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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1921
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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x° 83, 11. April 1921. Redaktioneller Teil. die Tagespreise der Hotels wieder etwas gemäßigter geworden sind. Für dieses Jahr sind die Erwartungen hierin wohl nicht groß. Dazu kommen neue Preiserhöhungen der Eisenbahn. Aber gereist wird doch darauf verlasse man sich —, wenn es nur die politische Lage erlaubt. Meine Mitteilungen Biicherzcttel sind nicht unter die neueingeflihrten »Drucksachen- karten« (Porto 10 Pfg.) zu rechnen. Sie müssen nach der Drucksachen taxe im innern deutschen Postgebiet mit loPfennigen frankiert werden (siehe Bbl. Nr. 79) und dürfen niemals solche handschriftliche Zusätze aufweisen, die eine besondere schriftliche Mit teilung ersetzen sollen, sonst verwirken sie ebenfalls Strafporto. Schon so oft ist im Börsenblatt darauf hingewiescn worden, daß handschrift liche Zusätze auf Bücherzetteln, wie .Wiederholt vom*. »Muß bis zum ... in meinen Händen sein«, »als gefehlt«, »als Nest« nsw., nicht gestattet sind. An die Stelle des reichssteuerfreien Einkommensteils tritt ein Abzug von der nach dem neuen Tarif berechneten Steuer. Es werden für den Steuerpflichtigen und jeden bei der Heranziehung zur Ein kommensteuer hinzuzurechnenden Haushaltsangehörigen ie 120 Mark bei Einkommen bis zu 60 000 Mark und von 60 Mark bei Einkommen zwischen 60 000 und 100 000 Mark abgezogen. Um diese Summe ver mindert sich also die jeweilige Steuerschuld. Kantate-Feier des Buchhandlungs-Gehilfen-Vereins zu Leipzig. Nach mehrjähriger Pause veranstaltet der Leipziger Bnchhandlungs- Gchilscn-Verein in diesem Jahre wieder eine Kantatescier, die am Kantate-Montag, dem 25. April, in den Sälen des Krystallpalastcs stattfinden wird, wozu hiermit der gesamte Buchhandel eingcladen sei. Der Vorstand hat zu dieser Veranstaltung bereits die nötigen Vorbe reitungen getroffen, um sie zu einer recht fröhlichen und genußreichen zu gestalten. Der Abend wird durch Theater, Vorträge verschiedener Art und Tanz ausgefüllt: außerdem ist eine reichhaltige Tombola vorgesehen. Eine besondere Überraschung wird den Teilnehmern nach längerer Zeit wieder durch Überreichung des beliebten »Kantate-*Jahr- buches« zuteil werden. Der Eintrittspreis beträgt einschließlich Tanz3.—. Anmeldungen von Angehörigen des Buchhandels sowie deren Gästen werden bis spätestens 18. d. M. an Herrn Prokurist M a x Fischer, i. H. Noßbergsche Verlagsbuchhandlung, Leipzig-Neudnitz, Frommannstraße -1 I, erdeten. Protest Einsteins gegen eine französische Fälschung. — Professor Einstein, der, wie berichtet, vor kurzem eine Reise nach Amerika ange- lreten hat, veröffentlicht in der Zeitschrift »Die Naturwissenschaften« folgende Abwehrerklärung: »Herr Lucien Fabre hat im Verlage i von Payot ln Paris ein Buch ,ü.68 tb6orie8 ck'Linsiein' mit dem Zu satz ,^vee une prSkace cie di. LinLtein' herausgegeben. Ich erkläre, daß ich keine Vorrede zu dem Buche geschrieben habe, und protestiere I gegen diesen Mißbrauch meines Namens. Ich bringe den Protest zu Ihrer Kenntnis in der Hoffnung, daß er aus Ihrer Zeitschrift den Weg in die weitere Öffentlichkeit und im besonderen auch in die Zeitschriften des Auslandes finden wird. Albert Einsteiw« Schnitzlers »Neigen« als Buch freigcgeben. Das Berliner »8-Uhr-Abcndblatt« berichtet unter dem 24. März in folgender Weise über diese Freigabe: Schnitzlers viel angefeindeter »Neigen« bildete n. a. die Grund lage einer Anklage wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, die die v. Strafkammer des Landgerichts III beschäftigte. Bei einem Fräu lein P., die eine Mietbücherei betrieb, war neben pornographischen Schriften auch Schnitzlers »Neigen« als unzüchtig beschlagnahmt wor den, was die Anklage zur Folge hatte. Die Verhandlung bot an sich nichts besonders Bemerkenswertes; interessant war nnr. was das Ge richt zur Begründung der- Freigabe des Schnitzlerschen Buches ansührte. Während der Staatsanwalt 3 Monate Gefängnis, 2 Jahre Ehrverlust gegen die Angeklagte und Beschlagnahme sämtlicher Schriften, also auch des »Neigen* beantragte, schloß sich das Gericht den Ausführungen des Rechtsanwalts vr. Walter Niemann an, indem es nur auf 8 00 Mark Geldstrafe und Beschlagnahme erkannte und ausdrücklich Schnitz lers »Neigen« in Buchform hierbei ausschloh. Nach Ansicht des Ge richts sei dieses Werk nicht als unzüchtig im Sinne des Gesetzes anzuschen, was jedoch kein Präjudiz für die Aufführung im Theater sein solle, da das Gericht hierüber nicht zu befinden gehabt hätte. Jedenfalls set der künstlerisckie Wert des »Neigen« so über wiegend, daß dieser als unzüchtige Schrift nicht anerkannt werden könnte. Die Handhabung der 50prozentigcn Ansfuhrabgabe in England. Von zuständiger Stelle wird mitgeteilt, daß deutsche Waren noch nicht von der im Untcrhause beschlossenen 50prozentigen Ausfuhrabgabe betroffen werden, wenn sie bis 15. April die englische Zollgrenze überschritten haben. Voraussetzung ist jedoch dabei, daß die Verträge, auf Grund derer die Lieferung erfolgt, vor dem 8. März abgeschlos sen wurden. Wie weiter mitgeteilt wird, sind die zuständigen deut schen Behörden angewiesen worden, Ausfnhranträge nach England beschleunigt zu bearbeiten, um so eine möglichst güte Ausnutzung der noch bis zum Inkrafttreten verbleibenden Frist zu ermöglichen. Der rcichssteuersreie Einkommensteil. Der Reichstag hat be kanntlich bei der Verabschiedung der Novelle zum Ncichseinkommen- ftcucrgesctz, die inzwischen auch vom Neichsrat genehmigt worden ist, den geltenden Einkommcnsteuertarif durch einen neuen Tarif ersetzt. Dieser neue Tarif beseitigt den sogenannten steuerfreien Einkommens teil. Diese Vorschriften der Novelle gelten mit Wirkung vom 1. April 1921. Damit erledigen sich die sämtlichen von den Gemeinden in den letzten Monaten erlassenen Ortsgesctzc über die sogenannte gemeind liche Zusatzsteuer vom reichssteuerfreien Einkommensteil. Ein für den Buchhandel bemerkenswerter Rechtsstreit beschäftigte das Landgericht München I, 3. Kammer für Handelssachen. Eine Buch handlung in Lörrach (Bad.) bezog von einem Münchener Verlags institut zwei Werke, wobei sie sich durch Revers verpflichten mußte, die Bücher an Warenhäuser und Bazare, überhaupt an -Wiederverkäufe,: jeder Art« nicht abzugeben. Für den Fall der Nichteinhaltung dieses Verbotes war eine Konventionalstrafe von 50 Mark je Exemplar fcst- ^ gesetzt. Diese war ohne weiteres fällig, wenn Exemplare, welche die Beklagte nachweislich von der Klägerin bezogen hatte, bei einem Wie derverkäufer vorgefunden wurden. Es hat nun das Münchener Vcr- lagsinftitut Klage auf Zahlung von 2500 Mark Konventionalstrafe er hoben mit der Begründung, daß 50 Exemplare der von der Beklagten bezogenen Bücher bei einer .Kommissionsbuchhandlung in Basel, also bei einer Wiederverkäuferin, vorgefunden morden seien. Diese Bücher seien von der Beklagten an die Sladtgemeinde Lörrach verkauft worden, die dann die Bücher zwecks Begleichung einer Valntaschulü an die Schweiz für Milchlicferungen weiterveräußert habe. Es liege also hier eine Abgabe an einen Wiederverkäufe und damit eine Verletzung der im Revers übernommenen Verpflichtung vor, welche die Beklagte zur Zahlung der Konventionalstrafe verpflichte. Der Vertreter der be klagten Lörracher Firma beantragte Klageabmeisung. wobei er geltend machte, die Stadtgenre in de Lörrach sei nicht Wiederverkänferin im Sinne des Reverses, sie habe die Bücher an die Schweiz zur teilweisen Deckung einer durch die Valutaschwierigkeiten entstandenen kommunalen Schuld verkauft. Zu diesem Zweck habe die Stadt die Genehmigung erhalten, insgesamt 30 000 Bücher an die Schweiz anszuführen. Diese Genehmi gung sei erteilt worden, weil die Stadt sonst in die Notwendigkeit ver setzt worden wäre, eine ganz erhebliche Steuererhöhung vorzunehmen. Ein Verkauf der Bücher an die Stadt als Kommunalbchörde sei unter diesen Umständen bei sinngemäßer Auslegung des Reverses zulässig. — Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der eingcklagterr Konventionalstrafe, wobei es den Standpunkt vertrat, daß zum Verfall der Konventionalstrafe schon einzig und allein die Tatsache genüge, daß 50 Bücher, welche die Beklagte von der Klägerin bezogen habe, bei einem Wiederverkäufe,: in Basel vorgefunden wurden. Das Gericht erachtete aber auch schon in dem Verkauf der Bücher an die Stadt Lörrach eine Zuwiderhandlung gegen die Vertragspslicht. Tie Stadt Lörrach sei Wiederverkäuferin gewesen, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe, die von der Beklagten gekauften Bücher wieder zu veräußern und den Erlös zur Schuldentilgung zu verwenden. Dies habe die Beklagte beim Verkauf der Bücher an die Stadt auch gewußt. Sb der Zweck, welchen die Stadtgemeinde bei der Bücherlieferung an die Schweiz verfolgte, der Allgemeinheit in Lörrach zustatten gekommen sei oder nur Einzelpersonen, sei gänzlich gleichgültig. Die Beklagte sei nicht be rechtigt gewesen, die Bücher an die Stadtgemeinde zu verkaufen; da sie es trotzdem getan, sei sie zur Zahlung der Konventionalstrafe ver pflichtet. M. Bargeldlose Zahlung im Eisenbahnverkehr. Zur Erleichterung der bargeldlosen Zahlung, insbesondere von Frachten und Nachnahmc- beträgen, werden gemäß Erlaß des Neichsverkehrsministeriums die mit Verrechnungsvermerk versehenen Schecks, sowohl Reichsbank- als auch Privatbankschecks vertrauenswürdiger Firmen auf Banken am Orte ! der Kasse von der Eisenbahnkassc künftig auch ohne vorherige Ein lösung oder Gutschrift an Zahlungs Statt angenommen. Voraussetzung ist, daß die Schecks den Anforderungen des Schcckgesctzes entsprechen und hinsichtlich ihrer Einlösung keine Bedenken bestehen. Neuerdings werden auch unter den gleichen Voraussetzungen Verrscknungsschecks vertrauenswürdiger Firmen auf öffentliche der Staatsaufsicht unter liegende mündelsichere Sparkassen an Zahlungs Statt angenommen. 503
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