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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1921
- Strukturtyp
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- 1921-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1921
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Redaktioneller Teil. 64, 17. März 1921. Lage, ein zu berücksichtigender Moment der Entwicklung. Und gerade darauf mutz es ankommen. Ein Fall, wie er jüngst borgekommen ist, wo eine Buchankündigung mit »etwa 50 als bindend für einen nahe um 50 -kk liegenden Preis angesehen wurde — nämlich in einer Prozetzsache vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte — ist ein warnendes Beispiel, obwohl zweifellos ein Fehlurteil. Hier liegt laisächliche Wandlung wirtschaftlicher Faktoren zwischen der Vorankündigung und der endgültigen Kal kulation vor. Dies zu berücksichtigen ist Pflicht eines sachver ständigen Richters, der nicht im Formalismus stecken bleibt. Aber da restlos diese Fragen nicht zu lösen sind und sofort angenommene Angebote vielleicht auch bezüglich des Preises heute als bindend angesehen werden können, so ist für Sorti ment und Verlag immerhin große Vorsicht mit Preisangaben, ehe die endgültige Kalkulation vorliegt, geboten. vr. A. Elster. Zum Begriff des Erscheinens. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. Justizrat vr. Hillig gibt in Nr. 3 des laufenden Jahrgangs der »Deutschen Verlegerzeitung» eine Definition des »Zeit punktes des Erscheinens- im Urheber- und Verlagsgesetz, die nicht unwidersprochen gelassen werde» kann. Hillig, der hierbei der in allen Kommentaren des literari schen Urhebergesetzes einer Bemerkung in der Begründung nach gedruckten Definition (Erscheinen bedeutet die Herausgabe des Werkes im Verlagshandel, also das öffentliche Angebot von Vervielfältigungen) folgt, übersieht zunächst den Widerspruch in dieser Definition, der sich daraus ergibt, datz das öffentliche Angebot von Vervielfältigungen eines Werkes seiner Heraus gabe im Verlagshandel gleichgesetzt wird. Dem Verfasser der Motive scheint entgangen zu sein, daß die Voranzeigen im Bör senblatt lange vor Abschluß der Vervielfältigung des Werkes erscheinen, dieses demnach erst ankllndigen, sodatz in diesem Augenblicke eine Herausgabe des Werkes im Verlagshandel, näm lich die Zugänglichmachung des Werkes in seiner Milteilungs- form an das Publikum, sicherlich nicht vorliegt. Zudem wird bei dieser Definition des Versassers der Begründung der eine Begriff »Erscheinen- durch einen andern Begriff »Herausgabe- crsetzt, was zur Klärung nicht beitragen kann. Man wird also gut tun, von dieser Erklürungsmöglichkeit gänzlich abzusehe» und nur, wie auch Hillig es tut, die zweite Definition »öffentliches Angebot von Vervielfältigungen- zu analysieren. Ich glaube in einer Abhandlung in der »Leipziger Zeitschrift für deutscher Recht- 1920, S. 817 ff. nachgewiesm zu haben, daß die vom Verfasser der Begründung des L.U.G. ausgestellte Definition sich nicht deckt mit der Bedeutung, die der Begriff »Erscheinen- in seiner Anwendung im L.U.G. und V.G. haben muß. Ich glaube nachgewiesen zu haben (für alle Einzelheiten verweise ich auf meine zitierte Abhandlung), daß das Gesetz unter Erscheinen den Augenblick versieht, in dem das Werk seiner Einzig artigkeit entkleidet, Verkehrsgut, bermögensrechtlicher Bestandteil der Rechtspersönlichkeit seines Schöpfers geworden ist, daß mit hin ein Werk in dem Augenblick erschienen ist, in dem das erste Vcrviclfältigungssxemplar vom Berechtigten zwecks verlags- mätziger Verbreitung hergestellt ist. Meiner Erachtens sind also nur die beiden ersten von Hillig aufgestellten Voraussetzungen zu fordern. Hierzu ist aber zu be merken : 1. Die Vervielfältigung mutz hergestellt sein vom Inhaber des Verlagsrechts, gleichgültig, wem das Urheberrecht zusicht. Denn nur eine verlagsmäßige, d. h. eine mit den Mitteln und Formen des Verlagshandels zu verbreitende Vervielfälti gung kommt in Betracht, gleichgültig, ob es sich um einen Kom- miksivns- oder Selbstverlag handelt. Fehlt dagegen die verlags mäßige Vervielfältigung und Verbreitung, so liegt ein Erscheinen nicht vor. Die Art der Vervielfältigung muß daher diejenige sein, in der das betreffende Werk in die Öffentlichkeit gelangen soll. So lag mir folgender Fall zur Begutachtung vor: Ein Verleger hatte, um das »Erscheinen» eines Werkes bis zu einem bestimmten Zeitpunkte zu gewährleisten, dieses in einigen Hun- 330 der! Exemplaren auf der Schnellpresse Herstellen lassen, während das Werk selbst nur in einer gebundenen Ausgabe in hoher Auf lage angekündigt war. Die Schnelldruckausgabe wurde noch vor dem bestimmten Zeitpunkte hergestellt, gelangte aber nur in eini gen wenigen broschierten Eßenrplaren zur Ausgabe, während an die Sfscnilichkeil die später hergestellte, den Ankündigungen gc mätz gebundene Ausgabe ausgegeben wurde. Ich glaubte bei dieser Sachlage feststellen zu können, daß das Werk nach dem bestimmten Zeitpunkte erschienen war. 2. Die Vervielfältigung des Werkes in seiner für die All gemeinheit bestimmten Vcrviclfälligungsform muß vollendet sein. Ob es dann tatsächlich an viele Verlangende ausgehändigi wird, ob es seitens des Verlegers dem Kommissionär tatsächlich über geben wird, ist gleichgültig. Es genügt, daß der Verleger den einen Teil seit,er Verlegerpflichten, die Vervielfältigung, er füllt hat. 3. Das öffentliche Angebot ist kein Erfordernis für das Er scheinen, und deshalb liegt ein Widerspruch in Hilligs Ausfüh rungen, wenn er einerseits alle drei Voraussetzungen für erfor derlich erklärt, später aber die öffentlich« Ankündigung nicht unter allen Umständen für wesentlich erachtet. Denn wenn nach Hillig die Voranzeige eines erst später vervielfältigten Werkes nur als Benachrichtigung des Werkes wirkt, so ist eben zu be achten, daß diese Benachrichtigung für den Begriff des Erschei nens ebenso belanglos ist wie die Ankündigung, daß der und der Autor demnächst ein neues Werk abschließen werde, für den Erwerb des Urheberrechts dieses Autors am vollendeten Werk. In beiden Fällen wird die Fertigstellung des Werkes, sei es in seiner äußeren oder in seiner vervielfältigten Form, verlangt. Kleine Mitteilungen. Gesellschaft zur Förderung der bucht,ändlerischcn Fachbildung in Schlesien (Sitz Breslau), Geschäftsstelle: Albrcchtstr. 52. — Am 3. März veranstaltete die Gesellschaft einen interessanten Vortragsabend, und zwar sprach Herr Oberfaktor Hendel über das Thema »50 Ja h r e erlebte Graphik«. 50 Jahre in zwei Stunden unterzubringen, ist nicht leicht, und doch verstand der Vortragende in diesem engen Rahmen sehr viel Interessantes ausznfiihren. Die bis in die letzte Zeit gemach ten Erfahrungen und Erfindungen fanden ihre Würdigung, und nicht dankbar genug können die Zuhörer dem Redner sein, der sich immer wieder gern in den Dienst der Förderung des Jungbuchhandels stellt. Durch reichen Beifall bewiesen die Anwesenden ihren Dank fiir den Vortrag. Bet der an dem darauf folgenden Sonntag stattfindendcn F tt h r u nH durch die K l i s ch c c f a b r i k von Gcike L Co. verstand der Führer, Herr Gctke selbst, in geschickter Weise die Zuhörer zu fesseln. Hier konnte man praktisch vorgeführt sehen, was in der Theorie be kannt ist. Leider fehlten bet dieser Führung wieder fast ganz die jenigen, für die diese Veranstaltungen gedacht sind, die Lehrlinge, männliche wie weibliche. Es fehlt eben das Interesse und der Eifer, durch besondere Kenntnisse und Fleiß schneller vorwärts zu kommen und etwas zu erreichen, und woran liegt die Schuld? An der Bezahlung nach Tarif, die nicht nach Fleiß und Kenntnissen wertet, sondern nach Altersstufen, eine Errungenschaft unserer neuen Zeit! C. M. Plattdeutsche Bühnenstücke. — In Nr. 56 des Bbl. teilten wir ein Preisausschreiben für die beste plattdeutsche Komödie mit, das der Nie derdeutsche Bund in Hamburg, Mnndsburgcr Damm 34, erlassen hat. Die Bestrebungen, gute plattdeutsche Bühnenstücke zu erlangen, regen sich allerorten, denn ein Preisausschreiben zur Förderung des plattdeutschen Dramas schreibt auch das Bremer Schauspielhaus in Verbin dung mit der Zeitschrift »N t c d e r s a ch s c n« und dem Plattdüt - scheu Vcrccn in Bremen ans. Für die beiden besten plattdeutschen Stücke sind Preise von 3000 und 2000 ansgesetzt, gleichgültig, ob cs sich um ernste oder heitere Werke handelt. Das Bremer Schauspiel Hans verpflichtet sich zur Aufführung, der Nicdcrsachsenvcrlag zur Her ausgabe der preisgekrönten Werke. Die Sendungen sind unter den üb lichen Vorschriften mit Kennwort bis zum 1. Oktober 1021 an -Hans Pfeifer, Hauptschriftlcitcr der Zeitschrift »Nieöersachsen-, Bremen, ein zureichen. Die Entscheidung erfolgt spätestens am 1. Februar 1922. Als Dritter setzt der Heimatvercin Reiderland einen Preis von 1000 ./i für ein neues plattdeutsches Bühnen- werk auS. Schlußtermin für Einsendungen: 1. August 1921. Näheres durch Bürgermeister Itzen in Weener (Ems).
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