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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1921
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- 1921-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1921
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84, 12. April 1921. Redaktioneller Teil. wirtschaftliche Selbständigkeit seiner Mitglieder sah, soweit es sich um die Festsetzung der Lieferungsbedingungen handelt. Auf der am 11. und 12. September 1920 in Marburg abgehaltenen Tagung des Verbandes der Kreis- und Orlsvereine wurde über wies auch vom Vertreter der Deutschen Buchhändlergilde er- klärt, daß sich die Regelung, die zunächst mit seiner Zustimnnnrg zustande gekommen war, als praktisch undurchführbar erwiesen habe. Ebenda wurden die »Siegismundschen Richtlinien» als. eine Basis für weitere Verhandlungen anerkannt. Der Vorstand griff daher diese Gedanken auf; sie fanden in der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 ihren vereinsmäßigen Ausdruck. Als deren wesentlicher Inhalt sei hier nur angegeben: Teilung des bis herigen Sorümenter-Teuerungszuschlags in einen allgemeinver bindlichen Zuschlag unb in eine der örtlichen Regelung vorbehal tene Besorgungsgebühr; Wegfall des allgemeinverbindlichen Zu schlags aus Schulbücher, aus bestimmte Sammlungen, auf Werke über 100.— und solche mit der Jahreszahl 1921. Der Not- »standsordnung in der Fassung vom 5. Oktober l920 war, wie 'der Vorstand nie verkannt hat, ein« für das Sortiment unbefrie digende Härte eigentümlich, weil der Verleger nicht verpflichtet wurde, bei direkten Verkäufen an das Publikum die Besorgungs gebühr zu erheben, wofern er ihr nicht ausdrücklich zuslimmle. Hier schuf auch die vom Verband der Kreis- und Ortsvereine in die Wege geleitete freiwillige Erklärung keinen vollen Ersatz, zumal da die Weigerung größerer Verleger, sie abzugeben, er kennen ließ, daß man teilweise nicht nur den vereinsmäßigen Zwang, sondern auch den Zuschlag selbst ablehnen zu müssen glaubte. Indessen handelte es sich hier nicht um die Einräumung eines »Sonderrechts» an den Verlag, sondern um die Unmöglich keit, den Verleger gegen seinen Willen zur Jnnehaltung dieser Zu schläge zu zwingen. Als die Verhandlungen hierüber mit dem Vorstand des Verlegervereins stattfanden, stellte dieser die Be dingung, daß der Verleger nicht gegen seinen Willen zur Jnne haltung der Besorgungsgebühr angehalten werden dürfe. Dem gegenüber, war es — ganz gleich, ob hier die Rechts- oder die Machlfrage in den Vordergrund geschoben werden soll — völlig ausgeschlossen, auf einer anderen Grundlage den Versuch einer Beseitigung der bis dahin herrschenden wirren Verhältnisse zu machen. Der genannte Mißstand der Regelung vom 5. Oktober war für den Führer der Deutschen Buchhändlergilde bekanntlich Ver anlassung, eine Klage gegen den Vorstand einzureichen, welche in der Hauptsache bezweckte, diese Bekanntmachung sofort außer Kraft zu setzen. Von derselben Seite wurde unter Unterstützung eines Viertels unserer Mitglieder der Antrag gestellt, eine auster- ordentliche Hauptversammlung einzuberusen und den Fragen komplex in einer anderen, für das Sortiment annehmbareren Weise erneut zu regeln. Das Ergebnis dieser Hauptversamm lung, die am 13. Februar 1921 stattgefunden hat, bestand darin, daß sich nunmehr auch die Mehrheit des Verlages mit der Jnne haltung der vom Börsenverein geschützten Besorgungsgebühren einverstanden erklärte, der vielgeschmähte »Giftzahn» also we nigstens offiziell beseitigt wurde. Damit war auch di« erwähnte gegen den Vorstand des Börsenvereins gerichtete Klage gegen standslos geworden. Ein Antrag, im Wege einer einstweiligen Verfügung die Bekanntmachung vom 5. Oktober außer Kraft zu setzen, war bereits vorher in erster Instanz zurückgewiesen worden. Der Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung (siehe Bbl. Nr. 40 vom 17. Februar 1921) dehnte den Kreis der zuschlagfreien Bücher auf akademische Lehrbücher aus, sofern sie mit mindestens 33Vs°/° Rabatt geliefert werden, und kam hier den Bestrebungen des wissenschaftlichen Buchhandels entgegen, der bereits seit längerer Zeit in Verhandlungen steht, um den Wegfall jedes Kleinhandelszuschlags zu erreichen. Die durch die außerordentlich« Hauptversammlung eingesetzte 24köpfige Kom mission war sich nach umfangreichen Beratungen schließlich darüber einig, daß diese Bestrebungen nicht aufzuhalten sind, bedeuten sie doch einen begrüßenswerten Schritt auf dem Wege zur Rückerlangung des festen Ladenpreises, die von beiden Grup pen des Buchhandels begehrt wird. Meinungsverschiedenheiten bestehen nur darüber, ob das Ziel der von der andern Seite geforderten Opfer wert ist. Da eine grundlegende Neuregelung bis zur bevorstehenden Kantateversammlung nicht erreichbar er scheint, wird trotz aller Unvollkommenheiten, die der Regelung vom 5. Oktober 1920/17. Februar 1921 auch jetzt noch anhaften, Wohl bis auf weiteres mit ihrem Fortbestehen zu rechnen sein. Freilich erscheint eine Berücksichtigung der Sonderabmochungen des wissenschaftlichen Buchhandels geboten, nachdem auch die von der außerordentlichen Hauptversammlung eingesetzte Kommission dem Sinne nach zugesagt hat, daß seiner Sonderregelung von Kantate 1921 an kein Widerstand nrehr entgegengesetzt wer den wird. Zu den genannten Unebenheiten gehört vor allem. Wie der Vorstand nicht verkennt, auch die Rege lung, welche die Sammlungen erfahren haben, in dem hier einzelne namentlich aufgefllhrte Sammlun gen einer Sonderstellung teilhaftig geworden sind. Sie beruht auf einem Kompromiß, indem der Verlag die Aufnahme mög lichst aller Sammlungen in den Kreis der zuschlagfreien Werte forderte, das Sortiment hingegen die Meinung vertrat, es könne nur zugunsten einzelner, besonders verbreiteter und sich im be sonderen Matze an die Allgemeinheit des Volkes wendender Sammlungslileratur, hauptsächlich belehrenden Inhalts, eine Be freiung zugestehen. Es hat sich auf diese Weise ohne Zweifel eine unliebsame Benachteiligung derjenigen Verleger ergeben, die im Verhältnis zu den bevorzugten Sammlungen eine ähn liche Stellung einnehmen und den genannten Erfordernissen eben falls zu entsprechen glauben. Der Vorstand kann hier nur die Bitte aussprechen, daß sich diese Verleger weiterhin gedulden und im Interesse der Aufrechterhaltung einer einheitlichen Ord nung ihren Widerspruch nicht aufrecht erhalten. Denn jede Erweiterung des Kreises der zuschlagfreien Sammlungen führt mit Notwendigkeit dazu, daß derselbe Anspruch hierauf von einem immer größer werdenden Kreise erhoben wird. Wollte man aber über den Widerspruch des Sortiments hinweg solchen An trägen stattgeben, so würde dies auf eine unzulässig« Bevor zugung der Sammlungsform hinauslaufen, ohire daß die dem entsprechende Benachteiligung derjenigen Verleger, die sich der Form des Einzelbuches bedienen, innerlich zu rechtfertigen sein würde. Auch dieser Einzelfall bestätigt die zunehmenden Zweifel des Vorstandes, ob sich derartige wirtschaftliche Fragen auf die Dauer nach einem einheitlichen Schema von Vereins wegen regeln lassen. Jedenfalls ist der Verein, der hier eine Regelung versucht, Angriffen von allen Seiten ausgesetzt, die letzten Endes seine Existenz bedrohen, ohne daß sein Eingreifen der Sache ausreichend dienen kann. Wenn dabei von beiden Seiten als letzter Trumpf die Abkehr vom Börsenvereln ausgespiekt wird, so muß dies zur Folge haben, daß sich der Vorstand jeder Rege lung überhaupt enthält, da dann jedenfalls gegen den Börsen verein nicht der Vorwurf erhoben werden kann, daß er zum Nachteil einer Gruppe das »freie Spiel der Kräfte» irgendwie beeinträchtigt habe. So knüpft sich wieder an die Auslegung des Begriffs »aka demische Lehrbücher« eine Kontroverse, die, da diese Bezeichnung immerhin in Grcnzfällcn einer verschiedenen Deutung ausgesetzt ist, unmöglich in einer beide Teile befriedigenden Weise ent schieden werden kann. Der Vorstand ist jedenfalls der Meinung, daß zu den akademischen Lehrbüchern nur solche gehören, die für das Studium an einer Universität oder Hochschule bestimmt und entweder ausdrücklich als Lehrbuch bezeichnet oder aber vom Autor so augelegt sind, daß sie offenbar unmittelbar als Hand buch für das Studium verwendet werden. Auch die Verstöße gegen die Notstandsordnung haben im vergangenen Geschäftsjahr erheblich zugenommen; cs sind über 80 Firmen einer solchen Übertretung beschuldigt worden. Wenn auch in den Fällen, wo der Verdacht der Böswilligkeit besteht, nicht so energisch eingeschritten ist, wie es von den Beschwerde führern ad-r von buchhändlerischen Vereinen gefordert wird, so liegt dies an dm unsicheren rechtlichen Grundlagen, die den Vorstand zu einer Zurückhaltung nötigten. Dem Hinweis darauf, daß früher der Börfcnverein eine bessere Disziplin gehalten habe 807
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