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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1921
- Strukturtyp
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- 1921-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1921
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- Deutsch
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Börsenblatt s. b, Dtschn, Buchhandel. Redaktioneller Teil. X: 234, 6. Oktober 192>. herrlichung solcher Handlangen darstclll oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den Inneren Friede» de? Staates gefährdenden Weise verächtlich macht. Das Verbot kann bis auf die Dauer von drei Monaten ausgedehnt ivcrden, wenn di« Druckschrift nach vorherigem Verbot nochmals gegen die Bestimmungen des Abs. 1 verstößt. Das Verbot gilt für das gesamte Reichsgebiet und umfaßt auch jede angeblich neue periodische Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt. 8 2. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anord nung ist außer in den Fällen des K 24 Nr. 1 und 2 des NeichsgcsetzsS über die Presse vom 7. Mal 1874 auch dann zulässig, wenn der Inhalt der Druckschrift die Voraussetzung eines Verbots »ach 8 1 Abs. 1 erfüllt. 8 3. Versammlungen, Bereinigungen, Aufzüge und Kundgebungen können außer den Fällen des Artikels 128 der Neichsverfassung ver boten ivcrden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in den Versamm lungen usw. Erörterungen stattfinde», die zur gewaltsamen Änderung oder Beseitigung der republikanisch-demokratischen Verfassung oder verfassungsmäßiger Einrichtungen des Reichs oder eines seiner Länder, zu Gewalttaten gegen Personen des öffentlichen Lebens, zum Unge horsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfas sungsmäßigen Behörden aufreizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Wesse verächtlich machen. 8 1. Zuständig slir Verbote nach W 1 und 3 und für Beschlagnahmen nach 8 2 sind die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be stimmten Stellen. Der Reichsminister des Innern kann die Landeszcntralbehörden um den Ausspruch eines Verbots oder einer Beschlagnahme ersuchen. Glaubt die Landeszcntralbehörde einem solchen Ersuchen nicht ent sprechen zu können, so teilt sic dies spätestens am zweiten Tage nach Empsang des Ersuchens dem Reichsmintster des Innern mit und ruft gleichzeitig die Entscheidung des im § 7 vorgesehenen Ausschusses an. Entscheidet sich der Ausschuß für das Verbot oder die Beschlagnahme, so hat die Landeszcntralbehörde die ersorderlichen Maßnahmen sofort zu treffen. 8 S. Wer eine »ach 8 1 verbotene Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu sünfhunderttausend Mark und mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 «. Wer eine nach 8 3 verbotene Versammlung usw. veranstaltet oder in einer solchen verbotenen Versammlung usw. als Redner auf- tritt, wird mit Geldstrafe bis zu sünfhunderttausend Mark und mit Gefängnis nicht unter einem Monat, wer an einer solchen »erbotenen Versammlung usw. teilnimmt, mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 7. Gegen ein Verbot nach 88 1 und 3 und eine Beschlagnahme nach 8 2 ist die Beschwerde zulässig; sie hat keine ausschicbcnde Wirkung. Die Beschwerde ist bei der Landeszeutralbchörde cinzu- reichen; diese kann ihr außer im Falle des 8 4 Abs. 2 abhclsen: andern falls hat sie die Beschwerde unverzüglich dem vom Neichsrat bestellten Ausschuß zur Entscheidung vorzulegcn. Der Reichsrat wählt die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter aus seiner Ritte. Der Ausschuß entscheidet in der Be setzung von sieben Mitgliedern, die nach eigener, freier Überzeugung erkennen. Den Vorsitz führt ohne Stimmrecht der Reichsmtnister des Innern oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter. Wird Beschwerde erhoben gegen Verbote oder Beschlagnahmen, die aus Grund einer Entscheidung des Ausschusses gemäß 8 1 Abs. 2 erlassen sind, so dürfen diejenigen Ausschußmitglieder, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben, an der Entscheidung über die Beschwer den nicht teilnehmen. 8 8. Die Artikel 118 und 123 der Neichsverfassung werden, soweit sie den obigen Bestimmungen entgegenstehen, vorübergehend außer Kraft gesetzt. 8 st Der NeichSministcr des Innern erläßt die erforderlichen Ans- fllhrungsvorschriften. I486 8 w. Tic Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und an die Stelle der Verordnungen vom 29. und 3V. August 1821 — RGBl. S. 1238—1248 —. Berlin, 28. September 1821. Der Reichspräsident. E b e r t. Der Reichskanzler. Ter Reichsminister des Innern, vr. Wirth. Or. Gradnauer. lDeutscher Reichsanzeiger Nr. 228 vom 28. Sept. 1821.) Die neuen Beiträge für die Invalidenversicherung. jVgl. Bbl Nr. 215.) — Die L a n d e s v e r s i ch e r u n g s a n st a l t Berlin er läßt eine Bekanntmachung über diene ncn Beiträge zur Invali denversicherung. Hiernach betragen vom 1. Oktober 1821 ab die Bei träge zur Invalidenversicherung: „ L „ von mehr als 1000 „ „ „ 0 „ „ „ „ 3000 „ „ „ ,, v „ „ „ „ 5000 „ „ „ ,, H „ ,, ,, „ 7000 „ „ „ „ I? „ „ ,. „ 9000 „ „ „ ,, « „ ., ,. „12000 „ „ „ „ 8 „ 15000 . . . lOOOM.wöchtl.g.SOM 3000 „ .. 4.50 .. 5000 .. „ 5.50 „ 7000 „ ,. 6.50 „ 9000 .. 7.50 „ 12000 „ 9 - „ ISOOO „ „ 10.50 „ „ 12.- „ Kür die Einreihung in die Lohnklassen ist nicht mehr die Zuge hörigkeit zur Krankenkasse, sondern der tatsächlich gezahlte Lohn maß gebend, und zwar gilt als Jahresverdienst bei täglicher Zahlung das Dreihundertsache, bei wöchentlicher das Ziveiundflinszigsache, bei zehn tägiger das Drcißigsache, bei vierzehntägiger das Sechsundzwanzigsache, bei monatlicher das Zwölsfachc und bei vierteljährlicher das Vierfache des gezahlten, aus volle Mark abgerundeten Entgelts. Gewinnanteile und andere Bezüge, die der Versicherte gewohnheitsmäßig erhält, wer den nach dem im vorangegangenen Kalenderjahre bezogenen Betrage angerechnet. Für Sachbezüge lganz oder teilweise gewährte sreie Sta tion und dergleichen) gilt der vom Versicherungsamt festgesetzte Wert. Ans der nachstehenden Übersicht sind die Beiträge für die jeweiligen Arbeitsverdienste seftzustellen: Bis 28.— .41 bar pro Monat und sreie Station: 8 4.50 .41. Von 25.01 .41 bis 181.68 .41 und sreie Station: 0 5.50 .41. „ 181.67 .41 bis 358.33 .41 und freie Station: 0 S.50 .41. Die Grenze von 2000 ^1 für die Versicherung von kaufmännischen und sonstigen Angestellten in gehobener Stellung ist bestehen geblie ben. Kür Personen, die zum Beispiel als Gelegenheitsarbeiter, Markt- Helfer, Aufwärterinncn, Reinmachcsrauc», Waschfrauen, Näherinnen nicht die ganze Woche hindurch beschäftigt find, gilt als Jahresver dienst das Dreihundertfache des Ortslohns. Es wird noch besonders daraus hingcwiesen, daß alte Marken nach dem 1. Oktober nicht mehr verwendet werden dürfen; etwa nicht ver wendete Marken des bisherigen Wertes können nach dem 1. Oktober bei der Post umgetanscht werden. Werden Marken alter Art in der Ouittungskarte noch sür die Zeiten nach dem 1. Oktober verwendet, so kann eine Erstattung oder Anrechnung des Wertes dieser Marken nicht erfolgen. »Der gute Film.« — Der Ortsausschuß zur Pslege des Lichtspiel- wcseus und die Ortsgruppe Leipzig des Rctchsbundes deutscher Technik veranstalten zurzeit in Leipzig eine Reihe Filmvorträge unter dem Titel »Der gute Film«. Es soll damit wetten Kreisen Gelegenheit ge boten werden, hochwertige, crnstzunehmcndc Filmwerke, die als An schauungsmittel sür alle Wissensgebiete eine ungemein hohe kulturelle Bedeutung besitzen und zugleich der Belehrung dienen, kennen zu ler nen. Die deutsche Filmindustrie hat sich gerade in der letzten Zeit außerordentlich bemüht, Ncnschöpsnngcn ans dem Gebiete der Lehrfilme einen gediegenen wertvollen Inhalt und eine künstlerische Ausstattung zu geben, im Gegensatz zu jenen wüsten Kolossal- und Sensationsfil- men, die nicht genug Kolportageromanbcgcbcnheitcn usw. dem Zuschauer Vorsitzen können. Am vergangenen Sonntag <2. Okt.s vormittags fand im Leipziger Lichtspieltheater Universum der vierte Bortrag dieser Art statt, der sich diesmal mit dem Buckidrnckgcwcrbe beschäftigte: »Wie ein Buch entsteht«. In vier Abteilungen: 1. Die Entwicklung der Buchdruckerkunst, 2. Die einzelnen Phasen der Herstellung der Drucktppen, 3. Wie ein Bnchdrucksatz entsteht und 4. Der Rotationsdruck, wurden dem Betrachter durch diesen Film die verschiedensten techni schen Vorgänge so instruktiv nud naturgetreu wledergegeben, daß es auch dem jüngsten und unwissendsten Besucher zum Bewußtsein gekom men sein wird, welch ungeheure und vielseitige Arbeiten dazu gehören, ehe ein Buch, bzw. eine Zeitung entsteht. Herr Direktor Map Fied - l e r vom Deutschen Buchgewerbe-Museum zu Leipzig gab zu jedem Bild die notwendige Erläuterung. — Eins bleibt nnr zu bedauern: der
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