilde der Aus kunst gehört. Ergänzend zu dieser Entscheidung des 6. Zivilsenats des RG. muß aber eine andere Entscheidung desselben Senats mit geteilt werden (VI, 398/1920, 21. II. 1921, Markenschutz und Wettbewerb 20, S. 250), bei der es sich um eine Schätzung des Wertes einer Kaussache (eines Waldgrundstücks) handelte und die Beraterin des Interessenten, eine Bank, durch eine niedrige Wert schätzung die Durchführung des Kaufes vereitelt hatte. Hier sagte das RG. u. a.: »Bei der Anwendung des 8 824 BGB. hat das Berufungs gericht ohne Rcchtsirrtum eine Haftung des Beklagten für fahr lässige Unkenntnis der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen wegen des berechtigten Interesses des Empfängers der Auskunft auf Grund des 8 824 Abs. 2 BGB. für ausgeschlossen erachtet. Der Beklagte hastet also nur für die Auskunft, wenn ihm die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen bekannt war, oder wenn der Tatbestand des ß 826 BGB. gegeben ist. Für eine vorsätzliche Schädigung des Klägers könnte nur der Beweisantritt des Klä gers in Frage kommen, daß sich Sch. »von den übrigen Inter essenten zur Erteilung der schlechten Auskunft habe bestimmen lassen, um dem Kläger das vorteilhafte Geschäft zu vereiteln«. Die Revision beschwert sich darüber, daß dieser Beweis nicht er hoben worden sei. Das Berufungsgericht hat ihn abgelehnt, weil die Tatsache offenbar willkürlich behauptet und durch die ganze Sachlage, das übrige Beweisergebnis und vor allem durch die Aussage des als zuverlässig erwiesenen Sch. bereits widerlegt sei... Es trifft zu, daß die ganz allgemein ohne bestimmte An gabe von Tatsachen, der Personen der Interessenten, des Orts und der Zeit sowie der näheren Umstände eines tatsächlichen Vor gangs ausgestellte Behauptung offenbar ohne tatsächliche Unter lage aus gutes Glück vorgebracht worden ist... Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Auskunft nicht um Tatsachen, sondern um Schätzungen auf Grund der Gutachten von Sachverständigen. Wenn dem Sch. die Gründe der geringeren Schätzung einleuchte ten und ihn von ihrer Richtigkeit überzeugten, brauchte er der anderen Gutachten in der Auskunft, die ja die Meinung des Ver treters des Beklagten dem Anfragenden offenbaren sollte, nicht zu gedenken, was ihn zu einer über den Zweck einer solchen Aus- knnft hinausgehenden eingehenden Begründung, weshalb er dem einen Gutachten den Vorzug vor dem anderen gäbe, genötigt haben würde.« Eine Überspannung der Verpflichtung zur Gegen prüfung einer Schätzung wird also als nicht mehr zum Wahr- heitscharaktcr der Auskunft gehörig vom Reichsgericht mit Recht abgelchnt. Auch der Angestellte, der mit der Führung der Ge schäfte betraut ist, kann Auskünfte erteilen. OLG. Hamburg hatte einen solchen Fall zu beurteilen und führte u. a. aus (Recht sprechung der Oberlandesgerichte, Bd. 41, S. 199): »Nicht der Beklagte selbst hat die Auskunft erteilt, sondern während seiner mehrtägigen Abwesenheit sein Angestellter E., dem er nicht ausdrücklich seine Vertretung übertragen hatte. Aber es kann nicht so gewesen sein, daß während des mehrtägigen Fern bleibens seine geschäftliche Tätigkeit ruhen sollte. E. hat sich durchaus als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten benom men: in das Gespräch, das zwischen dem Kläger und dem Kontra henten über ein Geschäft begonnen war, greift er ein und über nimmt die Fortsetzung und Beendigung, er erteilt Auskunft und schließt Geschäfte ab. Er hat also tatsächlich allgemein als Ver treter und dann also auch als Erfüllungsgehilfe des Beklagten gehandelt, und es erscheint sehr naheliegend und deshalb nicht zweifelhaft, daß der Beklagte damit, daß E. ihn während des Fernbleibens vom Geschäft vertrat, von vornherein stillschweigend einverstanden gewesen ist. Damit stimmt zusammen, daß die von E. während dieser Zeit geschlossenen Geschäfte ohne weiteres als! für den Beklagten geschlossen galten. Dann war also E. Er-! füllungsgehilfe im Sinne des 8 278 BGB. Aber selbst wenn man' die Vertretungsmacht nicht als vorhanden annehmen will, so hat doch der Beklagte den Abschluß genehmigt. Die Genehmigung ersetzt die fehlende Vollmacht mit der Wirkung, daß sie als von vornherein erteilt gilt; das genehmigte Handeln muß dann aber 1Sö8 in vollem Umfang als genehmigt gelten; unmöglich kann das Ergebnis gerechtfertigt werden, daß der Geschästsherr die Vorteile eines für ihn abgeschlossenen und genehmigten Geschäfts genießen, dagegen die durch den Vertreter verschuldeten Nachteile für die andere Vertragspartei von sich weisen dürse. (RGZ. Bd. 63, S. 152).- Diese Betonung des G e s a m t e i n d r u ck s der Handlungen des Angestellten und der Zusammengehörigkeit der ein zelnen Akte der Geschäftsführung ist wesentlich für die Beurtei lung der Haftung des Prinzipals für die Handlungen seines An- gestellten, auch außerhalb des hier beurteilten Falles einer Aus kunfterteilung. Haftung der Eisenbahn für Frachtgut. Der Spediteur hatte die Fracht schon bezahlt und der Bahn über den Empfang der Sendung quittiert, aber die Sendung nicht gleich abgeholt. Da geriet eines der großen Frachtstücke in Ver lust, und die Eisenbahn vermochte keine zureichenden entschuld baren Gründe für den Verlust anzugeben. Trotz der vom Spe diteur erteilten Quittung erklärte das Reichsgericht (RGZ. Bd. 102, S. 206, ebenso wie die Vorinstanzen) eine Haftung der Eisenbahn für vorliegend, d. h. die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwahrung des Frachtgutes. In den Entscheidungsgründen heißt es u. a.: »Kommt ein solches Frachtstück abhanden, so ist dies jeden falls so lange auf grobes Verschulden der Eisenbahnbeamten zurllckzuführen, als nicht die Eisenbahn irgendeine sie entlastende Erklärung für die Möglichkeit des Verlustes zu geben vermag. Nach dem nächsten Anschein kann ein derartiger Gegenstand nicht ohne grobes Verschulden in Verlust geraten. Daß es versehent lich mit anderen Waren ausgeliesert worden ist, erscheint sehr wenig wahrscheinlich. Unbemerkt fortbringen ließ es sich kaum. Von Einbruchsdiebstählen ist nichts verlautet. Die Nächstliegende Annahme ist also, daß die Bahnangestellten es zum mindesten an der nötigen Bewachung haben fehlen lassen. Das schließt ein grobes Verschulden ein. Für eine andere Auffassung der Sach lage hat der Beklagte, wie es bei solcher Beweisaufnahme ihm abgelegen hätte, nichts vorgebracht. Für ein grobes Verschulden seiner Beamten und Angestellten aber kann der Beklagte die Haf tung nicht ablehnen, und zwar weder, wenn man einen unent geltlichen Verwahrungsvertrag, noch auch, wenn man einen ent geltlichen annchmen will, noch auch, wenn man einen Verwah- rungsvertrag ablehnt, vielmehr eine fortdauernde Haftung aus dem Frachtvertrag annimmt.« Dritter Bismarckband — Die Kaiserbriefe. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt. Trotzdem ist das Kammergerichtsurteil vom 28. Mai von großem Interesse. Es ist sehr lang. Die sachlich und methodisch wichtigsten Stellen seien hier wiedergegebcn (es ist ganz abgedruckt in Markenschutz und Wettbewerb 20, S. 251 u. sf.). -Mit Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, daß das Verbot einer Veröffentlichung der hier fraglichen Briefe nicht auf ein Persönlichkcitsrecht des Beklagten gestützt werden könne. So begründet auch vom gesetzgeberischen Standpunkt das Ver langen sein mag, daß das berechtigte Interesse einer Person an der Geheimhaltung ihres Privatlebens und der Äußerungen ihres Innenlebens einen ausreichenden Schutz erhalte, so hat die bisherige Rechtsentwicklung in Deutschland zu einem solchen allgemeinen Schutze und insbesondere zu einem Schutze des Briefschreibers gegen unbefugte Veröffentlichung vertraulicher schriftlicher Mitteilungen noch nicht geführt... Die Entscheidung wird daher im wesentlichen davon abhängen, ob die hier frag lichen sechs Briefe urheberrechtlichen Schutz genießen...- Das Kammergericht bezieht sich alsdann auf die Ausführun gen der Vorinstanz über den Begriff des Schriftwerks und fügt hinzu: »Durch diese Begriffsbestimmung erscheinen jedoch die Merk male eines Schriftwerkes nicht schärfer und zutreffender abge- grenzt, wie dies durch die angeführte Entscheidung des Reichs gerichts (RGZ. 69, 403) geschehen ist. Wie die Klägerin mit Recht hervorhebt, kann die zweckbewußte oder wenigstens zweck entsprechende Ausprägung eines durch Überlegung erkannten Ge dankeninhalts jedem Briefe eines beliebigen Briefschreibers, je-
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