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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1921
- Strukturtyp
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- 1921-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1921
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- Deutsch
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Lrlchcinl werktäglich. Bezugspreis im Mitglledsbeltrag in-ZZ «Umfang einer Seite 360 viergefpaltene -petitzeiien. Mit- ^ ? Ian2 >00 M. balbjähMch. Für Nichtml, gl I-d-r j-5-s ?-><>'S. 750 M.. V, S. 400 AN. >/. S. 205 M. S!-N-n g-!u ch- 8 l Stück 2S0 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug lind die 40 <pf. die Seile. LZuf alle idrsise werden 255l> Teusr.-Aulchl- ^ Nr- 149 <R. 119). Leipzig, Mittwoch den 29. Juni 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Auf mehrfache Anfragen von seiten deutscher Verleger, ob sie der U n i o n s b u ch h a n d l u n g Zürich, Bä cher- straße 58 liefern sollen, sieht sich der Unterzeichnete Vorstand veranlaßt mitzuteilen, daß der Schweizerische Buchhändlervcrein über die genannte Firma die Sperre verhängt hat. Den Grund zu dieser Maßnahme bilden starke Preisunter bietungen, durch welche diese Firma in Form von Kunden- rabaiten, Inseraten und willkürlicher Preisbildung im Zusammen hang mit ausgedehnten Bezügen bei Vllchcrschieberu den schweize rischen Buchhandel fortgesetzt mit schwerer wirtschaftlicher und moralischer Schädigung bedroht. Der Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins hat vergeblich versucht, die Unionsbuchhaudlung in Zürich auf die Uukorrektheit und Unhaltbarkeit ihres Verfahrens aufmerksam zu mache». Er sieht sich deshalb gezwungen, dem Beschluß der Generalversammlung vom 6. Juni Folge zu geben und die Sperre zu verfügen. Auf Grund der erwähnten Tatsachen ersuchen wir alle Mitglieder des Börfenvereins dringend, jeden Verkehr mit der genannten Firma unverzüglich abbrechen zu wollen. Basel und Bern, den 24. Juni 1921. Für den Vorstand des Schweiz. Buchhändler-Vereins: Der Präsident: Der Sekretär: G. Helbing. vr. R. v o n S tü r l e r. Neue Gerichtsentscheidungen. Wie in anderen Fachzeitschriften soll auch künftig im Börsen blatt den Lesern Kenntnis von Gerichtsentscheidungen höherer Instanzen in verstärktem Matze gegeben werden, soweit diese Entscheidungen für den Buchhandel von Wichtigkeit sind. Bis her geschah dies nur gelegentlich, sodaß unsere Leser nicht sicher waren, über alles Wesentliche unterrichtet zu werden. Außer dem empfiehlt es sich, diese Berichterstattung in eine, und zwar eine sachverständige Hand zu legen und sie allmählich so auszu- gcstaltcn, daß die Leser einen dauernden Vorteil davon haben und methodisch in die dabei auftauchcnden Rechtsfragen einge- fllhrt werden. Die Urteile werden nicht in extenso abgedruckt, sondern von unserm Mitarbeiter Herrn vr. Alexander Elster kritisch gesichtet und eigens für unsere Zwecke dargestellt und wiedergegeben werden. Verwechslungsfähigkeit von Warenzeichen und Kennzeichnungskraft. Die Frage der Verwechslungsfähigkeit von Warenzeichen ist für den Buchhandel von Wichtigkeit, nicht nur wegen der Ver lagssignete, sondern weil dis gleichen Grundsätze auch auf Bü- chertitel, Benennung von Serien u. dgl. anwendbar sind, und weil der Ausstattungsschutz ebenfalls seine Grundlage im Wa renzeichengesetz findet. Vom Reichsgericht wurde im Urteil vom 23. November 1920 (RG. Z. 100, S. 264—286) »8al«m aioiliaaK- und »Sar Llarn« für verwechslung-fähig erklärt, unter richtiger Betonung der Tatsache, daß die Auffassung des Publi kums, nicht die der Parteien maßgebend für die objektive Ver wechslungsgefahr ist. Zwar kann durch den ungestörten Gebrauch des Warenzeichens der Beklagten z. B. während zehn Jahren das in Betracht kommende Publikum sich mit der Eigenart beider Zeichen vertraut gemacht haben, und es braucht daher gegen wärtig eine Verwechflungsgefahr nicht mehr zu bestehen, und möglich ist es auch, daß ursprünglich verwechslungsfähige Zei chen durch ungestörten jahrelangen Gebrauch nebeneinander ihre Vcrwechslungssähigkeit einbützen, weil sich das Publikum all mählich daran gewöhnt hat, sie zu unterscheiden; das trifft für alle Kennzeichnungsmittel zu und ist wie für Zeitungstitel (RGZ. 40, 22) so auch für Ausstattungen und Warenzeichen anzuer kennen, aber diese Tatsachen liegen hier nicht vor, da aus den tatsächlichen Feststellungen sich ergibt, daß eine derartige Ge wöhnung des Publikums an die Unterscheidung beider Zeichen nicht stattgefuuden hat, vielmehr die Verwechslungsgefahr weiler besteht. Das Berufungsgericht hatte sestgestellt, daß im Jahre 1913 die Warenbezeichnungen noch verwechslungsfähig waren, daß auch im Jahre 1916 oder 1917 die Zeichen noch von Interessenten kreisen für verwechslungsfähig angesehen wurden. Daß dies aber bis zum Jahre 1918, wo die Klageerhebung erfolgte, also binnen ein bis zwei Jahren, geschehen sei, ist von vornherein nicht anzunehmen, wenn dieses Vertrautsein nicht einmal in den vorausgegangenen acht Jahren erreicht wurde, um so weniger, als bei dem ständig wechselnden und immer neu hin zutretenden Kundenkreis eine ständige und feste Auffassung über die Warenzeichen überhaupt schwer sich ausbiiden kann. Es kommt also in einem solchen Falle, der bei Büchertiteln, Zcit- schriftentiteln, Finnenbezeichnungen, Ausstattungen sehr häufig eintritt und jeden Tag dadurch eintreten kann, daß sich ein Be rechtigter durch einen Konkurrenten beschwert fühlt, sehr stark auf die tatsächliche Gewöhnung des Publikums an. Liegt solche Verwechslungsgefahr vor, dann darf die ver- wcchslungsfähige Bezeichnung auch nicht in den Firmen name n ausgenommen werden. Ist eine Bezeichnung als Wa renzeichen geschützt, so verbietet Z 12 die Verwendung dieses Zeichens zum Zwecke jeder Warenbezeichnung und schlecht hin, gleichviel auf welchem Wege diese betätigt wird. Da nun eine Firma zunächst und unmittelbar zwar nur der Bezeich nung des Geschäftsbetriebes dient, mittelbar dadurch aber auch die Herkunft der aus ihm stammenden Waren kennzeichnet, so wird das Warenzeichen auch dadurch, daß es in einer Firma als deren Bestandteil gebraucht wird, in einer Weise verwendet, die in den nach A 12 geschützten Rcchtskreis des Warenzcichen- schutzes eingrcift. Wer in einem Geschäft kauft, das als Firma ein bekanntes oder mit diesem verwechselbares geschütztes Wa renzeichen führt, nimmt ohne weiteres an, er erhalte die mit jenem Warenzeichen versehenen und durch dieses gekennzeichneten Waren. Daß sich die K e n n z e i ch n u n g s k r a f t eines Waren zeichens auch auf die B e a r b c i t u n g e n der Ware erstreckt, mit andern Worten: daß eine mit Warenzeichen versehene Ware nicht S2S
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