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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1921
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- 1921-05-21
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- 21.05.1921
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x° 116, 21. Mai 1921. Redaktioneller Teil. et Oittsratures OrientaleZ et Ourop6eaQ68 — keIigiov8 — 8eiea- 663 6xaet68 6t aaturelleZ — ^rmoii-68. 6r. N'. 136 8. 2415 Ara. Verweigerung: 30. klai—-4. duai 1921. — ^ deseriptive eatulogue ok a rare auci valuable coUectiou ok ok tbe ko^ai vutek Oeograpdieal 8oeiet^, and ok IVIr. 0. de kruiu. Lx-8up6riutelldeut ok 6diue8e ^kkair8 in I^etderiands India. 6r. 8". 20 8. 256 tirn. Verweigerung: 27. ^kai 1921. de8 15.—20. dakrdundert8, r. 1. au8 der Libliotkek de8 Oelleim- rat Orokessor von V^alde^er-HartL. 8". 95 8. 1003 Ara. internationaal ^ntiquariaat (^lenno OertLber- la litterature ete. ?rovenant de keu Al. d. Oev>, Ooeteur en droit a Amsterdam. 8^. 118 8. 1610 Xrn. Ver8tejgerullg: 23.-26. ^lai 1921. 227 Arn. 21 8. 388 Arn. ^ ^ ^ 8taukk, X. L 6 i e., Köln, Unter Ooldsetimied 40 : Xatalog 23., 24., 25., 27. u. 28. Alai 1921. van 8 toekum ' s ^ntiquariaat (d. 6. d. Xerling), Haag, ?rin86graekt 15: Oatslogue d'une belle eolleetion de Iivre8, 8au88aye, Ooeteur en Ideologie et ?rokes8eur 6msrite de l'Oni- ver8it4 de Oeyde (2« Partie) — doan Kabu8en, Haarlem — d. Xo68t, Ooeteur en droit, ^neien Oommissaire de 8. Al. la lieine en 24lande. ^neien kourgemaitre de Oa Oaye et autre8. 8^. 187 8. Ar. 936—4540. Verweigerung: 21.—31. Alai 1921. Kleine MMeiliinge». Das dispositioe Recht des 8 21 des Verlagsgescßes. sNachdrnck verboten.) — Der 8 21 des Gesetzes über das Verlagsrecht hat schon wiederholt Anlatz zu Streitigkeiten zwischen Antor und Verleger ge geben. Von größtem Interesse ist deshalb eine Entscheidung des Reichsgerichts, die ausdrücklich darlegt, datz 8 21 V.G, nachgiebiges idispofitives) Recht enthält. Das bedeutet, datz die betreffende ge setzliche Bestimmung durch vertraglich« Vereinbarungen abgeändert werden kann. Die drei Sätze des § 21 lauten: Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wirb, steht sür jede Auf lage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Versassers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf es stets der Zustimmung des Verfassers«. Hat ein Autor durch vertragliche Vereinbarnng sich des Rechtes begeben, bei Erhöhung des Ladenpreises mitreden zu dürfen, so kann er also infolge der dispositiven Natur des 8 21 nichts dagegen einwenden, wenn der Verleger jetzt den Ladenpreis des Buches erhöht, ohne ihn dafür besonders zu entschädigen. Nun mag es ja zweifelhaft erschei nen, ob die Wiederholung des Inhalts des ersten Satzes von 8 21 V.G. in einem Vertrage zwischen Verfasser und Verleger auch den Satz 3 der erwähnien Gesetzesstclle umstößt. Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat aber das Oberlandesgericht Frankfurt a. R. diese Frage unter Zuhilfenahme des Schriftwechsels bejaht, der dem Vertragsschlntz vor hergegangen ist. Und das Reichsgericht hat bas Urteil des Ober landesgerichts in diesem Umfange bestätigt. Im einzelnen handelt es sich um «inen Vertrag des Professors Or. Richard Krön zu Wiesbaden mit der Firma I. Bielefelds Verlag in Freiburg i. B. In diesem Vertrage vom April 1965 haben die Parteien durch 8 28 vereinbart: -Den Ladenpreis, die Ausstattung, die Höhe und Bezeichnung der Auf lage bestimmt I. Bielefelds Verlag«. AIS die Bcriagsfirma im Fahre 1818 dem Professor mitteilie, daß sie den Ladenpreis für seine Sprach führer und ähnlich« Werke wesentlich erhöhen müsse, widersprach dieser der Verteuerung seiner Bücher unter Hinweis auf 8 2l des Verlags- gesetzes. Daraufhin erhob der Verlag die gegenwärtige Klage und er zielte ein obsiegendes Urteil. Nachdem das Landgericht Wiesbaden die Klägerin im ersten Nechtszuge abgewiesen hatte, entschied das Obcr- landcsgericht Frankfurt a. M.: Es wirb festgestellt, datz der Klägerin die sreic Preisbestimmung, insbesondere die jederzeitigc Ermäßigung und Erhöhung der Preise sür die Werk« des Beklagten innerhalb einer Auslage allein zujtcht. Das Reichsgericht Hai die Revision des Be klagten hierzu in, wesentlichen ans folgende» Entscheidungsgrüudcn zurückgewicscn: Daß eine vertragliche Ausschließung des 8 21 V.G. zu lässig war, ist zweifellos, da 8 21 V.G. nur nachgiebiges Recht ent hält. Das Oberiandesgericht verkennt nicht, datz der Wortlaut des 8 28 des Vertrages auch die Auffassung zulajse, es sei darin nur der Satz 1 des 8 21 V.-G. wiederholt, wonach für Neuauflagen der Ver leger das PrciSbcstimmungsrecht hat, lehnt aber die Auffassung, daß dies der Sin» der Vertragsbestimmung gewesen sei, ab, indem es <8 133 BGB.) aus dem dem Vertragsschlntz voraufgegangenen Schrift wechsel der Parteien den wirklich«» Willen der Vertragschließenden er forscht und daraufhin die Überzeugung gewinnt, datz wirklicher Wille gewesen sei, die Sätze 2 und 3 des Verlagsgesctzes durch 8 28 des Ver trages außer Anwendung zu setze» und mit der Fassung des 8 28 zum Ausdruck zu bringen, datz der Klägerin die volle Freiheit der Preisbe stimmung zustehen solle, nicht nur für Neuauflagen, sondern auch innerhalb einer Auslage. Dies kann nicht, wie die Revision geltend macht, als rcchtsirrtümlich erachtet werden. Datz die Auslegung, weiche das Oberlandesgericht gewonnen hat, mit der Fassung des 8 28 des Vertrages vereinbar ist, kann nicht bestritte» werden. Bei Ausstellung des Vertragsentwurfs, den Klägerin mit Schreiben vom 6. März 1865 dem Beklagten übersandte, und dessen 8 38 genau dem 8 28 des Ver trags entspricht, mag Klägerin sich noch nicht llar darüber gewesen sein, welchen Sinn diese Fassung im Verhältnis zu 8 21 V.G. haben sollte. Denn sie sagte in gleichzeitig mitgesandten Bemerkungen zu dem 8 38 des Entwurss, datz 8 21 V G. dadurch nicht abgeäudert werde. Be nagter verlangte aber in seinem Antwortschreiben vom 27. März 1885 einen Zusatz zu 8 36 dahin: »Eine Änderung des bisherigen Laden preises ist nur nach Maßgabe des A 21 V.G. zulässig«, indem er dazu ansührtc, daß nur hierdurch der 8 36 gegen einseitige Auslegung ge sichert fei. Dies lehnte Klägerin im Schreiben vom 38. März 1885 ab, und als Beklagter in seinem Brief vom 5. April 1865 nochmals darauf bestand, antwortete Klägerin am 7. April 1885, daß sie der Zufügung des 8 21 V.G. zu 8 38 widersprechen müsse, da sie die Möglichkeit der Preiserhöhung sür den Fall ungünstiger Rentabilität haben müsse. Klägerin machte zugleich dem Beklagten entgegenkommende Vorschläge über Erhöhung seines Honorars und die Art und Weis« der Berech nung desselben, worüber in dem folgende» Schriftwechsel Einigung ge mäß 88 4 und 5 des Vertrages erzielt wurde, ohne daß aus den vom Beklagten früher verlangten Zusatz zu 8 36 des Entwurss zurlickgc- kommcn wurde. Aus diesem Schriftwechsel konnte das Oberlandesge richt entnehmen, da durch den Brief der Klägerin vom 7. April 1885 jedenfalls ihr Wille dahin zum Ausdruck gebracht war, daß sie im Hinblick auf die Rentabilität keinerlei Beschränkungen für die Preis bestimmung zulasse, daß ferner auch, indem Klägerin den Zusatz aus 8 21 V.G. ablehnte, Klägerin jetzt zun, Ausdruck brachte, daß sie nicht mehr der Ansicht sei, daß durch die Fassung des 8 28 der 8 21 V.G. nicht geändert werbe. (Aktenzeichen: I. 275/26. — 2. 3. 21.) K. M.-L. Französische Propaganda-Ausstellung j» Wiesbaden. — Wie aus Wiesbaden gemeldet wird, veranstalten die Franzosen in den Monaten Juni, Juli und August in Wiesbaden und Biebrich eine Kunstaus stellung im Rahmen ihrer Kulturpropaganda sür die Rheinländer. Tie Ausstellung soll umfassen ein« Abteilung für schöne Künste mit Werken der Meister an der Spitze, eine Abteilung für dekorative Kunst, eine Abteilung für Buchkunst, einen Überblick über srauzösische Raumkunst vom 18. Jahrhundert bis jetzt, und eine Abteilung für Mode. In Verbindung damit soll eine große sranzösisch« Theaterwoche veranstaltet werden, Pariser Oper, Komische Oper, Comedic Frauyaise ufw., weiter französische Musikgrößen wie Risler, Capet und d'Jndp. Sperre sür Pakete und Wertsendungen nach den Orten Obcr- schlcskcns. — Wegen der durch di« politischen Unruhen in Oberschlesien eingetretenen schwere» Störungen des Eisenbahnverkehrs mußte die Annahme von Paketen und Wertsendungen nach dem oberschllsischen Abstimmungsgebiet durch die Postanstaiten bis auf weiteres einge stellt werden. Die unterwegs befindlichen Sendungen dieser Art wer den zurückgeleitet und den Absendern wieder zugesteilt. Von der Auf hebung der Sperre, die möglichst bald herbeigcsllhrt wird, wird die Öffentlichkeit rechtzeitig Kenntnis erhalten. Frankfurter Herbstmesse. — Das Kranksurtcr Meßamt teilt mit, daß in diesen Tagen die endgültigen Amneidepapiere für ine Be schickung der nächsten Frankfurter Internationalen Messe vom 25. Sep tember bis 1. Oktober zur Versendung kommen. Der Anmeidcschluß für inländische Aussteller ist aus 1. Juni 1321 festgesetzt. 715
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