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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1921
- Strukturtyp
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- 1921-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1921
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227, 28. September 1921. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Berlin, mitteilt, ist der Privatdozent an der Universität Halle a. S. Vr. meck. L. Koeppe von der medizinischen Fakultät der Universität Madrid zum Professor k. e. ernannt worden, vr. Koeppe hat im April d. I. in der Augenklinik des Professors vr. Marquez in Madrid, sowie auch in Barcelona, Zaragossa und Sevilla einen Kursus der Mikroskopie des lebenden Auges an der Gullstrandschen Spaltlampe abgehalten. — Der berühmte Physiologe der Universität Halle Gc- heimrat Abderhalden erhielt von dem schwedischen Arztevcrein die Berzelius-Medaille verliehen, eine außerordentlich seltene und hohe Auszeichnung, die nur wenige Gelehrte besitzen. Stellungnahme der Leipziger Buchdruckergehilfen zu dem Eini- gungövorschlag im Buchdruckgewerbc. — In einer am Montagabend von den Leipziger Buchdruckergehilfen (Verband Deutscher Buch drucker) im Volkshause cinberufenen Versammlung wurde Stellung genommen zu den Einignngsverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Buchdruckgewerbe. Nach einer kurzen Aussprache erklärte man sich mit dem Angebot der Prinzipale, das für die höchste Klasse der Gehilfen ab 1. Oktober 1021 355 ab 15. November 375 mit entsprechenden Abstufungen für die Ledigen und fiir Orte mit niedrigeren Lokalznschlügen vorsieht, nicht einverstanden. Man will namentlich für den Leipziger Bezirk eine Anpassung an die Ber liner und Hamburger Sondervergünstigungen herbeiführen. Schließ lich einigte man sich auf eine dahingehende Entschließung. Die Ver handlungen sollen nun wcitergeführt werden. Ein neues Kampfmittel gegen die Schundliteratur. — Um der Jugend Gelegenheit zu geben, gute Literatur zu bekommen, hat das Be zirksjugendamt Neukölln eine Bücheransgabestelle eingerichtet. Es werden Bücher zu folgenden Bedingungen ausgegeben: Jedes Kind, welches einen sogenannten »Schmöker« bringt, erhält dafür ein gutes Buch nach Wahl umsonst. Außerdem können Bücher gegen Bezahlung von —.50 entnommen werden, und zwar so, daß das erste Buch bezahlt wird, jedes weitere Buch kann dann gegen ein anderes unent geltlich bis zu sechsmal umgetauscht werden. Das deutsche Buch in Dänemark. — Nach Berichten, die uns aus Dänemark zugingen, hat dort der Abbau der Auslandverkaufsordnung augenscheinlich in weiten Kreisen günstig gewirkt. Die Preise für das deutsche Buch werden in diesen Äußerungen namentlich im Ver gleich zu den Preisen für dänische und ausländische Literatur als durchaus angemessen bezeichnet: eine vollständige Goethe-Ausgabe ist für 100 Kr. erhältlich, eine Schiller-Ausgabe in guter Ausstattung für die Hälfte. Romane sind für 6 Kr. zu haben, Ullstein-Bücher schon für 1 Kr. Die politischen Verhältnisse und die ungünstige Wirt schaftslage sind dem Absatz deutscher Bücher im Augenblick nicht be sonders günstig, doch läßt auch der Absatz englischer Literatur aus den gleichen Gründen viel zu wünschen übrig. Besteuerung ausländischer Bühnenwerke verlangt Paul Schulze- Berghoff in der Zeitschrift »Der geistige^ Arbeiter«. Er weist darauf hin, daß deutsche Kunst heute nicht einmal, sondern zwei- und dreifach besteuert wird: im Schaffenden mit der Umsatzsteuer, im Buch- und Kunsthandel desgleichen und von den Empfangenden und Genießenden durch die Vergnügnngs- und Luxussteuer. Demgegenüber sollte es nur gerecht erscheinen, wenn die Bühnenwcrke des Auslandes mit einer besonderen Steuer belegt werden. Sie soll keine wahrhaft be deutenden Kunstwerke des Auslands treffen, wohl aber mittelmäßige und minderwertige Bühncnschriftsteller. Die Steuer muß so gestaltet werden, daß sie sowohl in Form eines Staats- und Gemeindegewinns die Bühnen selbst trifft, als auch in Form der Theatcrsteuer des Publikums, das jene ausländische Kunst sucht und nicht entbehren kann. Welche Dramen als Kunstschöpfung und Menschheitsgut von der Steuer frei bleiben sollen, darüber muß ein nationaler Kunstrat entscheiden, der, ähnlich wie der Neichskultnrrat, ins Leben zu rufen wäre. Eine Ncuausgabc des berühmtesten Dante-Kodex. — Die Sektion Mailand der Locieta vantesea Itsliana bereitet, wie in der »kluova .^ntoloFia« mitgeteilt wird, zum Dante-Jubiläum ein monu mentales Prachtwcrk vor, nämlich eine Faksimile-Ausgabe (Heliochromie) des allen Dantesorschern wohlbekannten Codicc Trivul- ziano 1018. Diese Handschrift befindet sich, wie der Name besagt, im Besitz des Fürsten Luigi Alberico Trivnlzio: sie gilt als eine der schönsten und zuverlässigsten Abschriften der Divina Commedia und ge bürt dabei zu den ältesten, deren Datum sicher feststeht: auch der Name des Schreibers ist uns überliefert. Ein gewisser Ser Francesco di Ser Nardo ans Barberino war es, der diesen Kodex im Jahre 1337, also bloß 10 Jahre nach dem Tode Dantes, anfertigte: man erzählt von dem fleißigen Manne, er habe hundert Kopien der Divina Commedia verfertigt und dabet so viel verdient, daß er mit dem erworbenen Gelde alle seine Töchter verheiraten konnte. Der Kodex befindet sich in sehr gutem Zustande und enthält außer dem Text kurze Inhaltsangaben zu den einzelnen Gesängen und hübsche Miniaturmalereien ans den ersten Blättern. Handschriftliche Zusätze aus Zehnpfcnnigkarten. — Ans Druck sachenkarten sind im allgemeinen handschriftliche Zusätze nicht zulässig. Das Neichspostministerium hat jedoch neuerdings erklärt, daß der artige Karten gegen eine Gebühr von 10 Ps. nicht beanstandet wer den, wenn sie auf der linken Hälfte der Vorderseite zu einem Vor druck wie »Betrifft unser Angebot vom . . .« den handschriftlichen Zusatz des Tages, also etwa 14. 9., tragen. Bolschewistisches. — Die literarische Sektion des von Lunartsarski geleiteten Erziehungskommissariats in Rußland hat einen Wettbewerb über das beste Kindermärchen ausgeschrieben. Die Einsendun gen »müssen von allen Elementen des Aberglaubens frei sein und dürfen weder Engel noch Feen, noch böse Geister erwähnen. Könige und Prinzen müssen als Unterdrücker der Massen dargestellt werden, wie sie es in Wirklichkeit sind«. Zusammenbruch des russischen Zeituugswcsens. — Im Gouverne ment Moskau, das ungefähr so groß ist wie Belgien und am dich testen bevölkert ist von den Gebieten der Sowjetrepublik, gibt es, wie dem B. T. gemeldet wird, im ganzen n u r n e u n Z e i t u n g e n. Drei konnten aus Papiermangel nicht weiter erscheinen. Nur eine von den neun erscheint noch täglich. Die Auflage des täglich erscheinen den Blattes beträgt 2000. Die Auflagen der fünf anderen sind: 1400, 2000, 1500, 1000 und 2000. Zur Umsatzsteuerpflicht des Lottcrickollekteurs. — Nach dem Um- satzstenergesetz sind Umsätze der in Tarifnummer 5 des Reichsstempel gesetzes bezeichneten Gegenstände, d. i. von Losen öffentlicher Lotterien sowie Ausweisen über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Aus spielungen von Geld- oder anderen Gewinnen, umsatzsteucrfrei. Diese Befreiung ist im Hinblick auf die Sondersteuer des Lotteriestcmpcls eingeführt: sie muß sich also, wenn mit ihr eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll, auf die erste Ausreichung der Lose beziehen. Befreit ist danach das Entgelt, das vom Erwerber des Loses gezahlt ist, gleichviel, was in den Lospreis sonst noch eingerechnet ist: gleich viel insbesondere, ob es die Provision des Kollekteurs enthält oder nicht und ob der Lospreis an den Lottcrieuntcrnehmer unmittelbar oder an seinen Kollekteur gezahlt ist. Für die Frage, ob der Lotte riekollekteur für die Provisionen, die er für den Absatz der Lose vom Lottcrieunternchmer bezieht, umsatzstenerpflichtig ist, kommt folgendes in Betracht: Vertreibt der Kollekteur die Lose für den Lottcrieunter nchmer in der Stellung eines Agenten, also zwar als selbständiger Gewerbetreibender, aber als Vermittler, oder indem er die Geschäfte im Namen des Lotterieunternehmers abschließt, dann ist diese Leistung der Besorgung des Losabsatzes im Verhältnis zwischen Lotterieunter- nchmer und Kollekteur kein Umsatz von Lottericloscn, überhaupt kein Umsatz von Gegenständen, sondern je nachdem ein Dienst- oder Werk vertrag. Das Entgelt für dessen Ausführung, die Provision, fällt aber nicht unter die Befreiungsbestimmung. Ist der Kollekteur Agent, so hat er seine Provision nach dem Umsatzstcuergcsetz zu besteuern. Hat dagegen der Lotteriekollektcnr die ganze Lotterie für eigene und feste Rechnung gekauft, ist das gesamte Risiko des Unternehmens auf ihn übergegangen, muß er insbesondere die nicht abgesehen Lose für- eigene Rechnung spielen, dann ist der fernere Losabsatz durch ihn keine Ausführung eines mit dem Lottcricunternehmer geschlossenen Wcrk- oder Dienstvertrags, und der Nachlaß, den der Lotteriennternehmer dem Kollekteur gewährt, ist nicht die Auskehrung einer Provision, son dern eine Ermäßigung des Preises, den der Kollekteur dem Lotterie- unternchmcr für die Überlassung der Lose zu eigener Verwendung schuldet. Eine Umsatzsteuerpflicht kommt hier nicht in Frage. Denn die Bcfrcinngsvorschrift bezieht sich nicht nur auf die erste Ausreichung der Lose vom Lotteriennternehmer au den ersten Erwerber, sondern umfaßt auch den ferneren Umsatz von Losen seitens eines Erwerbers an Dritte. Das gleiche gilt auch, wenn der Kollekteur die Stellung eines Kommissionärs einnimmt. Rechtlich liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: eins vom Lotteriennternehmer an den Kommissionär und ein zweites vom Kommissionär an den Dritten, beide aber sind umsatz- steuerfrei, und. da der Kommissionär die Stellung eines Zwischenhänd lers hat, ist auch seine Provision umsatzsteuer-frei. (Urteil des Ncichs- finanzhofcs vom 15. April 1921, II 19/21.) I42S
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