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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1921
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- 1921-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1921
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Redaktioneller Teil. 25, 31. Januar 1921. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Vorstandes des Börsenvereins von Mitte Dezember 1920 (s. Bbl. Nr. 283 vom 15. Dezember 1920), betr. die Loslösung des Wöchentlichen Verzeichnisses vom Börsenblatt, teilen wir mit, daß wir den Betrag für das 1. Vierteljahr 1921, soweit er uns nicht zuging, Anfang Februar durch Barfaktur einziehen werden. Fir men, denen dies nicht erwünscht ist, wollen uns diesen Betrag umgehend direkt überweisen. Postscheckkonto Leipzig 13 463. Hierbei machen lvir erneut darauf aufmerksam, datz Rekla mationen solcher Bezieher, die das W. V. durch die Post über wiesen erhalten, oder die bei der Post bestellten, zunächst nur bei dem betr. Ortspoftamt anzubringen sind. Leipzig, 28. Januar 1921. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. H. Braune, Verlagsleiter. Ansichtssachen. BonHansVolckmar. In der Deutschen Verlegerzeilung vom 15. Januar ergreift Herr Eduard Urban in einem Artikel zur Verkaufsordnung für Auslandlieferungen das Wort. Da er nicht nur zu den Dingen, sondern auch zu den Personen, so auch zu mir, Stellung nimmt, sei mir eine Entgegnung gestattet. Der Urbansche Artikel läßt sich in drei Leitgedanken zusam menfassen. Erstens vertritt er die Ansicht, daß die aus den Ans landverkäufen entstehenden Gewinne ausschließlich dem Verleger gehören; zweitens wünscht er, datz die Preisbildung der Aus landpreise ausschließlich in die Hand des Verlegers gelegt und von jeder vereinsmüßigcn Regelung befreit werde; drittens be ansprucht er, datz die Autzenhandelsnebenstelle ausschließlich nach solchen Richtlinien geleitet werde und sich zu deren zwangsweiser Durchführung lediglich in den Dienst des Verlags als Er zeugers der Bücher stelle. Herr Urban unterstützt seine Gedanke» durch zwei Behauptungen, denen widersprochen werden mutz. Erstens behauptet er, daß die Neuregelung der Auslandverkaufs ordnung vom 18. Dezember gegen die eindringlichen Ratschläge und Vorstellungen des Vorstandes des Deutschen Vcrlegervcreins vom Börscnvereinsvorstand verkündet worden wäre, während tatsächlich an der beschlußfassenden Sitzung der Verlegerverein durch einen seiner Vertreter und durch mehrere Mitglieder mitge wirkt und mindestens seine Duldung zum Ausdruck gebracht hat, da er offenbar im Hinblick auf die sehr abweichende Stellung seiner Mitglieder untereinander zu mehr sich nicht verpflichten wollte. Zum andern wird behauptet, daß in der außerordent lichen Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins im No vember 1919 keiner der Abstimmenden sich die Beteiligung des Sortiments und Zwischenbuchhandels an dem Valuta-Mehrerlös anders als in Höhe des üblichen Zwischenrabaits gedacht habe, während die damals gefatzle Entschließung zum Ausdruck bringt, daß, soweit die Lieferung durch die Vermittlung des Jnland- sortimenis erfolgt, der sich aus der Valutadifferenz ergebende Mehrerlös im wesentlichen und unter selbstverständlicher Gewährung des Rabattanteils an den Sortimenter dem Verleger zufließt-. Also schon die Vertretung der rein vcrlegerischen In teressenten hat sich damals prinzipiell bereits mit einer Beteili gung des Händlers am Valutaerlös neben der selbstverständ lichen Gewährung des Rabatts einverstanden erklärt. Ohne die Gewichtigkeit solcher Entschließungen des Ver legervereins irgendwie in Abrede stellen zu wollen, muß doch darauf hingewicsen werden, daß sie eben doch nur Entschließun gen eines einzelnen Standes sind, der zwar unter vollberechtigter Wahrung seiner eigenen Interessen handelt, dem aber die ebenso berechtigte Wahrung der Interessen des Exportsortiments und des Ervortzwischcnbnchhandcls entgegenstcht, deren Vertreter be kanntlich der Ansicht waren, daß der Börsenverein sich überhaupt nicht in die Regelung der Verteilung der Valutagewinne einzu- mischen, dies vielmehr den einzelnen Finnen bzw. deren Organi sationen zu überlassen habe. Über dem leidigen Streit über die Verteilung der Gewinne sind im Dezember 1919 und Januar 1920 kostbare Wochen verstrichen, die, da die Verkanssordnnng, bevor eine Verständigung erzielt wurde, nicht in Kraft gesetzt ^ werden konnte, der deutschen Volkswirtschaft infolge der Weiler i anhaltenden Verschleuderung der Waren Millionen gekostet haben. ! Nachdem aber dann eine grundlegende Verständigung erzielt wurde, die sinngemäß auch in die Neufassung der Verkaufsord- !nnng vom 18. Dezember 1920 übernommen ist, erscheint es mir ? gegen den Geist dieser Verständigung verstoßend, wenn immer , wieder versucht wird, diese Verständigung umzuwerfen und unter ; Außerachtlassung der dem Buchvertriebe als solchem dadurch ent stehenden Nachteile neue Kämpfe zu entfachen. Ebenso abwegig erscheint es mir, wenn einzelne Verleger durch das Druckmittel der Licferungsspcrre versuchen, die von Organisation zu Organi sation getroffenen Vereinbarungen zu ihren Gunsten nmzugestal- ten. Die Behauptung, daß die in tz 10 b 4 der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen enthaltene, den Zwischenbuch handel betreffende Regelung »eine Neuerung sei«, die in der Bekanntmachung des Vorstandes schamhaft ver schwiegen werde«, ist eine irrige. Schon bisher er hielt der Zwischenbuchhandel, der an das Auslandsorti ment (also nicht an das Publikum) zu Nettopreisen liefert, bei Einzelbcstellungen ein Viertel, bei meldepfltchtigem Lager verkauf die Hälfte, und wenn er sich durch Privatvertrag ver pflichtete, jeden Lagerverknuf zu melden, durchweg die Hälfte des Vnlutamchrerlöses. Da vom Verlag gerade beim Zwtschenvuch- handel di« Unterscheidung zwischen melde- und nicht meldepflich tigen Lagerverkäufen beanstandet wurde, ist unter gänzlicher Be seitigung des Rechts des Zwischenbuchhandels auf Trennung der Lagerverkäufe durchaus dem Sinne der bisherigen Abmachung entsprechend die Teilung des Valutamehrerlöses, und zwar ohne daß in der der Verkündung vorausgehenden gemeinsamen Sitzung mit den Vertretern des Verlags von irgendeiner Seite ein Wider spruch erhoben worden wäre, festgesetzt worden. Es war also weder eins Neuerung, noch ist sie schamhaft verschwiegen worden. Eine andere Frage ist es, ob das beim Entstehen der Ver- kaussordnung ausgestellte Prinzip, wonach der am Export betei ligte Buchhändler (Verleger und Exporteur) die entstehenden Va lutagewinn« für sich allein in Anspruch nimmt, «in allseitig ge- rechtes ist. Bekanntlich nehmen di« Organisationen der Autoren hiergegen neuerlich sehr energisch Stellung (vgl. hierzu die Ar tikel des Direktors des Schutzverbandes Deutscher Schriftsteller Hans Kyser in Nr. 25 und 30 vom 16. und 19. Januar der Deut- scheu Allgemeinen Zeitung). Wenn auch die Gesamtheit der Autoren einen Anspruch an die Gesamtheit der erzielten Valutngewinne kaum rechtlich wird belegen können, so werden doch viele Verleger gern ihre eigenen Autoren am Valuta mehrerlös entsprechend beteiligen. Herr Urban sucht weiter in seinem Aufsatze zu beweisen, daß den Auslandaufschlägen »nun der Gedanke zugrunde liegen sollte, den durch die ständige Geldentwertung eingetretenen Kapi talverlust des Verlegers wett zu machen«, und kommt dabei zu der steuerlich kaum vertretbaren Ansicht, daß die Valutagewinne gar kein Gewinn seien. Wie aber vermöchte Herr Urban die Ansicht zu entkräften, daß, wenn solches Bestreben dem Verleger billig ist, das gleiche auch dem Händler, der ebenfalls seinen Lagerbestand sich geldentwerten sieht, ja überhaupt der Gesamtheit unseres Volkes recht ist? Dagegen wird aber in dem Artikel «in äußerst gewichtiges für den Verlag sprechendes Moment nicht berührt, das hauptsächlich die Mehransprüche des Verlags am Valutagewinn begründet. Der Verleger, der nur wissenschaft liche Verleger besonders, hat in vielen Fällen unter Hintansetzung seiner rein kaufmännischen Interessen Unternehmungen, beson ders Zeitschriften, trotz ihm entstehender großer Verluste im In teresse der deutschen Kultur durchgehalten und tut es noch. Es ist durchaus verständlich und billig, daß ihm deshalb in erster Linie solche Verluste und darüber hinaus angemessene Gewinne durch bevorzugte Beteiligung am Valutamehrerlös ersetzt werden. Kein Verleger wird aber behaupten können, daß er hierzu des gesamten Valntamchrerlöses bedürfe.
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