Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19210707
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192107070
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19210707
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-07
- Tag1921-07-07
- Monat1921-07
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vörie»blatt f. d. Dtschn. Buchhandel- Redaktioneller Teil. 156, 7. Juli 192l. Aus den gezeiglen Beispielen geht hervor, daß die Körperschaftssteuer um so höher ist, je niedriger das Grund- und Stammkapital ist, und um so niedriger, je hoher das Kapital ist. Dies ergibt sich aus dem Umstande, das; der Zuschlag pro zentual zum Grundkapital don dem zur Ausschüttung kommen den Betrag gerechnet wird. Ein Beispiel wird die Richtigkeit deutlicher dartun. Beispiel l 7 : Eine größere Gesellschaft mit 2 000 008 .17 Grundkapital, Mb Ml) - kt Gewinn, Ausschüttung 200 MO ^7: K ö r p e r s ch a f t s st e u e r: 10"/» von 380 080 .17 30 000.— .-17 Zuschlag: 200.000 .17 werden verteilt — 10"/« des Grundkapitals, zuschlagfrei sind 37° von, Grund kapital gerechnet — 00 000 .17. Zuschlagspslichtig also 140 808 .kt — 77, des Grundkapitals, der Zu schlagssatz ist hiernach 4"/o von 140 000 -kt - 5 880.— .17 zusammen 35 680.— .17 Beispiel 18: Eine kleinere Gesellschaft mit 108 000 .1k Stammkapital, 50 000 .7/ Gewinn, von dem 40 000 .17 verteilt werden. Körper sch asts st euer: 10"/» von 50 008 -17 — 5 000 — .17 Zuschlag: 40 080 .17 — 40"/» des Grundkapitals, zuschlagspflichtig sind, nach Abzug des zuschlags freien Betrags von 3"/» vom Grundkapital — 3000 -17, 37 000 ^7, d. s. 7°/» des Stammkapitals. Der Zuschlag beträgt hiernach 10"/» von 37 000 — 3 700.— .17 insgesamt 8700— .17 Prozentual zahlt also die Gesellschaft mit dem kleine- r e n Kapital mehr Körperschastssteuer, da sie 107» Zuschlags- steuer zahlen mutz, als die gröbere Gesellschaft mit nur 4"/» Aufschlag. Hiermit mögen diese Ausführungen und Verechnungsbei- spiele beendet werden; sic können wegen der Knappheit des ver fügbaren Raumes nur das Hauptsächlichste zum behandelten Thema bringen. Aber schon diese kurze Darlegung beweist zur Genüge die Schwierigkeit, die richtige Antwort aus die Frage nach der zweckmäßigsten Unternehmungs form bei Reugründungen oder Umwandlungen bestehender Be triebe hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirkung zu finden. Eine Lösung ist nur bei Berücksichtigung aller dabei irgendwie in Betracht zu ziehenden Verhältnisse und nach Vornahme genauer Berechnungen nach vorhandenen rechnerischen Unterlagen mög lich, wobei die Hinzuziehung von Sachverständigen in den meisten Fällen nicht wird entbehrt werden können. Die vorstehenden Ausführungen und Berechnungen bauen sich selbstverständlich auf die gegenwärtigen Steuergesetze und -Tarife auf. Es ist aber zu berücksichtigen, daß von der Regierung bereits wieder Abänderungen der bestehenden Steuergesetze und -Tarife, namentlich auch der Kör - Perschafts st euer, vorbereitet und auch schon angekündigt sind. Wenn also nicht zwingende Gründe die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine anders Gesellschaftsform gegenwärtig bedingen, dürfte ein Zuwarten bis zur bevorstehen den Steuerreform doch anzuraten sein. Vielleicht steht man dann doch von der Umstellung ab und spart so die entstandenen Um- wandlungs-, bzw. Grllndungskosten, vielleicht auch Enttäu schungen. Immerhin wird man wohl auch schon jetzt sagen können, daß die Unternehmungsform der juristi schen Person für viele Betriebe auch in der Zukunft diegeeignetere sein und Wohl auch bevorzugt werden wird, weil nur bei ihr die Möglichkeit gegeben ist, Gewinne gar nicht oder nicht voll zur Ausschüttung bringen und damit auch nicht voll versteuern zu müssen und so Kapital im Unternehmen stehen und arbeiten lassen zu können, was in der Einzelfirma oder offenen Handelsgesellschaft, wie oben genügend dargelegt wurde, bei der jetzigen Steuerstaffel nicht möglich ist. Die Form der ju ristischen Person wird besonders bei Familiengründun gen und beschränktem Gesellschafterkreis in Frage kommen, und hier wird es auch ferner die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, die S70 bevorzugt werden wird, weil bei ihr einerseits geringere Formalitäten zu erfüllen sind und auch weniger Kostcn bei der Gründung, Einrichtung oder Umwandlung ent- stehen. Ein weiterer Vorzug der Nechtsform der juristischen Person besteht darin, daß der einzelne Gesellschafter oder Aktionär nicht, wie bei der Einzelfirma oder offenen Handelsgesellschaft, mit seinem gesamten Vermögen, sondern nur bis zur Höhe des von ihm übernommenen Anteils haftet. Eine allgemeine Richtschnur über die für die verschiedenen Be triebe geeignete Unternehmungsform läßt sich aber eben, wie schon oben betont wurde, nicht geben; es sind stets alle dabei in Berücksichtigung zu ziehenden Gesichtspunkte zu bedenken. Der Vollständigkeit halber wäre zum Schluß vielleicht noch zu bemerken, daß bei einer Auslösung oder einem Verkauf der Aktiengesellschaft oder Gesellschaft m. b. H. die aus dem Ver kauf der Aktien, Anteile oder Vermögensstücke etwa kommende!) M e h r c in n a h m en o d c r G e w in ne dann vom Besitzer selbstverständlich als Einkommen zu verstenern sein würden. Solange aber ein Verkauf nicht erfolgt, läßt sich bei der juristischen Personengemeinschaft die Steuer eben da durch vermeiden, bzw. aufschieben, daß die erzielten Gewinnbe träge nicht voll ausgezahlt, sondern zu Rückstellungen oder Be- triebsvergrößerungen und damit zur Kapitalerhaltung verwendet werden. Nachtrag : Die oben erwähnte zu erwartende Änderung der Körperschastssteuer scheint schneller Verwirklichung erhalten zu sollen, als anzunehmen war. Die Reichsregierung hat näm lich inzwischen den Entwurf zu einer Änderung des Körperschafts st euergesetzes bekanntgegebsn. In Er gänzung der vorstehenden Ausführungen soll in einem Nachtrag auf diese Änderung kurz eingegangen und ihre Bedeutung in finanzieller Beziehung erläutert werden. Nach dem Entwurf soll bei der Berechnung der Körperschaftssteuer für die Er werbsgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommandit gesellschaften auf Aktien, Kolonial- und Bergbaugesellschaftcn, Ge- sellschaften m. b. H.) die Z us ch la g st e ue r auf den ausge- schlliteten Gewinn in Zukunft weg fallen und statt dessen das gesamte steuerbare Einkommen mit einem festen Pro zentsatz ohne Staffelung und ohne Rücksicht auf die Renta bilität belegt werden. Dieser Satz soll 3 0 7» betragen, also nicht mehr 107» von der Gesamtsumme und ein Zuschlag von der ausgeschüttcten Summe. Zur Begründung für diese Erhöhung wird auf die höheren Sätze der Einkommensteuer und auf die große Zahl von Neugründungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H. hingewiesen. Um die nicht unbeträchtliche Erhöhung der Körperschafts steuer etwas weniger empfindlich werden zu lassen, soll eine Erleichterung in der Versteuerung der zur Auszahlung kom menden Dividende eintreten. Zur Einkommen st euer sollen die schon um die Kapitalertragsteuer gekürzten Dividenden mit einem ermäßigten Betrage eingestellt werden dürfen. Beträge aus Dividenden sollen in Zukunft bei einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen der Dividenden-Emp- fänger bis zu einem Einkommen von 100 000 »17 nur mit 757», bei höheren Einkommen mit 907° versteuert werden. Ferner wird eingeführt die Steuerfreiheit von Auf wendungen für Kleinwohnungszwecke in den Jahren 1921 bis 1923, ebenso die teilweise Steuerfreiheit der Rücklagen für E r s atz b e s ch a f fun g en für die Zeit von 1921 bis 1926 nach Z 59 und 59» der Novelle zum Einkom mensteuergesetz von 1921, welch letztere Vergünstigung bekanntlich bisher nur persönlichen Steuerpflichtigen eingeräumt ist. Die Erhöhung des Tarifs soll bereits für alle Geschäfts jahre Gültigkeit haben, die nach dem 31. Dezember 1920 zu Ende gegangen sind. Wenn diese Änderungen des Körperschaftsstenergesetzes vom Reichstag angenommen werden, dann würden sich für die in den Beispielen 2 und 3, 4 und 5 angegebenen Gesellschaften folgende Steuersätze ergeben, wobei angenommen werden soll, daß in dem einen Falle 210 000 »H, im zweiten Falle nur 120 000 -11 Gewinn ausgeschüttet werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder