Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1921
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vvrlendlaU 1. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X? 89. 18. April 1921. Trotz solcher Sperrfrist mußien damals, nachdem emze.ue kapilalkräflige Verleger vorangegangen waren, alle Schulbücher- Verleger ihre Vorräte und Platten prciSgrben. Verlust unge zählter Millionen war die Folge, wozu heute noch die bedrückende Belastung der Ellern durch die vorzeitige Preissteigerung kommen würde. Die Wirkungslosigkeit jeder Sperrverfügung beruht darauf, daß Gründe für neue Einführungen, wo der Wille zu solchen be steht, immer zu finden sind, ohne daß man sich aus die Recht schreibung beruft. Jeder gröbere Schulbücherverlag hat bei Ände rung der Rechtschreibung sehr schnell die Erfahrung gemacht, datz diejenigen Schulbücher, die er, weil zufällig bei ihm bald nach Einführung der neuen Rechtschreibung neue Auflagen nötig ge worden waren, in neuer Rechtschreibung auf den Markt gebracht hatte, unbehindert neue Einführungen erlebten, während die übrigen noch in aller Rechtschreibung vorhandenen und Weiler gelieferten Schulbücher einen Stillstand der Neueinfüh- rungen erlebten. Alle kapitalkräftigen Schulbllcherverlage sehen sich daher trotz Sperrfrist veranlaßt, ihre Schulbücher unter Opfe rung von Vorräten und Platten möglichst schnell neu herauszu geben, und die übrigen müssen folgen, ob sie wollen oder nicht, vorausgesetzt, daß sic es überhaupt erschwingen können. ES gibt kein Mittel, einen solchen, in heu tiger Zeit nicht zu verantwortenden Vor gang unmöglich zu machen, man müßte sonst schon jegliche Neueinführung von Schulbüchern auf längere Jahre hinaus unterbinden, was wegen des dadurch bedingten Still standes aller Weiterbildung und Verbesserung der Unterrichts methoden doch niemals geschehen durfte.» Merkblatt über den Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Novelle zum Einkommensteuergesetz vom 24. Mürz 1021. DaS in Nr. 34 des ReichSgesctzblattes vom 30. Marz 1021, Seite 313 ff. veröffentlichte Gesetz vom 24. Mürz 1021 zur Änderung dck Ein kommensteuergesetzes vom 20. Mürz 1020 bringt u. a. auch erhebliche Änderungen der bisherigen Zustimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Danach ergibt sich für die Handhabung -es Steuerabzugs ab 1. April 1021 folgendes: I. Während H 45 s des Einkommensteuergesetzes (Artikel I des Ge setzes zur ergänzenden Regelung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn vom 21. Juli 1020. Ncichsgesetzblatt Seite 1-163) bisher vorsah. das; vom Steuerabzug freiblieben beim Tagclohn 5 Mark, beim Wochenlohu 30 Mark, beim Monatslohn 125 Mark, und das; sich diese Netrüge für jede zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Person im Sinne des 8 20 Absatz 2 um 1.50 Mark, bzw. 10 Mark. bziv. 40 Mark er höhten, ändert die Novelle die für den Steuerpflichtigen selbst und seine Familienangehörigen zu machenden Abzüge wie folgt: Bei den ständig beschäftigten Arbeitnehmern, deren Erwerbstätig keit durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in An spruch genommen wird, bleiben abzugfrci für den Steuerpflichtigen und seine zu seiner Haushaltung zählende Ehefrau beim Tagclohn je 4 Mark täglich, beim Wochenlohn je 24 Mark wö chentlich. beim Monatslohn oder -gehalt je 100 Mark monatlich. Der abzugsfreie Betrag erhöht sich für jedes zur -Haushaltung deS Arbeitnehmers zählende minderjährige Kind: beim Tagelöhner um 6 Mark, beim Wochenlöhner um 36 Mark, beim monatlichen Lohn- oder Gehaltsempfänger um 150 Mark. Ehefrauen und minderjährige Kinder werden bei Bestimmung des abzugfreien Teils vom Lohn oder Gchalt nur dann berücksichtigt, wenn sie zur Haudl>altung des Arbeitnehmers gehören. Als Kinder gelten laut Bestimmung deS NcichSministerS der Finanzen vom 28. Juli 1020 in Verbindung mit der Bestimmung vom 30. März 1021 (vergl. Zcutralblatt für das Deutsche Reich 1021, Nr. 15) neben den Abkömm- linaen des HaushaltungSvorstaudeS auch die zu seiner Haushaltung zählenden minderjährigen Ctics-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflege kinder. Maßgebend ist der Stand vom 1. April 1921. Zur Haushal tung eines Arbeitnehmers zählen minderjährige Kinder, wenn sie bei gemeinschaftlicher Führung des Haushalts unter Leitung des Arbeit nehmers dessen Wohnung teilen oder sich in wirtschaftlicher Abhängig keit von dem Arbeitnehmer außerhalb dessen Wohnung mit seiner Be willigung zum Zwecke der Erziehung oder des Unterrichts (Lehre) auf- halteu. Leben beide Ehegatten zusammen, so zählen die Kinder nur als zum Haushalt des Ehemannes gehörig. bbO Beispiel 1. Ein Tagelöhner (Junggeselle) verdient 40 Mark am Tage. Befreit vom Steuerabzug sind 4 Mark. Von den verbleibenden 36 Mark sind 10 Prozent abzuziehen und als Steuerwarten einzuklcben und zu ent werten. Beispiel 2. Ein verheirateter Wochenlöhner mit 3 minderjährigen Kindern ver dient 320 Mark die Woche. Abzugsfrei sind 24 Mark siir ihn selbst. 24 Mark für die Ehefrau, je 36 Mark für die Kinder. Summa 156 Mart. Von den verbleibenden 164 Mark sind 10 Prozent als Steuerwarten abzuzichen und zu entwerten. Beispiel 3. Ein Gehilfe, verheiratet, mit 2 minderjährigen Kindern, erhält 2600 Mark Monatsgchalt. Seine Ehefrau lebt von ihm getrennt. Ab- zugSsrei sind 100 Mark für ihn selbst, 150 Mark für jedes Kind, Summa 400 Mark, vom Nest (2200 Mark) werden 10 Prozent für die Steuer abgezogen. II. Der bisherige 8 45 s des Einkommensteuergesetzes, der eine Staf felung des Steuerabzugs nach der Höhe des Einkommens enthielt, ist gestrichen. Demnach sind von jetzt ab grundsätzlich nur 10 Prozent des Arbeitslohnes nach den erfolgten Abzügen einzubchalten und an die Steuer abzuführen (vergl. Zkeispiel I, 3). III. In 8 48 des Einkommensteuergesetzes ist der Passus gestrichen^ wonach der Arbeitnehmer die für ihn geklebten und entwerteten Steuer warten nur innerhalb eines Zeitraumes von N Jahr an Zahlungs Statt geben konnte. Die Eingabe ist demnach nunmehr zeitlich nicht mehr begrenzt. IV. Als 8 53 ü—I sind besondere Strafbestimmungen für Fälschung von Steuerwarten und vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen über den Lohnabzug vorgesehen. Bisher haftete der Arbeitgeber lediglich für die Steuer des Arbeitnehmers, wenn er den Lohnabzug nicht bewirkte: nach den Bestimmungen der Novelle kann ev gegebenenfalls auch in Strafe genommen werden. Ergänzend sei noch bemerkt, daß Beiträge zur Kranken-, Unfall-,. Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwcrbslosenvcrsicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pe„sionskafscn, sowie Beiträge zu öffentlich- rechtlichen Berufs- oder WirtjchaftSvertrctungen weiter wie bisher vom Arbeitslohn abgesctzt werden können, soweit sie vom Arbeitgeber ent richtet und zu Lasten deS Arbeitnehmers verrechnet werden. Als Arbeitslohn gelten alle in Geld oder Geldwert bestehenden ein maligen oder wiederlchrcuden Vergütungen für Arbeitsleistungen der in öffentlichem oder privatem Dienste angcstclltcn oder beschäftigten Personen, insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne. Tantiemen. Gra tifikationen oder unter sonstiger Benennung siir Arbeitsleistung ge währte Bezüge sowie Wagegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waiseu- pcnsivnen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit, jedoch nicht Entschädigungen, welche nach ausdrücklicher Anordnung oder Vereinbarung zur Bestreitung des durch den Dienst oder Auftrag vcraulajzten Aufwandes gewährt werden, desgleichen nicht Bezüge aus einer Krankenversicherung. Bei einmaligen Vergütungen siir Arbeitsleistungen, wie Wirt- schaftsbcihilfen, Bcschaffungsbeihilscn, Gratifikationen, Jubiläumsge- schenlen u. dgl., werden 10 Prozent für die Steuer abgezogen, ohne daß ein abzugsfreicr Teil nach Maßgabe des Familienstandes zu ermit teln ist. Sondervergütungen für Überstunden, Ilberschichtcn, Sonntags- arl>eit und sonstige über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgchcude Ar beitsleistungen bleiben, obwohl zum steuerbaren Einkommen gehörig, nach Mitteilung des Finanzamtes wie bisher vorbehaltlich anderwei tiger Anordnungen abzugsfrei. Wetter ist wie bisher der einzubchaltcnde Betrag auf volle Mark nach unten abzurundcn, wenn die Lohnzahlung für eine Woche oder für einen längeren Zeitraum erfolgt, während er in allen übrigen Fällen auf volle zehn Pfennig nach unten abzurunden ist. tt'leillk -NimilimiM Gesellschaft der Freunde der Deutschen Bücherei. — Am Freitag, dem 22. April 1021, mittags 1 Uhr findet im Vortragssaal der Deut schen Bücherei die diesjährige Mitgliederversammlung statt. Tages ordnung: 1. Jahresbericht; 2. Nechnungsbericht; 3. Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr; 4. Jahrcsgabcu. Verein der Reise- und Versand-Buchhandlungen E. V. — Auch die ser Verein hält zur diesjährigen Buchhändlcrmcsse am Sonnabend, dem 23. April, seine ordentliche Hauptversammlung in Leipzig ab, und zwar findet diese am genannten Tage nachmittags 4 Uhr im Biblio thekzimmer des B u ch h ä n d l e r ha u se s zu Leipzig statt
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