Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19211114
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192111148
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19211114
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-11
- Tag1921-11-14
- Monat1921-11
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
»So vtergespaltenr Petitzeilen. Mltglirörrprelo: öle Zelle 7» pfg., '/.Seite LL0 M.,'/. Sette 120 M..Seite SL M. Nichtmltgllrörr. preis; öie Zeile L.rr Mark, Seite 720 Mark, »/, «eit» 400 Mark, Nr. 266 (N. 203». Leipzig, Montag den 14. November 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil« Bayerischer Buchhändler-Verein (E. V.). Organ des Börsenvcreins. Der Bayerische Buchhändler-Verein hat in seiner außer- ordentlichenMitgliederversammlung zu Nürn berg vom 8. November 1921 den Entschluß gefaßt, seinen Mit gliedern zu empfehlen, an den bisherigen Teuerungszuschlägcn, entsprechend seinen Richtlinien voin 9. Juni 1921, festzuhalten. Aus diesem Grunde sollen auch, außer mit dem wissenschaft lichen Verlag, keinerlei Abkommen mehr unterzeichnet werden. Nürnberg, 6. November 1921. Der Vorstand des Bayerischen Buchhändler-Vereins. Bekanntmachung (Vgl. B4I. Nr. Iltt, 1t», 1S2, 12g, 186, 141, ISS, 167, 208, 212 u. 248.» XI. Nachtrag. Die nachfolgende Firma hat sich den von der Arbeits gemeinschaft wissenschaftlicher Verleger ausge stellten Richtlinien betreffend Vorzugsbedingungen ange schlossen: Carl Ern st Poeschcl Verlag, Stuttgart. Leipzig, den 12. November 1921. Geschäftsstelle des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Bekanntmachung. Die Buch- und Musikalien-Abteilung des Warenhauses Conitzer Nachfolger Alfred Flakowski in Brandenburg (Havel) entspricht den Voraussetzungen für die Aufnahme buchhändleri- scher Firmen in das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels und hat sich dein Börsenverein der Deutschen Buchhändler gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum, der Not standsordnung sowie der Verkaufsbcstimmungen der Kreis- und Ortsvereine verpflichtet und hierfür Sicherheit geleistet. Der Vor stand hat daher die Aufnahme des Warenhauses in das Adreßbuch verfügt. Leipzig, den 12. November 1921. Geschäftsstelle des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Neue Gerichtsentscheidungen. (Vgl. zuletzt Bbl. Nr. 201.) Auskunstcrteilung. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat (K 14) > die Kreditschädigung verboten, d. h. es darf niemand zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines anderen, den Leiter des Geschäfts oder die Waren und gewerblichen Leistungen ^ des anderen schädigende Tatsachen behaupten oder verbreiten, wenn diese nicht erweislich wahr sind — sonst kann er auf Unter lassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der K 824 BGB. gibt ebenfalls eine Schadenersatzforderring, wenn ! (auch ohne Wettbewerbszweck) Kreditschädigung durch falsche Nachrede geschieht und der Verleumder die Unwahrheit der Be hauptung kannte oder kennen mußte. Nach K 15 UWG. wird solche bewußte Verleumdung, die zu Wettbewcrbszwecken geschieht, mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Die Vorschrift des K 14 UWG. geht insofern weiter als K 824 BGB., da sic auch für den Fall der Fahrlässigkeit trotz berechtigten Interesses einen Schaden ersatzanspruch gibt. Ist die Behauptung objektiv wahrheits widrig, so liegt der Tatbestand des 8 15 UWG. und des K824 BGB. vor, wenn die Behauptung Wider besseres Wissen aufgestellt ist, hingegen der Tatbestand des K 14 UWG. nnd des K 824 BGB., wenn sie fahrlässigerweise aufgestellt ist. Nicht in diese Tatbestände gehört die wahrheitsgemäße Auskunfterteilung, zumal wenn sic vertraulich geschieht. Aber der Begriff des Wahrheitsgemäßen ist streng auszulegen. Wahrheits widrige Auskunft, die nicht unter die HK 14, 15 UWG., 824 BGB. fällt, kann immer noch nach K 1 UWG. oder K 826 BGB. gegen die guten Sitten verstoßen. Dafür ist eine RG.-Entscheidung vom 21. April 1921 von Bedeutung (VI 23/21), in der es u. a. heißt: »Für autzervertragliche Erteilung einer falschen Auskunft, die hier allein in Frage steht, besteht eine Schadenshastung nach Vorschrift des K 826 BGB., also wenn die falsche Auskunft in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weife vorsätzlich er teilt worden ist. Dazu reicht es rechtlich aus, wenn der Beklagte sich gegen die guten Sitten bloß in fahrlässiger Weise ver gangen hat, wenn nur die v o r s ätz l i ch e Auskunfterteilung auf eine Schädigung der Klägerin bezogen werden kann. Allerdings enthält die Auskunft (um die es sich in dem Rechtsstreit handelt) in dem, was mitgeteilt worden ist, nichts Unrichtiges. Gleich wohl ist sie in dein, was sie verschweigt, in einem derart wesentlichen Punkte unvollständig, daß sie nicht als »eingehende Auskunft«, nm die der Beklagte ersucht worden war, gelten kann. Denn mag es auch richtig sein, daß der Beklagte selbst dem I. H. einen Kredit von mehreren tausend Mark eingeräumt hat und ihm gegenüber »iminer proinpt nach Vereinbarungen« reguliert wor den ist, so dnrfte doch der Klägerin, wenn sich der Beklagte darauf einlietz, ihr eine eingehende Auskunft zu erteilen, nicht verschwiegen werden, daß der frühere Firmeninhaber, mit dein der Beklagte im Geschäftsverkehr gestanden hat, nicht lange vorher init Schulden zusammengebrochen ist und seine Gläubiger mit 50?? abgefunden hat. Das war für die Klägerin ein so we sentlicher Vorgang, von dem das Berufungsgericht ohne Rechts irrtum feststellen konnte, daß die Klägerin, wenn er ihr nicht ver schwiegen worden wäre, von einer Kreditgewährung an diese neue Firma abgehalten worden wäre. Das Verschwei gen dieses Vorgangs verstieß aber nicht nur gegen die unter Kaufleuten nach Treu und Glauben zu beobachtenden Geschäfts sitten, sondern fällt auch dein Beklagten als ein v o r s ä tz l i ch e s Verschulden zur Last.« Man ersteht daraus, wie vorsichtig inan auch in den (ja so oft vorkommenden) Fällen privater vertraulicher Auskunftertei- lnng sein muß, und daß inan nichts beschönigen darf, was mit I6S7
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder