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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1921
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- 1921-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1921
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Redaktionell«! Teil. X- 14g. 28. Juni 1921. von anderer, unbefugter Seite weiter bearbeitet werden darf, vielmehr darin eine Verletzung der Zeichenrechts liegen würde, sagt die für die Rechtssicherheit wichtige Entscheidung des Reichs gerichts vom 6. Juli 1S20 (RGZ. 1V0, S. 23). Es handelte sich um Meißner Porzellan, das mit dem Warenzeichen der Kurschwerier gezeichnet war und das ein Dritter bemalt hatte. Die Meißner Porzellanmanufaklur untersagte das und erhielt vom Gericht Recht. Denn »jede andere Bemalung einer mit dem Warenzeichen versehenen Porzellanstücks aus der Meißner Manufaktur durch Dritte hat die Wirkung, daß dann auch das bemalte Warenstllck als mit dem Warenzeichen versehen im Ver kehr auftritt». Und das ist eine Täuschung und eine unbefugte Zunutzemachung des Warenzeichens. Das Publikum kann da Unterscheidungen von sich aus nickst vornehmen. Die Herkunft der Ware ist dadurch verdunkelt. Diese dankenswerte Entscheidung ist namentlich für den Kunsthandel von Bedeutung. Kennzeich nungen der Herkunft sind zu respektieren, und es darf mit den so gezeichneten Kunst- oder Kunstgewerbe-Gegenständen keinerlei Änderung vorgenommen werden, aus der etwa der Anschein her vorgehen könnte, daß die Änderung auch noch durch die Kenn zeichnung gedeckt werde, sofern dies nicht tatsächlich der Fall ist. Schwierigkeiten bereitet auch immer wieder die Frage, ob und wann ein Spezialname einer Ware sein Wesen als Herkunftbezeichnung ändert und zum reinen Waren namen wird. In einer RG.-Entscheidung vom 18. Juni 1920 <RG. Z. 100, S. 3) heißt es da u. a.: »Hat sich einmal ein Wort zeichen als Benennung einer Ware so eingebürgert, daß damit lediglich noch die Vorstellung einer bestimmten Eigenschaft von ihr verbunden wird und es den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betriebe gänzlich abgestreift hat, also zum reinen Warcnnamen geworden ist, dem auch nicht gleichzeitig noch ein Hinweis auf eine bestimmte Vetriebsstätte anhaftet, so kann ein einzelner Gewerbetreibender diesen zur Benennung der Waren jedermann unentbehrlichen Namen sich nicht mehr beliebig aneignen und durch Einwirkung eines Zeichenschutzes für sich monopolisieren«. Dieser Rechtsgrundsatz würde, auf den Buchhandel angewendet, beispielsweise bedeuten, daß solche Ver allgemeinerung geschehen sei bei dem Buchtitel »Geflügelte Worte«, oder »Autotypie» als Bezeichnung des Klischees in Rasterverfahren oder dgl. Aber solche Entwicklung geht langsam. Bei »Manuldruck«, obwohl es nun schon neue ähnliche Verfahren gibt und Manul anfängt, eine sich vom Schöpfer des Verfahrens loslösende allgemeine technische Be zeichnung ähnlich wie »anastatisch» zu werden, ist der Name noch keineswegs frei. Denn das RG. hat z. B. in einer Entscheidung vom 29. Oktober 1920 <RG. Z. 100, S. 182) den Namen Gervais, der schon ziemlich weit als Warenbeschafsenheitsname bei der bekannten Käsesorte statt Herkunftbezeichnung gebraucht wird, den freien Gebrauch dieses Namens nicht zugelassen. Zeitschriftentitel. Im Börsenblatt ist der Schutz der Zeitschriftentitel schon häufig besprochen worden, da die höheren Gerichte sich wiederholt in bemerkenswerter Weise damit beschäftigt haben. Ich erinnere nur an die berühmten Streitfragen »Modenwelt», »Illustrierte Zeitung» usw. Neuerdings hatte das Reichsgericht <17. Dezember 1920, Gew. Reckstsfch. u. Urh.N. Bd. 26, S. 59) in einem solchen Streit zwischen Schorcrs »Das Echo« und Ullsteins »Welt- Echo», das aus dem Kriegs-Echo hervorgegangen ist, zu ent scheiden. Es untersagte den Titel »Welt-Echo» aus Gründen unzulässigen Wettbewerbs gegenüber dem »Echo«. Die Entschei dung ist nickst ganz einwandfrei; ich bespreche sie näher in der Verleger-Zeitung« und darf Interessenten darauf verweisen fauch auf Osterrieths Bemerkungen in der Zeitschrift Gew. Rechts schutz a. a. O.). Die Schwierigkeit liegt in der Feststellung, ob »Echo« Gattungsbegriff oder besondere Bezeichnung ist, und ob der Zusatz »Welt» genügende Unlerscheidungskraft besitzt. Letz, teres wird vom RG. vernein! und »Echo» als noch nicht Gat tungsbegriff geworden bezeichnet. Interessant in diesem Zu sammenhangs sind noch eine Reihe neuer Kammergerichts- und Oberlandcsgerichtsurteile, die in der -Rechtsprechung der Ober- landesgerichte» Bd. 41, S. 4 ff. wiedergegeben werden. Danach SSO wurde für verwechslungsfähtg erklärt und als Titel verboten »Weltjahr» gegenüber »Das Jahr« (besonders auch wegen des ähnlichen Gesamtcharakters der beiden Zeitschriften), »Deutsche Musikerzeitung« gegenüber »Deutsche Musikzeitung» (trotz ver schiedener Aufgaben der Zeitschriften, aber besondere Ähnlichkeit der Worte, des Titels), »Landwirtschaftliche Maschinenzeitung« ge genüber »Deutsche Landwirtschaftliche Maschinenzeitung- (während früher einmal vom Reichsgericht »Allgemeine Drogislenzeitung« neben »Drogtsten-^eitung« erlaub! wurde), »Deutsche Bergwerks- zeitung« gegenüber »Mitteldeutsche Bergwerkszeitung« (ein Ver bot, das ich für verfehlt halte, da die Unterscheidungskraft des ersten, wichtigeren Wortes stark ist und der zweite Teil ebenso als Gattungsnahme gewertet werden darf wie die »Drogisten-Zei- tung« und die »Illustrierte Zeitung»). Erlaubt wurde »Elektro- Börse» neben »Elektro-Markt« (mit Recht). Ausstattungsschutz. Bekanntlich genießt eigenartige Formgebung (bezieht sich auch auf Bücher: z. B. Einbände, Format, Schutzumschläge usw.) den Ausstattungsschutz, aber eigenartige Formgebung liegt nur vor, wenn die Formgebung nicht in erster Linie praktisch und technisch bedingt ist. So ist z. B. die Tatsache, daß ein Buch einband Leinen- oder Lederecken hat — größere oder kleinere —, oder daß ein Schutzumschlag mit Anzeigen versehen wird, oder daß das Format eines Bilderatlas entgegen dem goldenen Schnitt besonders lang oder hoch gewählt wird, keine ästhetisch, sondern eine technisch zu wertende Ausstattung und genießt demge mäß nicht den Ausstattungsschutz gegen Nachahmung. Denn der Fortschritt in technischer Hinsicht soll nicht behindert werden, und einen gewerberechtlichen Schutz gibt es dafür nur auf dem Wege der Patent- oder Musterschutzerteilung. Anders, wenn eine vom Technischen ganz abseits stehende rein ästhetische Wir kung — z. B. durch auffallend weit hinübergezogene Lederteile des Einbandes oder die besondere künstlerische Gestaltung des Schutzumschlags — vorliegt. Ein Reichsgerichtsurteil vom 19. November 1920 (RG. Z. 100, S. 250 u. Markensch. und Wettbewerb XX S. 157) spricht — ausgehend von einem Rechtsstreit über die Form und Ecken biegung bei Gasmessern — folgende Rechtsgrundsätze aus: »Für die Frage, ob die Formgebung als Ausstattung den Schutz des WarZG. s 15 genießen soll, oder ob die Formgebung keine Ausstattung, sondern eine technischen Zwecken dienende Gestaltung der Ware sei, kommt es nicht auf die Absicht an, die der Formgeber bei der Gestaltung der Ware hatte, nicht auf den subjektiven Zweck, den er sich vorgestellt hat und den er erreichen wollte, sondern lediglich darauf, welchem objektiven Ziele die Gestaltung diente, ob dieses, objektiv betrachtet, geeignet ist, eine technische Funktion zu erfüllen, und diese tatsächlich erfüllt, viel leicht sogar ohne Wissen und Wollen des Gestaltenden. Denn diese technische Funktion der Gestaltung ist ausschließlich dem Patent- und Gebrauchsmusterschutz Vorbehalten; soweit sie nicht diesem unterfällt, ist der technische Gedanke dem Gebrauche jeder mann freigegeben. Es ist unmöglich, ein subjektives Alleinrecht aus eine industrielle Verbesserung, eine technische Ausgestaltung außerhalb des Patent- und Gebrauchsmusterschutzrechts zu er werben. Das würde aber geschehen, wenn die bloße Absicht, diese technische Gestaltung gleichzeitig oder allein als Warenkenn zeichnung zu verwenden, ausreichen könnte, sie als Ausstattung im Sinne des Warenzeichengesetzes A 15 anzusehen. Ob eine Formgestaltung Ausstattung im Sinne dieser Vorschrift ist oder nicht, ist nur nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden . . . Erfüllt die Formgebung tatsächlich eine technische Funktion, und steht sie insoweit nicht unter Patent- und Gebrauchsmusterschutz, so ist sie dem Gemeingebrauch freigegeben, und es kann ein Alleinrecht auf sie auch dann nicht begründet werden, wenn die Formgestaltung neben dieser technischen Funktion nicht nur ästhetische Funktionen wie ein Geschmacksmuster, sondern auch kennzeichnende Funktionen wie ein Warenzeichen oder eine zur Kennzeichnung der Ware gewordene Ausstattung ausllbt. Nur wenn die charakteristische Besonderheit der Gestaltung der Ein biegung der Ecken über die Bedeutung eines technischen Elements hinausginge und der diese überschreitende Teil der Gestaltung
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