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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1921
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- 1921-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1921
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Redaktioneller Teil. ^ 77, 4. April 1921. befaßt, gute deutsche, in erster Linie wissenschaftliche Werke, technische Handbücher usw. ms Französische zu übersetzen und aus dem Franzö sischen wieder ins Spanische übertragen zu lassen. Diese Bücher sind als Übertragungen angeblich französischer Originalwcrke hier reichlich verbreitet. So hatten wir jüngst Gelegenheit, uns hiervon zu überzeugen: Ein hiesiger Student zeigte uns ein Buch über Betonarbciten in spani scher Sprache, doch aus dem Französischen übersetzt. Ten deutschen Autor liest die Aufmachung in keiner Weise vermuten, dennoch hatte der junge Mann die deutsche Urheberschaft aus dem wissenschaftlichen Stil, ans der Art der klaren und sachlichen Darlegung erkannt und be merkte dazu, es wäre doch besser, wenn diese Werke anders als nur aus dem Umweg über Frankreich nach Chile kämen. Das Verlagshaus Ollcndorff in Paris befaßt sich in hervorragen der Weise mit dieser Art Publizistik, ferner die Verlage Bourget, Garnier Kreres, Michand und andere mehr. Alle diese durch Frankreich verbreiteten deutschen Werke, die um ihres eigenen Wertes willen selbst in der deutschfeindlichen Welt eine weite Verbreitung finden, möchten wir direkt aus der deutschen Quelle ins Spanische übergeführt sehen und so als anerkannte Erzeugnisse deutschen Geistes und Arbeitsfleistcs in der spanisch sprechenden Welt verbreitet wissen. Denn wie die Dinge liegen und wie Sie aus der einliegenden Notiz des Mercurio ersehen, dienen diese deutschen Werke in erster Linie der Ausbreitung und Vertiefung französischen Ein flusses. Erfährt der Lesende oder Studierende nachträglich zufällig, daß das vermeintliche französische Werk aus Deutschland stammte, so hat dies doch nicht annähernd mehr die Wirkung, als wenn er es von Anfang an als solches genommen und — wenn möglich — zu einem preeio eguitativo in einer deutschen Buchhandlung erstanden hätte...« PersonalllMiAeii. 5Vjähriges Arbeitsjubiläum. — Herr Louis Schwarz, Moga- zinverwalter der I. G. Cotta'schen Buchhandlung Nachfolger in Stuttgart, konnte am 1. April den fünfzigsten Jahrestag seines Eintritts in diese Firma begehen. Anläßlich dieser seltenen Feier sprach der Chef des Hauses, Herr Robert Kröncr, dem in langjähriger Ar beit auf verautwortungsrcichem Posten treubewährtcn und zuverlässi gen Manne seine herzlichen Glückwünsche und hohe Anerkennung aus, der er auch durch Überreichung eines namhaften Geldgeschenkes Aus druck verlieh. Die Angestellten und Mitarbeiter des Cottaschen Ver lages erfreuten den beliebten und geschätzten Jubilar durch einen fest lich geschmückten Gabentisch an seiner Arbeitsstätte. Die Handelskam mer Stuttgart zeichnete Herrn Schwarz durch eine Ehrenurkunde aus. Möge dem wackeren Siebzigjährigen, der sich bester Gesundheit er freut, noch manches Jahr der Arbeit und ein freundlicher Lebensabend beschicken sein! Gestorben: am 17. Mürz an einer Lungenentzündung im 69. Lebensjahre Herr Wilhelm Schmidt in Kassel, der dort seit 1898 eine Sortiments-, Antiquariats- und Musikalienhandlung betrieben hat. ^Svrechsaat ^ Ungesetzliche Porto-Erhöhung? <Vgl. Bbl. Nr. S9,> Auch ich kann ein Lied singen von dem »Nebenverdienst« der NeichSpost, den sie in irreführender Weise »Zollgebühr« nennt; denn eine solche ist es nicht, sondern nur eine Vergütung, die die Postbe hörde dafür beansprucht, daß sie die eingeschriebenen Drucksachensen- dungen der Zollbehörde zur Prüfung vorlegt. Früher betrug diese Gebühr 20 Pfg., jetzt — aus bekannten Gründen — ist sie auf 1,50 Mark erhöht worden. Da ich ziemlich viel eingeschriebene Drucksachensendnngen aus dem Auslände bekomme, für die ich seit einiger Zeit Stück für Stück die Zollgebühr bezahlen muß, bin ich der Forderung der Post auf den Grund gegangen. Nach meinen an zuständigen Stellen eingezogenen Erkundigungen verhält sich die Sache folgendermaßen: Die Postau- stalteu sind von der Zollbehörde angewiesen worden, alle Drucksachen- sendungcn (auch uicht eingeschriebene!) ans dem Auslande, sobald sie ein bestimmtes Gewicht überschreiten — wenn ich nicht irre, 250 Gramm — der Zollbehörde zur Prüfung des Inhalts auf zollpflichtige Waren vorzulegen. Diese Bestimmung soll deshalb erlassen worden sein, weil angeblich oft zollpflichtige Waren in Drucksachen mitgesandt wer den. Ungesetzlich kann man also die Erhebung der Gebühr nicht nennen, wohl aber kann man deren Höhe beanstanden. Hinzu kommt noch, daß es der Post anheimgestcllt ist, Sendungen, deren Inhalt ohne nähere Prüfung von vornherein als reine Drucksache zu er kennen ist, der Zollbehörde nicht vorzulegen. Deshalb werden viel leicht nicht eingeschriebene Sendungen ohne weiteres an den Empfänger bestellt, weil darin zollpflichtige Sachen nicht vermutet werden. Ich bin aber überzeugt davon, daß in den meisten Fällen auch die einge schriebenen Sendungen nicht geprüft werden, und daß die Post aus eigenem Ermessen heraus die Zollgebühr erhebt, die eine ganz beacht liche Einnahme ergibt. Beschwerden dagegen sind zivecklos — wie immer. Berlin. F r i e d r i ch E l l e r s i c k. Auch wir haben dieselben Klagen zu führen, wie die Firma W. Junk in Berlin. Wir haben im Januar au eine Berliner Firma zwei rekommandierte Krcuzbandsendungen abgehen lassen. Diese kamen nach einiger Zeit unbestellbar an uns zurück, mit der Begründung, daß der Adressat die Annahme verweigert habe, iveil er für die beiden Sendungen eine Verzollungsgebühr von je 1,50 Mark ent richten sollte. Darauf haben wir uns sofort beschwerdeführeud mit dem Neichspostmiuister in Berlin und dem Postamt in Leipzig in Ver bindung gesetzt. Wir lassen nachstehend die Antwortschreiben dieser beiden Stellen folgen: Berlin W. 66, den 9. März 1921. Ter Neichspostminister. I a 0 8734. Auf das Schreiben vom 4. Februar. Nach 8 3 der deutschen Post-Zollordnung vom 28. Januar 1909 müssen vom Ausland eingehende Drucksachen im zollpflichtigen Ge wicht von mehr als 250 Gramm der zuständigen Zollstelle vorgeführt werden. Die Postverwaltung ist in denjenigen Fällen, in denen sie die zollamtliche Abfertigung bewirkt, zur Erhebung einer Verzol lungsgebühr befugt. Diese beträgt seit dem 1. Oktober 1920 1,50 ./i: sie wird auch erhoben, wenn die Sendung zollfrei belassen morden ist. Der Empfänger kann die Entrichtung der Gebühr vermeiden, wenn er die an ihn gerichteten Sendungen selbst verzollt. — Z. F. hat er einen entsprechenden Antrag an sein Bestellpostamt zu richten. In dem von Ihnen zur Sprache gebrachten Kall ist die Druck sache den obigen Bestimmungen entsprechend richtig behandelt worden. I. A.: (gez.) Stenger w. p. Leipzig, den 8. März 1921. Postamt 1 Am Augustusplatz Io Zum Schreiben vom 14. 2. 1 Anlage zurück. Gemäß den Bestimmungen der Pvst-Zollordnung müssen alle Briefsendungeu, auch Drucksachen, bet denen die Vermutung zoll pflichtigen oder einfuhrverbotenen Inhalts gerechtfertigt erscheint, der Zollstelle zugeführt werden. Ob in dem vorliegenden Falle, vorausgesetzt, daß das Kreuzband sonst in Deutschland zollfreie buch- händlerische Werke oder Musikalien enthielt und ein solcher Inhalt ohne weiteres erkennbar war, von der Zuführung zur Zollstelle hätte abgesehen werden können, würde der Empfänger zweckmäßig mit dem Bestellamt oder nötigenfalls mit der Ober-Postdirektion in Berlin aufklären müssen. Unseres Erachtens Hütte bei dem Zutreffcn der vorerwähnten Voraussetzung von der Zuführung abgesehen werden dürfen, dem allerdings entgegengehalteu werden kann, daß die Post beamten zu einer Prüfung in dieser Richtung hin nicht gehalten sind und ihnen eine Entscheidung darüber, ob es sich um zollfreie oder zollpflichtige Druckerzeugnisse handelt, nicht zusteht. Krumbholz w. p. Mit den vorstehenden Begründungen ist die Sache absolut nicht abgetan. Es müssen die maßgebenden Korporationen die erforder lichen Schritte unternehmen, um zu verhindern, daß derartige Verord nungen uicht schließlich stillschweigend zum Gesetz erhoben werden. Die Einhebung der genannten Gebühr scheint uns ziemlich willkürlich zu sein, fast möchten wir sagen, sie hängt von der jeweiligen Laune der be treffenden Postbeamten ab. Wir Verleger in Österreich würden jeden falls durch eine derartige Bestimmung, wenn sie zum Gesetz gemacht würde, schwer geschädigt werden. W i en, 26. März 1921. Manz'sche Verlags- u. UniversitätLbuchhanblg. Lkrantwortl. ätedakteur: Richard dl l b e r t i. — Berlaa: Der Börsenoercin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchs,ändlerhanS. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzia, Gerichts weg 26 fBuchhändlerhan-s. 464
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