lands <00 M. h-,Ib>SHU>ch.^x?^N>»>m>Igl>-d-r i-d-s ss >,/s. 150 M.. V, S. ,0» >. S^^W. S>-U-ng-Illchö Stück 200 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug sind die ^ 40 <pf. die Seile. Nuf all« >preije werden 25^» Teuer.-Sujchl. ! Nr. 234 <R. >82». Leipzig, Donnerstag den 6. Oktober 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Der auf der außerordentlichen Hauptversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine in Heidelberg eingesetzte Ausschuß hat folgenden Richtlinien zugestimmt, die er als Grundlage für den Abschluß von Abkommen von Firma zu Firma, die den Wegfall des Teucrungszuschlags ermöglichen, empfiehlt: 1. Wissenschaftlicher Verlag. Zu den im Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger vom 18. Dezember 1920 aufgestellten Richt linien sind Abänderungswünschc nicht vorgebracht worden. 2. Schönwissenschaftlicher Verlag. a) Gruppe der literarisch-kulturellen Verleger. Die Arbeitsgemeinschaft literarisch-kultureller Verleger erklärt sich bereit, zunächst bis zum 1. Januar l922 dem Sortiment unter folgenden Bedingungen ihre Verlagswerke (mit Ausnahme von Graphik, Mappenwerken und Kunstblättern) zu liefern: I. 1. Die Verleger räumen solchen Firmen, deren besondere Verwendung für die Bücher ihres Verlages sie festgestellt haben, folgende Rabatte ein: 407« einschließlich Einband ohne Freiexemplar mit Ausnahme der in Halbleder oder Halbpergament gebundenen Bücher, deren Rabatt 35^ ohne Freiexemplar beträgt. Die Rabattierung von Büchern in Ganzleder, einmaligen und Vorzugsausgaben ist in das Ermessen des betreffenden Verlegers gestellt. Verpackungsspesen werden nicht berechnet mit Ausnahme von Kisten, die zu zwei Driteln des berechneten Preises zurückgenommen werden. 2. In Fällen, wo ein Abkommen nach 1 nicht besteht, aber das bestellende Sortiment sich verpflichtet, das Verlangte ohne Teuerungszuschlag zu verkaufen, liefern die der Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Verleger mit 357» Rabatt, Freiexemplare 11/10 oder mit 405S einschließlich Einband bei Bezug von 10 Exemplaren desselben Werkes. Die Ra battierung von in Halbleder, Halbpergament oder Ganzleder gebundenen Werken, sowie von einmaligen und Vorzugs ausgaben ist in das Ermessen der einzelnen Verleger gestellt. Verpackungsspesen werden nicht berechnet mit Ausnahme von Kisten, die zu zwei Dritteln des berechneten Preises zurückgenommen werden. II. Firmen, die den Teuerungszuschlag beibehalten, werden mit 30^ Rabatt beliefert. Die Rabattierung von Halbleder- und Halbpergamentbänden, Ganzleder-Bänden, einmaligen und Vorzugsausgaben ist in das Ermessen der einzelnen Verleger gestellt. Verpackung wird berechnet. d) Gruppe der schönwissenschaftlichen Verleger. Die anwesenden Mitglieder der Vereinigung schönwissenschaftlicher Verleger erklären sich bereit, sich bei der Vereini gung dafür einsetzen zu wollen, daß ihr Verlag mindestens zu den gleichen Bedingungen wie unter a) geliefert weiden soll. 3. Schulbuch-Verlag. Mit Rücksicht auf die besondere Gestaltung des Schulbuchgeschäftes sehen sich die Verleger zu einer Erhöhung des Rabattes über 25°/» nicht in der Lage, jedoch werden sie bereit sein, dazu mitzuwirken, daß Spesen und Risiko des Sortiments auf das erreichbare Mindestmaß herabgesetzt werden, insbesondere durch Gewährung des halben Portos und von Verpackungs- sreiheit sowie Rücknahme nicht verkaufter Exemplare innerhalb einer angemessenen Frist nach Beginn des Schuljahres. Ein Äquivalent für Aufhebung eines Sortimenter-Teucrungszuschlags von 10^ auf Lehrbücher für höhere Lehranstal ten zu bieten, erklärt sich der Schulbuch-Verlag nicht imstande. 4. Jugendschriften, Bilderbücher und populärwissenschaftlicher Verlag. Der bisher übliche Rabatt beim Vertrieb dieser Literaturgaltungen von 50?S erscheint dem Ausschuß als genügend, um einen Wegfall der Sortimenter-Teuerungszuschläge und Besorgungsgebühren zu rechtfertigen. 1477