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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1921
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- 1921-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1921
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>67, 20. Juli 1921. Bekarmlm. buchh. Vereine soweit sie nicht Organe d. B.-V. sind. vs-i-»bi»u f. d. Mich». vE-ntcl. 7277 3. Anzeigen-Teil. soweit sic nicht Organe des Bsirsenvercins sind. Vereiniamiq schönwifsenschaftlicher Verleaer Auf das Inserat des Lerrn Paul Nitschmann in Nr. 164, S. 7175, des Buch händler-Börsenblattes erwidere ich folgendes: 1. Eine Vereinbarung, die Unterschriften zu dem Vertragsentwurf Anfang Mai zu sammeln, ist allerdings niemals getroffen worden. Da aber am 24. April beschlossen worden ist. daß der Vorsteher der Gilde die Unterschriften der Sortimenter sammeln solle, war es ebenso selbstverständlich, daß dies sobald als möglich, also Anfang Mai, durch ihn geschah, als es von meiner Seite für die Verlegerunterschriften geschehen ist. Seinen Vor schlag, zunächst die Veilegerzustimmungen zu sammeln und dann erst die Sortimenterzustimmungen einzuholen, habe ich nicht beachtet. Es war dies eine Zumutung, die crnstbaft für mich nicht in Frage kommen konnte. Wenn Herr Nitschmann aus meinem Schweigen auf ein solches Ansinnen eine Zustimmung herausgelcsen hätte, so hätte er telephonisch mir dies Mitteilen können; aber er hat offenbar wohl gewußt, daß solche gemeinsame Sammlung für mich überhaupt nicht in Frage kommen konnte. Ich habe ihn übrigens ausdrücklich erst darauf Hinweisen müssen, daß es seine Pflicht sei, ganz unabhängig davon, welche und wieviel Verleger ihre Unterschrift geben, die Unter schriften der Sortimenter einzuholen. Ebensowenig wie ich die Zustimmung der Verleger von der Anzahl der unterschreibenden Sortimenter abhängig machen durfte, konnte er die Zustimmung der Sortimenter von der der Ver leger abhängig machen. Meine energische mündliche Darlegung der Sachlage hat ihn denn auch dazu bewogen, am >5. Juni seine Aufforderung zur Einreichung der Unterschriften zu erlassen. 2. Wenn Herr Nitschmann erklärt, daß erst nach der „loyal durchgeführten Empfehlung" des Vertrags- entwurfes ihn die Erklärung der 53 „Lualitätsverleger" überrascht hat, so vergiß« er, daß ihm von mir vor dem 15. Juni bereits mitgeteilt war, daß die wenigen Lualitätsverleger, an denen chm wirklich gelegen schien, nämlich die Firmen Fischer, Kurt Wolff, Inselverlag und Georg Müller, ihre Unterschriften bisher nicht gegeben hätten, daß diese Unterschriften auch zweifelhaft wären, daß aber, wie ich ihm ausdrücklich sagte, von deren Unterschrift seine Aktion in keiner Weise abhängig gemacht werden dürfte. Die Klassifizierung in Lualitätsverleger und — — — was ist der Gegensatz von „Lualilät", ich bin im Zweifel, ob er vielleicht „Schund" meint ist eine von Herrn Nitschmann gewählte, und die Vereinigung schönwiffenschafllicher Verleger muß es auf das entschiedenste ablehnen, sich von Herrn Nitschmann über die Qualität ihrer Mitglieder Zensuren erteilen zu lassen. Im übrigen sind von den 53 Firmen, die unterschrieben haben, kaum 10^ belletristische Verleger, also Mitläufer bei einer Sache, die sie an sich garnichts angeht. Aus der ganzen Deduktion des Herrn Nitschmann geht hervor, daß er, der sich bisher auf das entschiedenste gegen Abmachungen von Fama zu Firma gesträubt hat, scheinbar der einzelnen Firma doch vor der kompakten Gruppe den Vorzug zu geben anfängl. Auf die politische Exkursion des Herrn Nitschmann einzugehen, kann ich hier füglich verzichten. 3. Wieviel Unterschriften seitens der Mitglieder der Buchhändlergilde Herrn Nitschmann zugegangen sind, entzieht sich unserer Kenntnis. Herr Nitschmann hat geglaubt, das Recht zu besitzen, die Auslieferung dieser Unter schriften zu verweigern, und als ihm die Rechtswidrigkett dieser Verweigerung von mir klar gemacht worden ist, es vorgezogen, weiterhin rechtswidrig die Unterschriften an die Absender zurückzufchicken. Es wird noch einer Erwägung Vor behalten blechen, ob wegen eines aus dieser Handlungsweise entstandenen Schadens Ersatzansprüche gegen Herrn Nitschmann geltend zu machen sind. 4. Herr Nitschmann ist als Verhandlungsführer offiziell zurückgetreten. Der Vertrag, der nicht zwischen der Gilde und der Vereinigung, sondern zwischen den Mitgliedern und Nrchtmitgliedcrn beider Organisationen, so- weil sie den Vertrag unterschreiben oder unterschrieben haben, geschloffen ist, ist zwischen den durch die Unterschrift entstandenen Gruppen zustandegekommen. Es genügt für die Sorliinenlsfirma, die einem Verleger der Gruppe die Unterschrift gegeben hat, um von den sämtlichen Mitgliedern der Gruppe die gleichen generellen Bedingungen zu beanspruchen, ebenso wie die Unterschrift eines Verlegers der Gruppe genügt, um diesen zur Lieferung zu den selben generellen Bedingungen an andere Sortimenter der Gruppe zu verpflichten. Fritz Th. Cohn, Vorsteher der Vereinigung schönwiffenschafllicher Verleger. SöO Börsenblatt f. den Deutschen Bnchhanbel. 88. Iabrnana.
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