Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19210415
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192104157
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19210415
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-04
- Tag1921-04-15
- Monat1921-04
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. Xl 87, 15. April 1921. Die Jniandduchhändler haben hiernach Anspruch aus suchende Vergütungen: I. Wenn bei der Liejerung der Verceger dem Jntandbuchhändter den Zuschlag auf der Faktur berechnet (direkte Bestellungen unter Angabe des Auslands), hat der Verleger dem Exporteur 157° und dem Exportzwischenbuchhändler 257» vom Fak- turenbetrage zu kürzen. Ls) Sofern der Exporteur die Ware ohne Aufschlag vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Verleger erst später ge. meidet wird (Lagerverkäuse), ist dem Exporteur vom Verceger eine neue Faktur wie zu l auszustellen und der für die Ware bereits früher berechnete Nettobetrag zu kürzen. Das Recht des Verlegers auf Ausstellung der neuen Faktur erlischt zwei Monate nach dem Empfang der Mel- düng. k) Wenn der Exportzwischenbuchhändlcr die Ware ohne Aufschlag vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Verleger erst später gemeldet wird (Lagerverkäufe), hat der Exportzwischenbuchhändler 257, vom Fakturenbelrage an den Verleger zurückzuvecgüten. Der Anspruch des Verlegers auf die Rückvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach Emp fang der Meldung die Nachbelastung vornimmt. L. Sofern es sich um Lagerverkäufe von Beständen handelt, die länger als 8 Monate beim Jniandduchhändler lagern, fällt dem Exporteur gegenüber die Nachberechnung gemä Ziffer 2» fort, während der Exportzwischenbuchhändler auch in solchen Fällen gemäß Ziffer 2d zu Verfahren hat. Hat der Verleger besondere Auslandpreise festgesetzt, so ist sinngemäß zu Verfahren. Gegenstände des deutschen Buchhandels, die vom Zwischenbuchhandel (Barsortimenten, Grossogeschäften usw.) bezogen sind, gelten als vom Verleger bezogen. Zwischen Verlegern und Jnlandbuchhändlern können auf dem Wege freiwilliger Vereinbarung andere als die vorstehenden Bestimmungen von Firma zu Firma verabredet werden. L. Wiederverkäufer des Inlands, denen aus Auslandverkäufen ohne ihr Verschulden Waren remittiert werden, können vom Verleger Rückerstattung des von diesem seinerzeit für die Ware berechneten Valutaausgleichs, bzw. des dem Verleger bei Lagerentnahme erstatteten Valutaausgleichs beanspruchen. 8 6. Die Zuschläge können, um die verschiedenen Gattungen von Gegenständen des deutschen Buchhandels gegenüber den im Ausland erschienenen gleichartigen konkurrenzfähig oder preiswert zu erhalten, vom Vorstand des BörsenvereinS für diese auf Antrag der Verleger verschieden hoch festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch Bekanntmachung im Börsenblatt. 8 7. Höhere Zuschläge als die in 8 ä vorgeschriebenen, sowie höhere Preise als diejenigen, die durch die vorgeschriedcnen Zuschläge entstehen, oder Preise in ausländischer Währung können von dem Verleger festgesetzt werden und werden von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe geschützt. Derartige Verkaussbedingungen müssen im Börsenblatt für den Deut- scheu Buchhandel veröffentlicht werden. Sonderabmachungen, die von ausländischen Buchhändlervereinen für ihr Vereinsgedier auf begrenzte Zeit beantragt und vom Vorstand des Börsenvereins genehmigt und bekanntgegeben werden, gelten als Bestandteil dieser Ordnung. 8 8. Von den durch die Vcrkaussordnung für Auslandlieferungen vorgeschriebenen Berechnungen an das Ausland bleiben unberührt: s> Zeitschriften, sofern der Verleger nicht anders bestimmt; b) Schulbücher, soweit sie als solche von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe anerkannt werden; in Zweifels- fällen entscheidet der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler; °> einzelne Gegenstände des deutschen Buchhandels (bei mehrbändigen Werken der Einzelband) im Werte von tiber 300.—, sofern der Verleger nicht anders bestimmt; <i) sonstige Ausnahmen, die von einer Kommission, die sich aus einem vom Vorstand des Börsenvereins, einem vom Vor stand des Deutschen Verlegervereins und einem von der Außenhandelsnebenstelle ernannten Mitglieds zusammensetzt, durch Mehrheitsbeschluß genehmigt werden. 8 9- Bei Gegenständen des deutschen Buchhandels, deren Verkaufspreise nach 88 15 und 18 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem, Publikum frei ist (z. B. Antiquariat, Restauflage usw.), sind bei der Umrechnung in die Währung des Empfangslandes oder bei der Errechnung des aufzuschlagenden Valuta-Ausgleichs nicht die in Deutsch- land üblichen Verkaufspreise zugrunde zu legen, sondern diejenigen deutschen Laden- oder Nettopreise, die für diese Gegenstände gelten würden, wenn ihre Preise nicht gemäß 88 15 und l8 der Verkaufsordnung frei wären. Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Gegenstände des Buchhandels, die vor 1960 erschienen sind, und für seit I960 erschienene oder neu aufgelegte Gegenstände, sofern sie zugleich mit dem Ausfuhrbewilligungsantrag, den Fakturen und Versendungspapieren bahn-, bzw. postsertig verpackt und frankiert der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe in Leipzig oder deren Zweigstellen vorgelegt oder eingesandt werden und wenn diese Stellen den antiquarischen Charakter festge- stellt und die Preisberechnung als angemessen anerkannt haben. Doch ist auch in diesen Fällen Vorsorge zu treffen, daß durch die freie, nicht an die Vorschriften des 8 4 gebundene Preisbildung eine Verschleuderung der deutschen Ware im Sinne dieser Verlaussordnung für Auslandlieserungen unterbleibt. 8 IC Die sich aus dieser Vcrkaussordnung ergebenden Preise für das Ausland dürfen durch Gewährung von ungewöhnlich hohen Rabatten oder anderen Vergünstigungen nicht umgangen werden. 8 II. Vorstehende Fassung der Verlaussordnung für Auslandlieferungen tritt am l8. Npri! lOLI in Kraft.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder