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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1921
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- 1921-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1921
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Redaktioneller Teil. 224, 24. September 1821. erscheint, sei cs, daß die Zeitung bzw. Zeitschrift nicht erscheint, so findet eine Benutzung des Titels durch den Titelberechtigte» nicht mehr statt, und der neue Benutzer des betreffenden Titels verstößt mithin nicht gegen Z 16 Unl. Wettbewerdsgefetzes. Ob dabei das vergriffene Werk ein deutsches Original war oder ledig lich eine deutsche Übersetzung eines fremden Originals, ist gleich gültig. Der Titelschutz kommt dem Titelberechtigten für die Dauer seines Gebrauchs zu. Wann nun ein Buch oder eine Zeitschrift als vergriffen nicht mehr im Handel anzusehen ist, ist Tatsrage. M. E. wird dieser Begriff dadurch ausgeschlossen, daß einzelne Exemplare des Wer kes oder auch nur einzelne Nummern der Zeitung bzw. Zeitschrift — es wird nicht gefordert, daß es sich um geschlossene Jahrgänge handelt — noch im Handel sind. (So auch Elster im Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1814, S. 281.) 2. Der Titelschutz ist ini Regelfall kein Schutz aus urheber rechtlichen Gesichtspunkten. Daraus folgt, daß der Ablauf der Urheberrechtsschutzfrist aus den Titelschutz ohne Bedeutung ist. (So OLG. Dresden, Urteil vom 3. Februar 1911, im Sachs. Archiv 7, S. 467.) Auch wenn das Werk gemeinfrei geworden ist, darf der Titelberechtigte gegen die unzulässige Verwendung des Titels aus K 16 Unl. WettbewerbG. Vorgehen. Dabei ist aber zu beachten, daß eine unzulässige Titelbenutzung natürlich nicht darin zu er blicken ist, daß das gemeinfreie Werk von Dritten vervielfältigt und verbreitet wird. (Urteil des Kammergerichts vom 29. März 1916.) Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die deutschen Übersetzungen fremder Originale, wobei aber darauf hinzuweisen ist, daß unter Umständen der Schutz der deutschen Übersetzung länger dauert als der inländische Schutz des Originals gegen Übersetzungen. 3. Die wichtigste Voraussetzung des Titelschutzes ist die Ver- wcchslungsgefahr »mit der besonderen Bezeichnung, der sich ein anderer befugterweise bedient«. So der Wortlaut des Gesetzes. Danach würde also streng genommen die Verwechslungsgefahr lediglich auf die Titel abzustellen sein, sodaß der Gesetzesschutz an gerufen werden könnte, wenn eine Zeitschrift und ein Buch den gleichen Titel unterscheidenden Inhalts führte, oder wenn ein in lich geschlossener, äußerlich kennbar gemachter Teil einer Zeitschrift eine mit einem Buchtitel vcrwechslungsfähige Bezeichnung tra gen würde. Dasselbe hätte bei der Verwechslungsmöglichkeit des Titels einer Bücherreihe, deren Einzelbände noch gesonderte Untertitel tragen, und einem Buchtitel zu gelten. Eine solche Gesetzcsauslegung scheint mir aber über den Sinn des Gesetzes hinauszuschießen, denn es soll ja der unlautere Wettbewerb ver hindert werden, unbefugte Eingriffe eines anderen in den Ge werbebetrieb und die in diesen sich äußernde Rechtspersönlichkeit des Gewerbetreibenden abgewehrt werden. Dieser Wettbewerb ist aber im Regelfall ausgeschlossen zwischen periodischen Erschei nungen (Zeitung und Zeitschrift) und der einmaligen Erscheinung eines Buches. Und ebenso ist eine Konkurrenzfähigkeit zwischen einer Sammlung als solcher mit einem Einheitstitel und einer diesen Einheitstitel tragenden Einzelpublikation ausgeschlossen. Denn der Käufer eines Einzelwerkes der Bücherreihe verlangt das betreffende Einzelwerk nicht unter dem Gesamttitel, sondern unter seinem Untertitel, zu dem als nähere Bezeichnung unter Um ständen der Titel der Bücherreihe hinzutritt. Danach erachte ich für die eingangs erwähnten Fälle den K 16 Unlaut. Wettbewerbs- gcsetzes nicht für einschlagend. Zur Organisation des Besprechungswesens. vu. (I-VI s. Bbl. 1S7, 188 u. 1S4.) Seit zweieinhalb Jahren leite ich die Beilage »Religion und Kirche der Gegenwart«, die aller 14 Tage als Sonntagsbeilage der Magdeburgischen Zeitung erscheint. Gleich im Beginn meiner Arbeit schrieb ich an die bedeutendsten Verleger theologischer Li teratur und bat, soweit sie ein Interesse an einer Besprechung ihrer Verlagswerke hätten, mir die Prospekte dieser Erscheinungen zu zusenden, damit ich nach sorgfältiger Prüfung bestellen könne. Ich habe aller 14 Tage eine große Seite, aber eben nur eine Seite. Dadurch ist bedingt, daß die Bücherschau sich in Grenzen halten 1414 mutz. Unverlangte Büchersendungen bat ich zu unterlassen. Eine ganze Reihe von Verlegern erfüllte meine Bitte. Dadurch wird verhindert, daß die Verleger Bücher verlieren, für die im Leser, kreis meiner Beilage nicht aus größeres Interesse gerechnet wer den kann. Ich habe aber auch mangelndes Entgegenkommen ge funden. In einigen Fällen erlebte ich, datz ein Verlag, der sich zur Zusendung von Prospekten bereit erklärt hatte, auf Bitte um anzuzeigende Werke solche ablehnte und zu 5V?S des Kaufpreises anboi. In solchen Fällen habe ich alle Verbindungen abgebrochen und dem Verlag mitgeteilt, daß ich kein Büchermarder sei und alle Zusendungen von Prospekten zu unterlassen bitten müsse. Aus die Weise konnte ich manches Buch meinen Lesern nicht empfehlen, das sicher viele Käufer gefunden hätte. Aber mir ist ein Zu, sammenarbeitcn unmöglich, wenn man sich einer solchen Beurtei lung ausgesetzt sieht. Sehr unangenehm ist es, datz seit Bekannt werden der Beilage eine ganze Reihe von Verlegern Werke ein sendet, die sich wenig eignen für den Leserkreis. Wie einfach wäre es, wenn die Verleger grundsätzlich nur Prospekte schickten und dann Bestellung abwarteten. Ich meine, das liegt im Inter esse beider Teile. Nur müßten solche Prospekte nicht an die Ge- samtschriftlcitung gehen, sondern wenn möglich an den jeweiligen Schriftleiter der Sonderbeilage. Es kann sonst im Drang der Re daktionssekretariatsarbeit geschehen, datz der Fachschriftletter von dem Prospekt nichts zu sehen bekommt. Wenn man steht, wieviel einer großen Zeitung unverlangt eingesandt wird, dann ergreift einen Mitleid mit dem Verleger und — dem Schriftleiter. Es ist verständlich, daß man von beiden Seiten der Frage nachsinnt, wie dem jetzigen Notstand abgeholfen werden kann Vielleicht kann mein Vorschlag einen kleinen Dienst tun. Magdeburg, Kl. Münzstr. 7. Dann eil, Pastor an St. Ulrich. VIII. Von vielen Verlagsgeschästen wird leider sehr häufig die Er fahrung gemacht, datz Besprechungsstücke, die nicht an die Adresse der betreffenden Redaktion gerichtet werden, unkontrollierbar verschwinden, sodaß eine Besprechung nicht erscheinen kann. Da durch sind natürlich die Verlage, die ihre teuren Bücher hergeben, schwer geschädigt. Nicht nur, daß keine Besprechung erfolgt, son dern die Sendungen gehen auch infolge der falschen Adressierung überhaupt ganz verloren oder kommen in unrichtige Hände. Auch im Interesse der Autoren liegt es daher, daß in allen Verlagen streng darauf gesehen wird, daß alle Besprechungsstücke nur an die Redaktion des betreffenden Betriebs überschrieben wer den. Anders gerichtete Sendungen sind, wie die Erfahrung lehrt, zu leicht gelegentlichen Gefährdungen ausgesetzt, die eine Be sprechung der Bücher unmöglich machen. v/. Esperanto und wir! In Nr. 197 des Börsenblattes wurden einige Äußerungen von Herrn vr. Steche, Leipzig, als »Ein Urteil über Esperanto« abgedruckt. Dieses »Urteil« hat etwa denselben Wert wie ein Urteil von Korsanty iiber die Kultnrhöhe Polens, oder von Briand über die Gerechtigkeit des Versailler Friedens oder — meinetwegen — des GeheimratS Soennecken über die Antiquaschrift. Denn -Herr Or. Steche ist der geistige Führer der deutschen Esperantisten. Von ihm kann man nicht erwarten, daß er unparteiisch urteil. (Wobei ich ihm ausdrücklich die besten Absichten und den reinsten Willen zubillige.) Für den deutschen Kaufmann und auch für den deutschen Buch händler kommen aber bei Betrachtung der Esperanto-Frage noch Mo mente in Betracht, die in den lobpreisenden Worten des Herrn vr. Steche nicht berührt werden. Darüber nachher noch ein Wort. Zu nächst zu den von vr. Steche in Nr. 197 dargelegten Gründen, die f ii r die Erlernung von Esperanto sprechen sollen: Or. Steche schreibt: »Geben Sie dem Kaufmann nnd dem Arbeiter durch Esperanto den internationalen Wortschatz und das scharfe, sprach liche Denken, so werden sich beide im Auslande schnell zurechtfinden«. — Ach nein, das werden sie nicht. Wer sich im Auslände zurechtfinden will, der muß die Sprache des Landes können. Wer ln Spanien nicht spanisch, in England nicht englisch, in Frankreich nicht französisch sprechen kann, der ist verraten nnd verkauft. Er wird in neun von zehn Fällen weder als Kaufmann noch als Arbeiter (welche Arbeiter kommen zurzeit für die Auswanderung in Frage?) überhaupt eine Stellung finden. Auch ein sprachnnkundiger Kellner ist ein Unding,
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