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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1921
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- 1921-01-10
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- 10.01.1921
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Redaktioneller Teil. 7, 10. Januar 1921. einem andern Schaden zuzufügen, kann der Veranstalter sich nicht berufen, denn mit der Ablehnung der Anzeige übt der Verleger nicht ein Recht aus. Höchstens könnte der Veranstalter Schadens ersatz aus Grund des Z 826 BGB. verlangen, es ist aber nicht er findlich, wie der Verleger durch die Zurückweisung der Anzeige gegen die guten Sitten verstoßen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Verleger weiß, daß dem Veranstalter ein Schaden ent stehen wird, denn er hat weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung zur Aufnahme der Anzeige. Will jemand mein Haus kaufen, weil er es mit Gewinn Weiterverkäufen oder sonst gut verwerten könnte, so bin ich nicht deshalb schadensersatz- pflichtig, weil ich den Verkauf ablehne. Auch dann könnte der Verleger nicht haftbar gemacht werden, wenn die Ablehnung einer Anzeige bekannt wird und aus ihr ungünstige Schlüsse für den Ankündigenden gezogen werden. So kommt es vor, daß der Verleger eines bekannten guten Buches das Beilegen der Ankündigung eines Buches aus einem andern Verlage ver weigert. Aus der Weigerung könnte mit Unrecht die Minder wertigkeit des Buches gefolgert werden. Selbst wenn dies zu träfe, wäre der Verleger nicht schadensersatzpflichtig: die bloße Verweigerung eines Vertragsabschlusses kann niemals gegen die guten Sitten verstoßen. Noch ein rechtliches Bedenken könnte geltend gemacht werden. In der Regel macht der Verleger am Kopfe seiner Zeitung »der Zeitschrift.die Bedingungen für die Ausnahme von Anzeigen und Beilagen unter Angabe des Preises bekannt. Man könnte solche Bekanntgabe als einen Vertragsantrag an eine unbestimmte An zahl von Personen, an die Leute aufsafsen, sodatz jeder Beliebige in der Lage wäre, ihn anzunehmen und den Verleger gemäß K 145 BGB. zu binden, über die Wirkung einer solchen Be kanntgabe sind die Rechtsgelehrten sich nicht einig. Tcrnburg (Bürgerliches Recht I K 130 zu II) meint, der Antrag an die Leute sei nicht bindend, er habe lediglich die Rechtswirkung, daß der Anbietende sich schadensersatzpflichtig mache, wenn er jeman den schwindelhast zu Ausgaben verleite; der Antrag an die Leute lei in der Regel nur anzusehen als eine Aufforderung, einen An trag zu machen. Dagegen hält v. Staudinger (BGB. Z 145 Anm. 3) den Antrag für bindend, wenn die Umstünde, insbesondere die Vcrkchrsanschauung auf eine Bindungsabsicht schließen ließen und der Antrag die erforderliche Bestimmtheit habe, das Maß der Bindung müsse aber durch die Grundsätze von Treu und Glauben beschränkt werden, sodatz dem Anbietcnden nicht unmögliche und unbillige Anforderungen zugemutet würden; in der bloßen Zu sendung eines Preisverzeichnisses liege eine Bindungsabsicht noch nicht. Die Ansicht Dernburgs verdient den Vorzug, sie stimmt mit der von Rehbein (BGB. zu ZK 145—157, Anm. II 3->) über ein, der wegen Unbestimmtheit der Person desjenigen, dem der Antrag gemacht ist, grundsätzlich Angebote an die Leute, an einen unbestimmten Kreis unbestimmter Personen rechtlich nicht als Vertragsangebote, sondern als Einladungen zu Anträgen ansieht; er sagt; »Auch in dem Aufstellen von Automaten, Fuhrwerken auf öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Anbietungen, Ankündi gungen von Leistungen ist Einladung zu Offerten enthalten, aus denen cs zu einem Vertragsschluß erst dann kommt, wenn die Gegenleistung angeboten und angenommen wird . . . Der In halt der Offerte muß so bestimmt sein, daß der Inhalt des Ver trages danach bestimmt werden kann. Es ist kein verbindliches Kaufangebot, wenn Muster mit Angabe der Preise zur Auswahl des Passenden übersandt werden, denn dabei bleibt der Kauf gegenstand unbestimmt.» Man kann zwar mit anderen Rechts lehrern darin übsreinstimmen, daß ein Vertragsangebot an eine unbestimmte Anzahl von Personen unter Umständen bindend ist, und es kann auch der Gegenstand bestimmt sein; so ist von Ge richten entschieden worden, daß «ine mit Preis versehene, im Schaufenster stehende Ware an jeden, der den Preis bezahlen will, verkauft werden mutz. Bei einer Beilage oder Anzeige liegt die Sache jedoch wesentlich anders, hier ist der Umfang, die Zahl der Abdrucke, bei der Beilage das Gewicht usw. für den Preis bestimmend. Der Inhalt der vom Verleger beknnntgegebcnen Bedingungen reicht nicht aus, um durch einfache Annahme des Antrages den Abschluß eines Vertrages über eine bestimmte An zeige oder Beilage zu ermöglichen, die Bestimmung des Vertrags gegenstandes kann erst durch Verhandlungen zwischen dem An- kündigenden und dem Besteller vorgenommen werden. Dies mutz auch dann gelten, wenn der Ankllndigende nur eine gewisse Zeilenzahl bestellen oder sich die Änderung des Wortlauts Vorbe halten will, auch dann fehlen noch mehrere Einzelheiten, die für den Abschluß eines fertigen Anzeigenvcrtrages wesentlich sind. Damit stimmen auch die Entscheidungen einiger Gerichte über die in Anzeigen gemachte Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft eines zum Kauf angebotenen Gegenstandes überein. Nach der Entscheidung des Obeilandesgerichts Dresden vom 19. Dezember 1906 (Sächsisches Archiv 2, 138) ist eine solche Zu sicherung nur eine Aufforderung, Kaufangebote zu machen, aber noch nicht ein Kaufangebot selbst, mit dem der Anbtetendc sich binden wollte; sie hat daher nur die Natur einer unverbindlichen Anpreisung, zu einer Zusicherung wird sie erst, wenn sie bei den Kaufverhandlungen und dem Kaufabschluß wiederholt wird. Weitere Entscheidungen sind in meinem Anzeigenrecht, 2. Aufl., S. 40, mitgeteilt. Was für die zugesicherten Eigenschaften gilt, niuß auch für die Preise gelten, der Verleger ist daher auch an sie nicht gebunden. Eckstein, Hans, und Fritz Buchwieser: Bilanz und Reichseinkommensteuer (einschl. Körpecschaftssteuer). 8". 186 S. m. zahlr. Bilanzbeispielen. München 1920, I. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier). Ladenpreis leicht kart. 20 Die beiden Verfasser, Steuerinspektoren beim Finanzamts Mün chen II, wollen mit dem vorliegenden Werke ein« Anleitung geben, wie kaufmännische Bilanzen und ihre Grundlagen vom steuerrechtlichcn, vorzugsweise vom einkommensteuer-rechtlichen Standpunkte aus zu be urteilen sind. Ist die Arbeit in erster Linie auch für den Gebrauch von Finanzbeamten bestimmt, so wird nichtsdestoweniger jeder Kaufmann sie mit Nutzen zu Nate ziehen können. Denn wenn auch in Handel und Industrie gerne über die Weltfremdheit und die kaufmännische Un kenntnis der Juristen und Verwaltungsbeamten geklagt wird — den beiden Verfassern wird wohl niemand derartiges nachsagen können —, so wird mit dieser Klage noch nicht der Umstand aus der Welt geschafft, das; die Kauflcute vorzugsweise auf steuerrechtlichem Gebiet meist eine noch größere Unkenntnis besitzen. Man wird heute allerdiugs nicht gut verlangen können, das; jeder Kaufmann in den neuesten Steuergesetzen sofort vollauf Bescheid weiß, dies ist bei dem gegenwärtigen Chaos un möglich; aber gewisse allgemeinere Grundlinien müssen dem Kaufmann vertraut sein, und in dem vorliegenden Werke wird er eine ausgezeich nete Stütze finden. Im ersten Paragraphen werden die allgemeinen Grundsätze über Steuer- und Handelsrecht erörtert, im zweiten Paragraphen folgt eine eingehende Behandlung von Bilanz, Bilanzkonto und Inventar. Ge rade dieser Abschnitt ist ganz besonders geschickt geschrieben und dürfte auch von einem erfahrenen Buchhalter noch mit Gewinn gelesen wer den; besonders werden hier die Methoden der Gewinnermittlung bei mangelhafter Buchführung den Laien interessieren. Die nächsten Para graphen behandeln das Kapital- und Privatkonto, Gewinn- und Ver lustkonto, Zinsenkonto, Grundstücks- und Hypothekenkonto, Effekten- und Bankkonto und den Bankauszug sowie ferner das Warenkonto. Dieser Abschnitt erscheint zwar etwas kurz, er erfordert aber wegen seiner Wichtigkeit und des Reichtums seines Inhalts dennoch besondere Auf merksamkeit. Im nächsten Paragraphen sind die Reserven mit nicht weniger als 5 Haupt- und 16 Unterabteilungen gewürdigt, ihnen folgt der noch umfangreichere Abschnitt über die Abschreibungen. Die fol genden Paragraphen niit Ausführungen über das Erneuerungskonto, Delkrederekonto, Dividcnöenkonto usw. dürften den Buchhändler we niger interessieren, desto mehr aber der Schlußparagraph über die Gcwinnermittlung bei einfacher Buchführung. Ein eingehendes Re gister beschließt das Werk. Die Verfasser haben es verstanden, den gewiß spröden Stoff an ziehend und leichtverständlich ohne Beeinträchtigung wissenschaftlicher Gründlichkeit darzustellen; zahlreiche Beispiele unterstützen die Aus führungen aufs beste. Ein besonderer Wert wird dem Buche durch den Hinweis und teilweise ausführlichen Abdruck wichtiger steuerrccht- licher Entscheidungen und Grundsätze -verliehen, bei denen auch die neuesten Urteile noch eine Berücksichtigung gefunden haben. Sehr an genehm hat mich die unparteiliche Sachlichkeit berührt; wenn auch die steuerfiskalischen Interessen nicht geschädigt werden durften, so ist doch den berechtigten Forderungen des Kaufmanns Genüge geschehen, und 22
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