Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19211117
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192111178
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19211117
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-11
- Tag1921-11-17
- Monat1921-11
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. X- 268, 17. November 1921. 1. Der Verlag kalkuliert seine Verta-gsw-rte und Bezugsbedin gungen in der bisher üblichen Weise. 2. Das Sortiment setzt die ihm wirtschaftlich notwendig er scheinenden beweglichen- Zuschläge zu den Ladenpreisen durch Ortsoere i nsbeschluß fest- der Verlag erkennt diese Zuschläge an. Z. Der Verlag erhebt bei etwaigen, aus ein Mindestmaß ein- zuschränkendeu direkten Verkäufen an das Publikum die am Bestimmungsort der Lieserung festgesetzten So r ti m e n t e r z us chl age. 4. Der Verlag schützt dem Sortiment die Zuschläge, d. h. er liefert an alle Wiederverkäufe,: (Sortimenter, Warenhäuser usui.s, die den Ortsbestimmungen zuwider ohne Zuschläge o erkaufen, weder selbst, noch durch Vermitt lung des B a r s o r tim e n t s, G r o ss o g c f ch ä f t s oder anderer Z w i s ch e n st eilen. 5. Das Sortiment unterstützt dich« Bestrebungen durch be sondere Verwendung für die Produktion der Verleger, welche ihm den zurzeit unentbehrlichen Teuerungs zuschlag erhalten und schützen wollen. Die Organisationen des Sortiments mißbilligen und verfolgen gemeinschaftlich mit der »Arbeitsgemeinschaft für die Regulierung der Verkaufs preise im Buchhandel» wilde, Über die von ihnen festgesetzten hinauLgehe nid e Zuschläge. Die Gruppe der Verleger, die sich einem solchen Abkommen an geschlossen haben, ist schon heute eine durchaus ins Geivicht fal lende, ihre Produktion kann von keinem Sortimenter entbehrt werden. Die Gruppe wird voraussichtlich namhaften Zuzug er halten, und zwar in dem Maße, in dem das Sortiment ihre Mit glieder durch besondere Verwendung unterstützt und Abschlüsse von Sonderabkommen mit anderen Firme» oder Gruppen in Zukunft ablehnt. Wo solche bereits abgeschlossen sein sollten, kündige man sie zum 1. Januar 1822, bis zu welchem Tage sic ohnehin nur Geltung haben sollen. Der größte und hauptsächlichste Vorteil für das Sortiment gegenüber den meist nur wenigen Firmen Vorteil bietenden Son- derabkommen mit einzelnen Verlegern besteht darin, daß das Ab kommen mit der »Arbeitsgemeinschaft für die Regulierung der Ver kaufspreise im Buchhandel» für lange Dauer geschlossen sein kann und ein Band festen Vertrauens um die beteiligten Ver leger und Sortimenter schlingt, während die Abkommen mit an deren Gruppen ausdrücklich auf wenige Wochen beschränkt sind und die Gefahr naheliegt, daß zum mindesten ein Teil des Verlags nach Ablauf dieser Frist, gezwungen durch eine ungünstiger sich entwickelnde Wirtschaftslage, die Bezugsbedingungen wieder verschlechtert, nachdem das Sortiment unvorsichtig und vorzeitig den Teuerungszuschlag aus der Hand gegeben Hai. Um praktische Arbeit unverzüglich zu ermög lichen und den Schutz gegen Unterbietungen durch die Gesamt heit der der »Arbeitsgemeinschaft für die Regulierung der Ver kaufspreise im Buchhandel« angehörenden Verleger automatisch s o - fort in Kraft treten zu lassen, empfiehlt sich folgendes: 1. Die Ortsvereinc (anerkannte und -nicht anerkannte) be rufen sofort Mitgliederversammlungen ein und treten dem Abkommen bei. Von dem Augenblick des Beitritts an tritt der Schutz gegen Unterbietung in Kraft, die Gesamtheit der der Arbeitsgemeinschaft angehörendcn Verleger sperrt den Unterbiet er. Wo Ortsvcr- eine nicht bestehen, werden lose O r ts g ru p p e n gebildet, die analog verfahren. 2. Die Ortsvereinc oder Ortsgruppen setzen den Teuerungszu- schlag nach eigenen, sachlichen Erwägungen fest, sei es auf durchweg 20's,, sei es mit Abweichungen gemäß der Notstands- ordnnng vom 5. Oktober 1928 mit der Abänderung vom 13. Fe bruar 1821. Wesentliche Abweichungen von den Bestimmun gen der Notstanbsovdnung oder von gleichmäßiger und von den Bestimmungen der Notstandsoridnuug unabhängiger Preisfest setzung sind im Interesse der praktischen Durchführung nicht erwünscht, wenn auch nicht durchaus ausgeschlossen. Jede Festsetzung übermäßiger und wirtschaftlich nicht zu begründender Zuschläge ist streng zu vermeiden. Innerhalb eines anerk-anutcu Kreisver- cins oder eines bestimmten Wirtschaftsgebietes (Süddeutsch land, rheinisch-westfälisches Wirtschaftsgebiet, ostpreußisches Wirtschaftsgebiet usw.) sollten die Ortsvereine gleich mäßige Zuschläge festsetzen. 3. Erforderlich werdende Abänderungen in der Höhe der Zuschläge solle» aus technisch-praktischen Gründen nur in bestinnnten Zeitabschnitten vorgenommen werden, zunächst l«88 vierteljährlich <1. Termin sofort, 2. Termin 1. Januar, 3. Termin 1. April nsw.), in zwingenden Fällen mon-at- lich, jedoch nur mit Wirkung vom Ersten des Monats. 4. Die Ortsoerein« oder Ortsgruppen verpflichten ihre Mit glieder zu besonderer Verwendung Kr solche Fir men/ die der neue» Arbeitsgemeinschaft angehörcn und ihr ge mäß Anzeige im Börsenblatt beitreten. 5. Die Vorstände der Ortsvereinc oder Ortsgruppen teilen das Ergebnis ihrer Beschlüsse unverzüglich der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft für die Regulierung der Verkaufspreise im Buchhandel, z. Hd. des Herrn Syndikus IW. Eurt Kritzsche, Leipzig, Pla-tostr. 1a, mit. Eine gleichlautende Erklärung erhält die Geschäftsstelle der Deutschen Buchhändlergllde, Ber lin N., Friedrichstr. 125. Größte Elle tut not! Der Teuerungszuschlag des Sortiments, der allen Betrieben unserer Mitglieder Gesundung gebracht und das Durchhalten bis heute ermöglicht Hat, muß nunmehr, an Stelle des unwirksam gewordene» Schutzes des Börsen- Vereins, durch den Verlag selbst geschützt, in altem Umsange Widder hergcstellt sein, bevor die Sturzwelle der Steuern und sprunghaft erhöhten Geschäftsunkosten uns vernichtet. Ein Niedergang des Wirtschaftslebens darf uns nicht unvorbereitet trpffen, und ein schlechter Hausvater ist der zu nennen, der sein Haus unbestellt läßt.» Die Buchhändler-Gilde hat ihrem Rundschreiben einen Ver pflicht u n g s s ch e i n beigcgebeu, der sotgendeu Wortlaut hat: Der Ortsverein (die Ortsgruppe) hat in seiner (ihrer) Mitgliederversammlung am . . . . 1921 mit Mehrheit beschlossen, die Bestrebungen der »Arbeitsgemeinschaft für die Regulierung der Verkaufspreise im Buchhandel» zu unterstützen. Es sind folgende Teueruugs- zuschläge festgesetzt und als verbindlich für alle buchhändlerischen Wiederverkäufer am Ort erklärt worden: Die Mitglieder des Ortsoereins (der Ortsgruppe) sichern den der Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Verlegern besondere Ver wendung zu und werden bestrebt sein, mit Unterstützung der Ar beitsgemeinschaft eine Überschreitung oder Unterbietung der oben genannten Zuschläge zu verhindern. Ort und Tag. Unterschrift des Vorsitzenden des Ortsvereins, bzw. der Ortsgruppe. » In der dann folgenden Aussprache wurden seitens der Nicht- sortimenter zwar noch verschiedene Sonderwünsche geäußert und gewisse Bedingungen gestellt — so u. a. vom Reisebuchhandel, dessen Sprecher nicht örtlich gegliederte, sondern gleichmäßige Teuerungszuschläge für das ganze Reich wünschten, ferner vom Zeitschriftenbuchhandel, dessen Vertreter verlangten, die Zu schlagsfrage bei den Zeitschriften müsse im Sinne der Zen- tral-Vereins-Beschlüsse geregelt werden —, aber im großen und ganzen war man dafür, die Arbeitsgemeinschaft mit allen Mit teln zu unterstützen und zu fördern und ihr die denkbar breiteste Grundlage zu geben. Auf unsere Anregung hin wird mit Nach druck versucht werden, auch die Organisationen des Papierhan dels und der Buchbindereigeschäste für den Anschluß zu gewinnen. Eine gemeinsame Aufgabe von Bahnhofsbuchhandel und Zeit- schriftenhandel wird es sein, den noch wenig durchorganistertcn Straßenzeitungshandel zum Milmachen zu bewegen. Koll. Klein schlug u. a. vor, auch an die neugegründete Vereinigung der Grossisten Deutschlands heranzutreten, fand aber damit bei den Sortimentern zurzeit noch keine Gegenliebe; diese stellten sich vielmehr auf den Standpunkt, daß die Arbeitsgemeinschaft nur den Verlag und die direkt mit dem Publikum verkehrenden Zweige des Gewerbes umfassen dürfe.« »Der Buch- und Zeitschristenhandel» ist aber mit diesem Stand punkt nicht einverstanden. Er meint: »Eine wirklich durch greifende Erfassung der zahlenmäßig sehr starken Nebcn- zweige des Buchhandels, des Papierhandels und des Druckschrif ten vertreibenden Straßen- und Hausierhandels ist nur unter Mitwirkung der Grossisten möglich, die auch für die Erhaltung des Teuerungszuschlages sind. Sperrmaßregeln der Verleger blei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder