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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1921
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- 1921-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1921
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außerdem noch eine selbständige Kennzetchnungskraft gewonnen hätte, wäre diese insoweit dem Ansstottnngsschutze nach WarZG. Z 15 zugänglich.« Vertragsstrafe (K o n v en ti o n a l str af e). Konventionalstrafen werden für Nichterfüllung von Vertrags- Verpflichtungen, zur Sicherung rechtzeitiger Erfüllung von Ver pflichtungen, zum Schutz gegen Wettbewerb durch Angestellte u, dgl, vereinbart. Das gemeine Recht stand aus dem Stand punkt, daß die Höhe der Vertragsstrafe beliebig vereinbart wer den könne und nicht sittenwidrig sei, auch wenn die Ziffer sehr hoch gegriffen wurde. Das Reichsgericht steht schon seit län gerer Zeit auf anderem Standpunkte und wendet den K 138 BGB. (Verstoß gegen die guten Sitten) an, namentlich wenn in Dienst- verträgcn ein besonders hoher Betrag ausgemacht wird, der fällig werden soll für den Fall eines Dienslaustritts oder Über gehens zur Konkurrenz od. dgl. Neuerdings hat das Reichs gericht sich wiederum mit dieser Frage beschäftigt (Urteil vom l9. Februar 1921) und sich u. a. dahin geäußert (Leipz. Ztschr. f. Deutsches Recht 1921, Sp. 335), daß die Unverhältnismäßigkeil des Betrages für sich allein nicht geeignet ist, die Nichtigkeit des Versprechens der Vertragsstrafe oder gar des ganzen Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu begründen. Viel mehr müsse noch etwas anderes hinzukommen, das dem Ver trage in Verbindung mit einer außergewöhnlich hohen Vertrags- strafe den Stempel der Unstttlichkeit ausdrllckt, indem dadurch, namentlich bei Dienstverträgen, der wirtschaftlich Schwächere in einer verwerflichen Weise an einen für ihn besonders drückenden Vertrag (Knebelvertrag) dauernd gebunden werden soll, ohne Rücksicht auf die zu gewärtigende Vernichtung seines ganzen wirt schaftlichen Daseins. Rechtsverbindlichkeit der nichtvon Handlungs bevollmächtigten Unterzeichneten Geschäftsbriefe. Ein Angestellter, der regelmäßig die Korrespondenz führte, hatte einem Kunden Warenlieferung zugcsogt. Der Prinzipal erkennt das Geschäft nicht an, der Kunde besteht auf Lieferung, — ein Fall, der sich täglich im Buchhandel ereignen kann und der juristisch-grundsätzlich von großer Wichtigkeit ist. Das Reichs gericht (21. September 1920, RG. Z. 100, S. 48) hatte sich mit einem solchen Falle zu beschäftigen und stellte dabei folgende beachtenswerte Rechtsgrundsätze auf: »Die Frage, ob ein Kaufmann einem seiner Angestellten Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften erteilt hat, und der Umfang der Vollmacht müssen nach dem in die äußere Er scheinung getretenen Verhalten des Kaufmanns beurteilt werden (vgl. RG.Z. Bd. 65, S. 295). Der kaufmännische Verkehr er fordert Rechtssicherheit und damit einfache, klare Verhältnisse. Dem einzelnen kann nicht zugemutet werden, über die Ermächti gung des für einen andern Auftretenden genaue Ermittelungen anzustellen, solange er nach dem äußeren Anschein anzunehmen berechtigt ist, daß der Auftraggeber seinen Vertreter zu decken gewillt ist. Wer einen Angestellten die Geschäftsbriefe, welche Verhandlungen über den Abschluß von Geschäften betreffen, namens der Firma schreiben und unterzeichnen läßt, gibt damit kund, daß der Briesschreiber zur Führung dieser Verhandlungen berechtigt ist. Das Berufungsgericht meint, daß von diesem Grundsatz im vorliegenden Falle eine Ausnahme festzustellen sei. Der Ange stellte W. selbst habe bei Einleitung des Geschäfts ausdrücklich erklärt, der Inhaber sei im Harz, er müsse ihm das Gebot erst nachtelegraphieren. Unter solchen Umständen habe R. von vorn herein erkennen müssen, daß W. nicht befugt war, ein solches Geschäft abzuschließen. Diese Feststellung ist rechtsirrig. Die Erklärung W.s schloß das Vorhandensein einer Handlungsvoll macht keineswegs aus. Es konnten Gründe bestehen, welche es in einem gegebenen Falle dem Dienstherr» oder auch nur seinen Angestellten wünschenswert erscheinen ließen, zuvor das Ein verständnis des Erstgenannten einzuholen. Keinesfalls war der Makler R. angesichts der Stellung, welche der Firmeninhaber seinem Angestellten nach außen eingeräumt hatte, zu dem Schlüsse genötigt, daß die nach Einholung der Entschließung des Ge- schästsherrn abgegebene Erklärung des Angestellten möglicher weise von diesem nicht gedeckt werden würde. In einem Falle wie dem vorliegenden würde es überdies den kaufmännischen Gepflogenheiten nicht entsprochen haben, wenn der anbietende Makler bei dem Geschäftsinhaber persönlich angefragt hätte, ob sein Angestellter auch auftragsgemäß gehandelt habe. Er hätte Besorgnis hegen müssen, daß er mit einer derartigen Anfrage Anstoß erregen würde, und er hätte, wenn — was doch normaler weise anzunehmen war — die Sache in Ordnung gewesen wäre, tatsächlich durch sein ungewöhnliches Mißtrauen Anstoß erregt.- Herabsetzung der Ware der Konkurrenz. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 8 14 ist schadenersatzpflichtig, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder die gewerblichen Leistungen eines andern unrichtige Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Mitbewerber zu schädigen. Hieran knüpft sich seit längerer Zeit schon die Streitfrage, was denn im einzelnen Falle als Verbreitung von Tatsachen anzusehen ist im Gegensatz zu subjektiven oder fachmännischen Urteilen, die man über das Geschäft oder die Leistungen eines anderen abgibt. Insbesondere ist es natürlich zulässig, wie in mehreren Entschei dungen festgelegt ist, daß die Presse oder andere Vertreter öffent licher Interessen oder wissenschaftliche Fachleute Urteile, auch ungünstige, über die Leistungen eines anderen abgeben, denn solche Äußerungen geschehen ja nicht zum Zwecke des eigenen Wettbewerbs mit den andern. Aber auch im Rahmen des Wett bewerbs dürfen subjektive Urteile ausgesprochen werden, da man die Meinungsfreiheit nicht unterbinden kann und nicht in der Lage ist, bei der Äußerung einer Meinung positiv anzugeben, ob sie unrichtig ist. Mithin beschränkt das Gesetz ausdrücklich diese ungünstige Rechtsfolge der Schadenhaftung auf die Behaup tung und Verbreitung unrichtiger Tatsachen. Aber was ist eine Tatsache? Darüber hat das Reichsgericht am 1. Februar 1921 (vgl. Markenschutz und Wettbewerb XX, Seite 158) zu be finden gehabt und gesagt: Als Tatsachen seien natürlich »nicht rein subjektive Urteile und Kritiken zu verstehen. Wenn jedoch damit zugleich etwas als vorhanden hingestellt und an dieses ein Urteil geknüpft wird, um das als vorhanden Hingestellte zu be leuchten und zu bewerten, und damit die Möglichkeit gegeben ist, das Urteil auf seine Richtigkeit nachzuprllfcn, so liegt eben darin gleichzeitig auch die Behauptung einer Tatsache. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ. 58, 209: RG. II 156/09, 20. November 1909). Demgemäß ist namentlich auch der Vorwurf der Wertlosigkeit einer Ware nicht nur als subjektives Urteil, sondern als tatsächliche Behauptung aner kannt worden (RG. II 278/10, II. April 1911)«. Das Wesent lichste des Begriffs der Tatsache, die behauptet wird, ist also die Nachprüfbarkeit, die Faßbarkeit, die Beweis barkeit — Tatsachenbehauptung liegt also vor, wenn man nicht achselzuckend sagen kann, man könne subjektiv anderer Meinung sein, sondern wenn — wie hier — gesagt wurde, das Schmiermittel sei zu teuer, weil nur soundsoviel Graphit darin enthalten sei. Dergleichen ailt für jeden Gewerbszwcig. vr. A. Elster. Zur Verkaufsordnung für Auslandlieferungen. In den Beispielen zur Berechnung nach den Vorschriften der Ve, kaufs- ordnung für Auslandlieferungen, die im Börsenblatt Nr. 140 vom 18. Juni 1921 veröffentlicht sind, ist unter Absatz II b »Lieferung an Export-Zwiswenbuch Händler bei direkter Bestellung" versehentlich ein Zuschlag von nur 90 özw. in Ansatz gebracht morden. Nach der Verkaussordnung für Auslandlieferungen sind aber allen Jnlandbuchhändlern 100 bzw. 60^, zu berechnen Die Tabelle wird nachstehend in berichtigter Form nochmals bekannt gegeben. Als Ordtnärpreis ist ein Betrag von ^ 30.— bei Gewährung eines 30^igen Rabatts zugrunde gelegt. I. Lieferung an Auslandsortimenter (8 4, Abs. 2 d. V. f. A.). Gruppe I: Jrilandsnettopr. ^ 21.— Gruppe II: Jnlandsnettopr. 21. -f- 90 Zuschlag 18.90 -j- 50 «A, Zuschlag ^ 10.50 39.90 31.50 (Diese Berechnung wird vielfach bei Auslandlieferungen an Jnlandsorti- menter vorgenommen; sie gilt aber nur bei unmittelbarer Zusendung an Wiederverkäufer im Ausland.) S3I
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