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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1921
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- 1921-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1921
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Redaktioneller Teil. 88, 16. April 1921. Herr Bangerl versuchte den Beweis für die Nichtigkeit seiner An gaben zu erbringen und entgegncte uns hierauf: 1. das; jeder Sortimenter die Lagerbcstände eines Buches, von dem ein im Preise höherer Neudruck erscheint, hinaufzeichnct, sodaß unsere Annahme, es müsse sich um ein Exemplar der neuen Auf lage handeln, nicht stichhaltig sei, 2. daß das Exportsortiment durchaus kaufmännisch handelt, w e n n es seine L a g e r b e st ä n d c eines gangbaren Bu ches für den I n l a n d v e r k a u f sperrt und sie für den Exportverkauf reserviert. Es wird Vorkom men und kann dann keinesfalls als anstößig betrachtet werden, daß ein Exportsortiment die A n s l a n d v e r s c n d n n g eines Buches als nicht abgabepflichtige Lager en tn ahme meldet, obwohl cs dasselbe Buch erst kürzlich bezogen hat. Unsere Meinung in diesen beiden Punkten ist eine andere: 1. Die Neuausgabe des vorliegenden Werkes hat eine bessere Aus stattung erfahren, was den höheren Preis bedingte. Wenn nun die alte, mindergut ausgestattetc Ausgabe zu dem erhöhten Preise verkauft wird, ist das keinesfalls eine Empfehlung für die neue Auflage und wirkt unbedingt ungünstig auf deren Ab satz. Hierin erblicken wir eine Schädigung unserer Interessen. 2. Wenn sich der Gesamtbuchhandel der Auffassung der Firma Ban gert, die übrigens auch die anderer hieran interessierter Export firmen ist, über das Zurückhalten von Werken speziell für den Export anschlösse, wäre der § 16 d der Verkaussordnuiig für Auslandlieferungen, der von der Verteilung des Valutamchr- erlöses handelt, für alle gangbaren Werke hinfällig, das heißt, das Sortiment würde für alle ins Ausland verkauften Werke, von denen cs schon vor 6 Monaten Exemplare bezogen hat, den Valutamehrerlös allein einstecken, da es doch niemals möglich wäre, zu beweisen, ob das betreffende Werk sich tatsächlich schon 6 Monate im Besitze der ausführenden Firma befindet, oder ob es einer späteren Sendung entnommen ist. Dies aber liegt nicht tm Sinne der Verkaufsordnung für Aus landlieferungen. Im Interesse eines vertrauensvollen Geschäftsver kehrs zwischen Sortiment und Verlag wäre es wünschenswert, eine recht baldige Entscheidung herbeizufllhrcn, ob es statthaft ist, Bücher vorräte seitens des Sortiments 6 Monate für den Export zurückzuhal ten, nur um allein in den Genuß des Valutagewinnes zu gelangen. Denn darüber kann doch wohl kein Zweifel sein, daß die Sper rung der Lagerbestände für den Jnlandverkauf und ihre Reservierung für den Export, die Herr Bangert als durchaus kaufmännisch bezeich net, keinen anderen Sinn und Zweck haben können, als die fast völlige Abschneiduug des Verlages vom Valntagewinn, der in den Bestrebun gen des Verlages zur Inland-Verbilligung des Buches eine so große Nolle spielt. Diese Frage erscheint für den gesamten Verlag von so weitgehen dem Interesse, daß wir sie hiermit zur Aussprache stellen möchten. Berlin. Otto Elsner V e r l a g s g e s e l l s ch a f t m. b. H. Entgegnung. I. Der Sachverhalt. Die vorstehende Darstellung der Firma Otto Elsner, Verlagsge sellschaft m. b. H. bedarf der Ergänzung. Nichtig ist, daß das in Frage stehende Exemplar von »Bern, 10. Muse« von meiner Expcditionsstelle bona kiäo als nichtabgabepflichtige Lagerentnahmc gemeldet worden war. Von der Firma Elsner darauf hingcwiescn, daß ein Irrtum vorzuliegcn scheine, wurde ihr Anspruch anerkauut und inzwischen honoriert, obwohl das in Frage stehende Exemplar auch aus einer über sechs Monate am Lager befindlichen Lieferung deS Verlags herrühreu konnte. Die Unterstellung der Firma Elsner, eine absichtliche Um gehung der in Frage kommenden Bestimmung der Verkaufsordnung beabsichtigt zu haben, wurde als ungehörig zurückgewiesen. In ihrer Beantwortung meines Schreibens führte die Firma Elsner als für ihre Auffassung beweiskräftig au, daß der von mir für das in Frage stehende Exemplar von »Bern, 10. Muse« in Anrechnung gebrachte Preis der erhöhte Preis des im Dezember verausgabten Neudruckes sei, das von mir gemeldete Exemplar also noch nicht 6 Mo nate auf meinem Lager hätte sein können und ferner, daß von Sor timentern doch wohl recht oft der Versuch gemacht werde, die Ver kaufsordnung zu umgehen: im übrigen nehme sie zu meiner Ehre gern an, daß es sich um einen Irrtum eines meiner Angestellten handle, wodurch die Angelegenheit erledigt sei. Darauf erwiderte ich der Firma ElSner in Wahrnehmung berech tigter Interessen des Exportsortiments in grundsätzlichem Sinne, daß 1. jedes gut geleitete Sortiment seine Lagerbestände eines gang baren Buches hinaufzcichne, sobald ein im Preis erhöhter (und natür lich unveränderter) Neudruck dieses Buches erscheine, die Preisangabe allein also die von ihr angeführte Beweiskraft nicht haben könne, und daß 2. dem Sortiment nicht das Recht bestritten werden könne, sich Par tien eines gangbaren Buches ausschließlich für Exportzwecke hinzulcgcu, also die für das Inland benötigten Exemplare desselben Buches geson dert zu beziehen. Es könne also wohl Vorkommen, daß ein Sortiment durchaus rechtmäßig die Auslandversendung eines Buches als nicht- abgabepflichtige Lagerentnahmc melde, obwohl es dasselbe Buch kurz zuvor sin diesem Kall also für einen Inl-andverkaus) bezogen habe. (Ein Fall, der, nebenbei bemerkt, in meinem Betriebe, weil der Einkauf für meine drei Ladengeschäfte durch meine Firma erfolgt, recht häufig ist.) Gegen diese beiden Thesen richten sich somit die Einwendungen der Otto Elsner Vcrlagsgesellschaft m. b. H. II. Das Grundsätzliche. Zu 1. Ich bin der Überzeugung, daß die von mir angeführte Praxis im Sortimentsgeschäft üblich ist. Selbstverständlich wird der Sortimenter nur solche Bücher hinaufzeichnen, die den im Preis er höhten Neudrucken gleichwertig sind, dagegen veraltete nnd minderwer tiger ausgestattetc Neuausgabcn, wie schon immer üblich, zu herabge setzten Preisen abgeben. Inwiefern dem Verlag aus dieser Gcschäfts- praxis ein Nachteil erwachsen könnte, vermag ich nicht zu erkennen. Zu 2. Die Vcrkaufsordnung ist nicht geschaffen worden, um einer Einzclgruppe, einerlei ob Verleger oder Sortimenter, Übergewinne zu verschaffen^ sondern zum Schutz berechtigter Interessen des deutschen Buchgewerbes in seiner Gesamtheit. Folgerichtig ist daher von einer Verteilung des Valutaaufschlages zwischen Verleger und Sortimenter in der ersten Fassung der Vcrkaufsordnung auch nicht die Rede, vielmehr heißt cs in den Erläuterungen zu dem Entwürfe (Börsenblatt vom 10. November 1019) ausdrücklich: »Hierzu dürfte zu sagen sein, daß dem jenigen Buchhändler der erhöhte Gewinn zusteht, der den Auslandaus- trag erhält«. Wenn das Sortiment späterhin trotzdem den Anspruch des Verlages auf einen größeren Teil des Valntaaufschlagcs der von ihm, dem Sortiment, getätigten Auslandverkäufe anerkannte und darüber hinaus sogar wohlerworbene Eigentumsrechte mit hingab, dann geschah dies, weil bei den Verhandlungen über die Verkaufsordnung die Ver tretcr des Sortiments die Interessen der Allgemeinheit der Wahrneh mung der eigenen Vorteile voranstellten und weil die Versicherung des Verlages, den Valutaerlös zur Niedrighaltung der Inlandverkaufs- preisc verwenden zu wollen, nicht angezwcifelt werden konnte. In welchem Umfange dieses tatsächlich ge schehen ist, mag hier unerörtert bleiben, fest steht jeden falls, daß der Verlag, soweit er überhaupt exportierte, aus seinen direkten Verkäufen an Private und Buchhandlungen im Aus land einen sehr beträchtlichen Mehrerlös gezogen hat, wohingegen dem Sortiment aus der Verkausöordnung sehr erhebliche Nachteile erwachsen sind, insbesondere denjenigen Exportsortimenten, die ihre Kunden vor wiegend unter den Auslanddeutschen hatten. Um diese Schädigungen we nigstens einigermaßen wieder ausgleichen zu können, mußten die eiulau- feuden Bestellungen, soiveit als möglich, aus den abgabefrcicn Lager beständen ausgeführt und behufs dessen ein möglichst umfangreiches ab gabefreies Lager unterhalten werden. Weshalb dieses, sofern es in ein wandfreier Weise geschah, dem Sortimenter, der damit auch den Nach teil der erhöhten Kapitalinvcsticrung und das Risiko der etwaigen Ent wertung übernimmt, verwehrt sein soll und inwiefern diese selbstver ständliche Wahrnehmung berechtigter Interessen gegen den Geist der Verkaufsordnung verstoßen soll, ist mir gleichfalls unerfindlich. III. Die Schlußfolgerung. »Jedem das Seine . Ich bin der Meinung, daß der Verlag, soweit er überhaupt Auslandgeschäfte macht, aus seinen direkten Verkäufen ins Ausland einen so beträchtlichen Mehrerlös erzielt, daß ihn die verhält nismäßig geringfügigen Auslandverkäufe des Sortiments und des in ländischen Exportbuchhandels nicht weiter beunruhigen sollten. Was dem Verlag aus de» Auslaudverkäufen des Jnlaudbuchhandcls rechtlich zuftcht, wird ihm durch die vom Exportbuchhaudel schon Mitte vorigen Jahres befürwortete zwangsläufige Meldepflicht gewährleistet: glaubt er in besonderen Fällen einen Anspruch auf außergewöhnliche Anforde rungen zu haben, dann steht ihm der Weg der freiwilligen Vereinba rung von Firma zu Firma offen. Im übrigen aber muß es bei den Bestimmungen der Vcrkaufsordnung bleiben, und diese schließen für keinen loyal Denkenden das Recht des Sortimenters aus, sich durch Unterhaltung eines umfangreichen Lagcrbestandes ein möglichst großes abgabefreics Lager und damit erhöhte Gewinne aus seinen Auslandvcr- käufcn zu verschaffen. H a m bürg. Walter Bangert. 644
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