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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1921
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- 1921-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1921
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschu. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 82, 9. April 1921. die Exemplare mit dem Teuerungszuschlag des Sortiments zu ver kaufen. (Bei 10 Exemplaren geben wir im allgemeinen schon 40 Proz. Rabatt.) Von einem Namschverkauf kann daher keine ede sein! Der damalige Preis betrug 15.— ord. und 20 Proz. Verlegerzuschlag, worauf 10 Proz. Sortimenterzuschlag zu nehmen waren. Das Buch ivar also damals mit 19.80 zu verkaufen. Die Aufforderung der Firma, ihr noch weitere 2000 Exemplare abzulassen, wurde mit Rücksicht auf das Sortiment von uns abgelchnt, weil sonst die Auflage zu schnell zu Ende gegangen wäre und im übrigen Handel gefehlt hätte. Daß nun Wertheim, bzw. der Globus-Verlag, sich auf unsere Forderung weigert, die Bücher heraufzusetzen, bzw. seine Ab nehmer dazu zu zwingen, nachdem wir infolge der über das Doppelte im Preis gestiegenen Einbände und nach Verteuerung aller übrigen Spesen uns ganz unerwartet genötigt sahen, den Verlegerzuschlag von 20 Proz. auf 50 Proz. zu erhöhen und nachdem der Sortimcntszuschlag von 10 Proz. auf 20 Proz. stieg, das ist ein Übel, das wir leider nicht beseitigen können. Wir haben den Absatz der Firma Werthcim be deutend überschätzt, indem wir annahmen, daß sie die 1000 Exemplare im Handumdrehen selbst in ihren Filialen nach Vorschrift ab- sctzen würde, und sind nun erstaunt, dah sie die Bände sogar noch an andere Warenhäuser weitergcben mußte, sic als Ramsch abgibt und noch nach einem Jahre davon auf Lager hat. Wir werden, wenn uns mal wieder ein Warenhaus eiue größere Partie abkaufcn will, uns natürlich mehr vorsehen und einen schriftlichen Vertrag mit der Firma machen, worin auch für event. weitere Veräußerungen Verpflichtungen übernommen werden müssen. Wir Haben zum ersten und einzigen Mal gelegentlich unserer Ausstellung in der Petersstraße eine größere Partie eines Vcrlagswerkes an ein Warenhaus abgegeben und wir und unsere Herren Kollegen ersehen daraus, wie bedenklich es ist, sich mit Warenhäusern, die nun mal ein Fremdkörper im Buchhandel sind, ohne schriftlichen Vertrag überhaupt einzulassen. Besser wäre es, sie würden überhaupt nicht als Vollbuchhändler angesehen und ihnen nur mit beschränktem Rabatt geliefert, anstatt mit Vorzugsrabatt, wozu die Abnahme größerer Posten auf einmal verleitet. Nachdem sie dem Buchhandel angeschlosscn sind, bleibt das leider ein frommer Wunsch! Heute, wo man eiue neue Auflage nie zum Preise der alten Herstellen kann, soll man daher doppelt vorsichtig sein. Uns wird dieses Vorkommnis jedenfalls eine Lehre bedeuten. Es tut uns sehr leid, daß die Mannheimer Kollegen durch das Verhalten von Wertheim und des dortigen Warenhauses in Ungclegcuheiten kamen, aber wir können uns wirklich keine Schuld beimessen, weil wir das Geschäft korrekt abgeschlossen haben und eine derartige skrupellose Weiterver- äußcrung als Ramsch nicht voranssehen konnten. Be: den Preisprü- fungsstcllen steht man zwar dem Heran fzeichne» nicht sehr wohlwollend gegenüber; es zeigt sich aber hier wieder, wie schädlich eS ist, wenn es nicht geschieht. Man wird unserer Firma das Zeugnis nicht verweigern können, daß wir nach Möglichkeit stets bestrebt waren, dem regulären Sortiment in jeder Weise gerecht zu werden. Hannover. H a h n s ch e B u ch h a n d l u n g. „Freibleibend" und Antwortpflicht. Ein Mitglied des Börsenvereins sendet uns folgenden Zeitungs ausschnitt aus dem Berliner Tageblatt: Der Ausschluß der Bindung an Prcisofferten ist zurzeit immer noch üblich. Wird eine solche mit dem Vermerk »freibleibend« ver sehene Offerte zu einer Zeit angenommen, zu der der Verkäufer nicht mehr an sie gebunden sein will, so hat er die Pflicht, umgehend zu ant worten, wenn er den Abschluß des Vertrages verhindern will. Das Reichsgericht bemißt die für eine sofortige Erklärung in Betracht kom mende Frist von Hamburg nach Boizenburg (Mecklenburg) auf zwei Tage. Einer Aufforderung des Klägers S. in Hamburg folgend, machte der Beklagte am 20. Oktober 1919 eine Offerte für je einen Waggon 60 Millimeter und 75 Millimeter starker Kieferubohlcn. Er gab die Preise frei Waggon Boizenburg auf 328 und 325 Mark an und schloß mit den Worten »Offerte freibleibend«. Durch Brief vom 22. Oktober bestellte Kläger die Waggons zu den genannten Preisen mit dem Zusatz »Kasse bei Fertigstellung vor Versand«. Ter Beklagte antwortete hierauf zunächst nicht. Erst am 28. Oktober erhob er bei Gelegenheit eines Ferngesprächs mit dem Kläger Einwendungen gegen den Vertragsschluß und bestritt das Zustandekommen eines Vertrages. Darauf erhob S. Klage auf Lieferung. Das Landgericht erkannte auf einen Eid flir den Kläger über die telephonische Mitteilung von der Annahme des Angebots und das Einverständnis des Beklagten. Das Oberlandesgcricht Rostock erklärte, daß es ans diesen Eid gar nicht an komme, da der Beklagte sowieso gebunden sei, weil er der Annahme der Offerte nicht rechtzeitig widersprochen habe. Mithin sei der Klage stattzugeben. Diese Entscheidung ist vom Reichsgericht mit folgenden 496 Entscheidungsgründen gebilligt worden: Nach 8 145 BGB. ist der An- tragende berechtigt, seine Gebundenheit auszuschließen. Das geschieht verkchrsüblicherweise dadurch, daß er seinem Angebot das Wort »frei bleibend« oder eine ähnliche Klausel beifügt. Wie m>an' nun aber auch seine Rechtsstellung in einem solchen Falle charakterisieren und wie weit mau auch die Grenzen seiner Nichtgebundenheit stecken mag, so viel steht fest, daß er nach Treu und Glauben verpflichtet ist, auf eine dem »freibleibenden« Angebote entsprechende unverzügliche Bestellung gleich falls ohne schuldhaftes Zögern zu antworten. Auch derjenige, der ein »freibleibendes« Angebot macht, gibt dem Gegner zu erkennen, daß er mit ihm unter gewissen Bedingungen und Voraussetzungen in ein Vertragsverhältnis treten wolle. Wenn dieser daher unverzüglich und vorbehaltlos seine Bereitwilligkeit dazu erklärt, hat er auch ein Recht darauf, unverzüglich zu erfahren, ob diese zu einem festen Vertrags- schlusse führt oder nicht, damit er seine weiteren geschäftlichen Masf? nahmen zu treffen in der Lage ist. Die auch im Schrifttum anerkannte Antwortpflkcht des Antragenden entspricht cdenso der Natur der Sache wie der Billigkeit und liegt im Interesse der Rechtssicherheit. Das gilt im gegebenen Falle umsomehr, als der Beklagte die Verlegenheit des Klägers hinsichtlich des Holzes kannte. — Der Bestellbrief vom 22. Oktober muß nach regelmäßigem Geschäftsgänge am 24. des genann ten Monats in den Händen des Beklagten gewesen sein. Etwas anderes hat er auch nicht behauptet. Am 24. Oktober hätte der Beklagte daher auch antworten, und seine Erwiderung hätte am 28. Oktober bei dem Kläger cintreffen müssen. Er hat aber, wie unstreitig ist, erst am 28. Oktober bei Gelegenheit eines Ferngesprächs seine Lieferpflicht in Abrede gestellt. Das war nach Lage des Falles zu spät. Der Be klaute ist deshalb zur Lieferung verpflichtet. (Aktenzeichen: III. 331/20. — 28. 1. 21.) Das Mitglied bemerkt dazu: Welche Folgen hat diese Entscheidung für den Buchhandel, speziell für das Antiquariat? Viele Antiquare erhalten die Bestellungen über Leipzig und werden natürlich auch über Leipzig antworten, wenn an- gcbotene Werke inzwischen verkauft sind. Ader auch direkte Be stellungen werden, wenn kein Rückporto beiliegt, so behandelt. Wie kann sich der Antiquar, aber auch jeder andere Buchhändler gegen Schikanen von prozeßlustigen Kollegen schützen? Vielleicht kann die Frage einmal im Cprechsaal behandelt werden. * Zusatz der Redaktion: Ist, wie offenbar im obigen Falle, die »freibleibende« Offerte nicht nur mittels Massenprospektes, sondern mittels besonderen Briefes an eine bestimmte Firma versandt worden, und bestellt diese daraufhin, so muß der Absender der Offerte sofort widerrufen, wenn er das Geschäft nicht abschließen will. Eine solche Antwort ist mit Rücksicht auf den Besteller unerläßlich, der wissen muß, ob er beliefert wird. Es handelt sich hier unseres Erachtens nicht um eine Gefährdung durch »schikanöse, prozeßlustige Kollegen«, sondern um eine begrüßenswerte Bekämpfung von Auswüchsen der »Freibleibcnd- Klauscl«. Denn wenn sie gebräuchlich und zugelassen ist, so ist der leitende Gesichtspunkt, daß bet den gegenwärtigen Schwankungen des Geldwertes niemandem eine Bindung an einen bestimmten Preis zugemutct werden kann, und — besonders im Antiquariatsbuchhandel — wo doch meist die beschränkte Zahl der verfügbaren Exemplare eine Belieferung an jeden Ülestcller unmöglich macht. In Wahrheit wird aber durch diese Klausel zu erreichen versucht, daß der Verkäufer die denkbar beste Verkaufsmöglichkeit ohne Risiko ermittelt. Aber wie dem auch sei — der Nachteil muß in Kauf genommen werden, daß die Besteller alsbald benachrichtigt werden müssen. Diese können auch in einer freibleibenden Offerte nach Treu und Glauben eine grundsätzliche Bereitwilligkeit, zu dem angegebenen Preise abznschließen, erblicken und mit Fug und Recht eine unverzügliche Bcnachrichtignng bean spruchen, wenn ihrem Erwarten zuwider der Geschäftsabschluß nicht Zustandekommen soll. Ein schuldhaftes Zögern liegt freilich keinesfalls vor, wenn hierbei der handelsübliche Weg über die Leipziger Bestell- anstalt gewählt wird. Jedenfalls dürften solche Nechtsfälle nach den Umständen des Einzelfalles — Art der Offerte, Pcrsonenkreis, an den sie sich wendet, vielleicht auch Verhältnis des Wertgegenstandes zu den Portokosten usw. — einer sehr verschiedenen Beurteilung zu unterziehen sein, sodaß die genannte Entscheidung nicht ohne weiteres auf jedes Handelsgeschäft anwendbar ist. Der Gedanke, daß im genannten Fall eine Antwort erteilt werden mußte, erscheint aber richtig, wenn auch die Folgen der Unterlassung sehr hart sein können. Ter Schutz der Verkehrssicherheit steht höher als der Schutz Säumiger vor den Folgen unkaufmännischer und ordnungs widriger Unterlassungen. Wir verweisen auch auf den in Nr. 64 des Bbl. veröffentlichten Artikel von Dr. A. Elster: Sind Preislisten und Prospekte bindende Angebote?
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