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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1927-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1927
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- Deutsch
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jd5 2lv, 8. September 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. allein in einem wohlgeleiketen Betriebe liegt, daß dort der natür liche Rahmen gegeben ist für die Ausbildung des so verschieden geschichteten Lehrlingsmaterials. Eine tüchtige Ausbildung zum Verkäufer, zum Schaufensterdekorateur und Werbemann kann theoretisch nur sehr begrenzt gefördert werden. Wer es nicht in sich hat, wird zwangsläufig auf den Kontorschemel aknvandern und dort seinen Platz ausfüllen müssen; Persönlichkeiten, auf die es ankommt und die aus der Masse nur selten hervorragen, wer den nicht durch Sommer-Akademien und Freizeiten gefördert, sie setzen sich durch und werden am besten im lebendigen Wirken ihres täglichen Pslichtenkreises zu Männern, wie sie unser Beruf braucht, mit einfachem klaren Denken, mit offenen Augen und warmem Herzen, mit Pflichtgefühl und Berufstreuc und Liebe zum Buche. Stellen wir unsere Angestellten in Betriebe, wo das Gesetz des ehrbaren Kaufmanns, wo kollegiales, anständiges Denken das oberste Gesetz ist, geben wir selber ein gutes Beispiel, dann geben wir ihnen das Beste mit auf den Weg. Wir be grüßen es, wenn die Ausbildung des Nachwuchses sich immer mehr nach der Richtung praktischer Ausbildung bewegt, und unterstützen und fördern jede dahingerichtete Bestrebung, ins besondere auch die Lehrlingsprüfung. Wir begrüßen es ebenso, daß die Werbung aus dem Stadium langatmigen Theoreti- sierens und einer aufgebauschten Problematik zu einer einfachen und selbstverständlichen Angelegenheit geworden ist. Auch hier schießt nur die Persönlichkeit den Vogel ab. Jeder muß selber wissen und versuchen, wie er am besten an den Kunden heran kommt und ob und wo der Einsatz im Verhältnis zur Wirkung steht. Die Werbestelle des Börsenvereins will nur Anregungen vermitteln. Sache der Kollegen ist cs, das für sie Brauchbare auf ihre Betriebe zu übernehmen, wenn ihnen selber nichts einfällt. Die Aufhebung der Zwangswirtschaft ge werblicher Räume am 31. März n. I. hat durch Kün digungen und Steigerungen schon ihre Schatten voraufgeworsen. Hoffen wir, daß das in die Verordnung eingeglicderte Schieds verfahren die Möglichkeit bietet, einer rücksichtslosen Ausnützung den Riegel vorzuschieben, und daß in absehbarer Zeit durch Steigerung der Bautätigkeit Angebot und Nachfrage ihre natür liche Regelung sinken. In der herrschenden Notzeit des Buch handels kann diese Verordnung geradezu katastrophal wirken. Eine weitere schwere Belastung, doppelt schwer für den Buch handel, bedeutet die Erhöhung des Portos, besonders des Drucksachenportos, die gerade der Werbetätigkeit empfindliche Schranken auserlegt. Es ist tief bedauerlich, daß im Ausschuß gerade die Vertreter von Industrie und Handel die fiskalischen Interessen über di« ihrer Beauftrager gestellt haben, während sic sicher in Gemeinschaft mit den Vertretern des Parlaments für die Wirtschaft günstigere Bedingungen hätten erzielen können. Auch das neue Arbeitszeitnot ge setz in seiner einseitigen Einstellung für den Schutz des Angestellten bedeutet eine neue Belastung des Handels durch die Einschränkung der Arbeitszeit. Wir sind es ja längst gewöhnt, daß die Gesetzgebung des letzten Jahrzehnts den Handel in seiner Entwicklung durch eine über triebene und oft nur durch die Furcht vor der Straße diktierte Fürsorge hindert. Derartige überspannte Verordnungen fesseln Handel und Gelverbe und wirken sich dadurch zuletzt niemals zum wirklichen Vorteil des Angestellten aus. Wir empfehlen aber dringend, sich mit den Bestimmungen des Gesetzes vertraut zu machen, wenn es auch kein Vergnügen ist, sich durch das Para graphengestrüpp einen Weg zu bahnen. Im Sortiment herrscht infolge aller dieser von außen ein dringenden Hemmungen, die seine an sich dem Verlage gegenüber schon schwächere Stellung beeinflussen, nur zu oft eine gewisse Resignation, die es hindert, mit Tatkraft alle Möglichkeiten einer Weiterentwicklung zu erschöpfen. Eine Buchhandlung sollte in einer Stadt immer ihr Gesicht wahren durch Ordnung nach außen und innen. Hier wird noch immer viel gesündigt. Wie oft wird den Schaufenstern nicht die genügende Aufmerksamkeit geschenkt und es versäumt, sie durch häufigen Wechsel interessant zu gestalten. Marktschreierische Ausverkaufsangebote, ganz ab gesehen davon, daß sie in der Verkaufsordnung ihre Begrenzung erfahren, sollten unter allen Umständen vermieden werden. Gei- 1094 stige Nahrung steht unter anderen Bedingungen als Kleidung und Lebensmittel. Eine verständnisvolle Mitarbeit an der Ver bandstätigkeit, ein regerer Besuch unserer Hauptversammlung wäre ebenfalls sehr zu wünschen. Dadurch wird das Gcmein- samkeitsgesühl gestärkt, im lebendigen Austausch Ersahrungcn gesammelt und manche irrig« Anschauung in die richtige Beleuch tung gerückt. > Zu Beginn des heute zu Ende gehenden Berichtsjahres steht die Wiener Tagung mit allen ihren unauslöschlichen Eindrücken. Sie hatte, mochte man ihr praktisches Ergebnis auch nicht zu hoch werten, doch Verlag und Sortiment einmal wieder unter einen großen Gedanken gestellt, den Gedanken der Wahrung inniger Kulturverbundenheit mit unseren österreichischen Brü dern, von 'denen uns nur künstlich gezogene Grenzen trennen. Möchte der Eindruck dieser Tage noch lang« in uns nachwirken und unser vaterländisches Fühlen und Denken beeinflussen. Es bedeutet eine Verwirrung des Denkens, wenn man Wahrung vaterländischer Würde auf das Gleis parteipolitischer Polemik schieben will, wie es kürzlich in einem Sprechsaalstrcit im Bbl. zum Ausdruck kam. Unser Bestes, was über alle Parteiunter schiede hinweg uns einen sollte, was über allem Streit zwischen Verlag und Sortiment steht, ist das Bewußtsein, daß durch das deutsche Buch auch die Wahrung deutscher Würde in unser« Hand gegeben ist und daß es ein Ehrentitel ist, deutscher Buch händler zu sein. Lassen Sie uns dem nach vorwärts gerichteten Januskopse dieses Jahresberichtes auch die Züge jugendfrischen, hoffnungs-^ vollen Glaubens an eine bessere Zukunft geben und lassen Sie uns diesen Bericht schließen mit einem Wort, das uns kürzlich ein deutscher Kalender spendete: »Nur hütet euch, daß nicht zuletzt Ein Volk wir sind von armen Toren, Denn was ihm fehlt, bleibt unersetzt Dem, -der die Seele hat verloren-, Wechsel, Diskont und Umsatzsteuer. Die Frage, wie im einzelnen die Behandlung der Wechselzah lungen bei der Umsatzsteuer zu erfolgen hat und inwieweit beispiels weise die Diskontspesen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist jetzt für den Kaufmann um so wichtiger, als der Wechsel im Geschäftsver kehr als Zahlungsmittel ziemlich häufig Verwendung findet. Bei Betrachtung der einschlägigen Umsatzsteuerfragen ist zunächst davon auszugehen, daß juristisch die Hingabe eines Wechsels, die Hingabe eigner Wechsel oder die Indossierung von Kundenwcchseln zahlungs halber erfolgt, d. h. sie stellt weder eine Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 362 BGB.) noch eine Annahme an Erfüllungs statt (§ 364, Abs. 1 BGB.) dar. Die Forderung des Lieferers ist also rechtlich erst dann erloschen, wenn er die Wechselvaluta tatsächlich erhalten hat und endgültig behalten darf. Eine solche Behandlung ist stets dann anzunehmen, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. 1. Wenn nun die Zahlung der Umsatzsteuer nach dem »Ist« er folgt, d. h. nach dem vereinnahmten Entgelt, so braucht die Heretn- nahme des Wechsels in dem betreffenden Vorauszahlungsabschnitt bei der Umsatzsteuerzahlung nicht berücksichtigt zu werden, da das Entgelt tatsächlich noch nicht vereinnahmt ist. Wenn der Wechsel nun zur Zahlung weitergegebcn wird, so liegt eine Umsatzsteuerpflicht ebenfalls noch nicht vor. Diese ist vielmehr erst dann vorhanden, wenn der Wechsel tatsächlich eingelöst ist, gleichviel in welcher Hand er sich befindet. Für die Versteuerung ist also der Fälligkeitstermin maßgebend und wird für diese vorgemerkt werden müssen, wobei zu beachten ist, ob die Einlösung dann auch wirklich feststeht. (Protest frist!) 2. Wenn dagegen die Zahlung der Umsatzsteuer nach dem »Soll«, ö. h. nach der Lieferung erfolgt, so spielt hier der Eingang bzw. die Einlösung des Wechsels keine Nolle, weil die Umsatzsteuerpflicht im Zeitpunkt der erfolgten Lieferung gegeben ist. Wenn der Fall ein- treten sollte, daß hereingenommene Wechsel später dann nicht eingelöst werden, sodaß also die »Fst«-Einnahmen mit den »Soll«-Einnahmen nicht übereinstimmen, so besteht die Möglichkeit, auf Grund von § 16 des Umsatzsteuergesetzes nachträglich einen Ausgleich wieder herbei zuführen. 3. Wechseldiskontierung: Wenn der Wechsel diskon tiert wird, so ist — die Verhältnisse beim »Jst«-Versteuerer ange-
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