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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1921
- Strukturtyp
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- 1921-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1921
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4 Nr. 7 ,R. 5). Leipzig, Montag den 10. Januar 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Ist der Verleger verpflichtet, von jedermann Beilagen und Anzeigen aufzunehmen? Von.Syndikus A. Ebner. Bei Büchern ist die Frage meines Wissens noch nicht aufge worfen, Wohl aber bei Zeiischriften und noch mehr bei Zeitungen. Man ist daran gewöhnt, im Geschäftsladen, in der Wirtschaft, auf der Post, der Eisen- und Straßenbahn, im Theater, Konzert nsw. di« gewünschte Ware, Briefmarke, Fahr-, Eintrittskarte gegen den vom Verkäufer festgesetzten Preis zu erhalten, vom Arzt be handelt zu werden, vom Schneider einen Anzug zu bekommen und dergleichen. Bei der Zeitung kommt noch dazu, daß sie gewisser maßen als öffentliche Einrichtung angesehen wird, woraus sich sin Zwang zur Annahme von Beilagen und Anzeigen ergeben soll. Eine Verpflichtung besteht jedoch in allen derartigen Fällen entweder garnicht oder nur in beschränktem Umfange. Am ehesten kann man von ihr noch bei den staatlichen und Gemeindeeinrich- tungen, wie Post und Bahn, reden, aber auch hier bestehen Ein schränkungen. So kann oder muß die Post die Beförderung ge wisser Pakete ablehnen, nach Zit der Eiscnbahnverkehrsordnung sind gewisse Personen von der Beförderung ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugclassen. Es kann nicht zweifelhast sein, daß in Theater und Konzerte Leute in schmutziger oder zerlumpter Kleidung oder in betrunkenem Zustande nicht eingelassen zu wer- den brauchen. Der Inhaber einer feinen Weinwirtschaft kann ebenfalls solche Personen oder »Dämchen« zuriickweisen. Der Kaufmann ist befugt, ohne Angabe eines Grundes die Abgabe einer Ware zu verweigern; während des Krieges haben wir ja in dieser Beziehung manches erlebt. Überhaupt steht es in jeder manns Belieben, ein Geschäft zu eröffnen oder zu betreiben, sei nen Laden ossenzuhalten, wann es ihm patzt, und zu verkaufen, was und an wen es ihm paßt, er mutz sich nur hüten, die Ab lehnung in einer Form vorzunehmen, die eine Beleidigung ent hält. Das gilt sogar für Ärzte; das preußische Strafgesetzbuch bedrohte Medtzinalpersonen, die in Fällen dringender Gefahr ohne hinreichende Ursache ihre Hilfe verweigern, mit Geldstrafe von 20 dis zu 50 Talern, diese Bestimmung ist aber durch Z 141 Absatz 2 der Gewerbeordnung aufgehoben, für den Arzt kommt nur der Z 360 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wo nach derjenige bestraft wird, der, bei Unglucksfällen oder bet ge meiner Gefahr oder Not von der Polizeibehörde zur Hilfe auf- gefordcrt, keine Folge leistet, obwohl er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte. Früher konnten auch Her bergen und Gasthöfe zur Aufnahme von Reisenden gezwungen werden, aber auch diese Vorschriften sind, abgesehen von dem Falle des eben genannten H 360 Ziffer 10 StGB., aufgehoben. Auch bei anderen Gewerben gab es solche Verpflichtungen; sie waren ein Gegenstück zu den alten Zwangs- und Bannrechten und Gewerbeberechtigungen; sie sind alle, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigung, durch die ZK 7 ff. der Gewerbeordnung be seitigt. Dieser Grundsatz der Gcwcrbefreiheit besteht in vollem Um fange wich für den Verleger (Rcichspreßgesetz ZK 4. 5). Er braucht zur Eröffnung seines Gewerbebetriebes keine Erlaubnis, der Betrieb kann ihm weder durch die Verwaltungsbehörde noch durch Richterspruch untersagt werden. In der Ausübung des Gewerbes ist er nur durch die Vorschriften des Retchspreßgesetzes (Ordnung der Presse, sog. Prctzpolizei, nach den ZK 10 und 11 kann die Annahme von amtlichen Bekanntmachungen und Berichti gungen erzwungen werden) und der allgemeinen Gesetze, z. B. des Z 56 Abs. 3 Ziffer 12 der Gewerbeordnung (Ausschluß ge wisser Schriften vom Gewerbebetrieb im Umherziehen) beschränkt. Nirgends aber gibt es eine Vorschrift, die für ihn eine Verpflich tung zur Annahme von Beilagen für seine Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen enthält. Einen solchen Zwang daraus zu folgern, daß die Tageszeitungen in gewissem Sinne eine öffentliche Ein richtung seien, ist durchaus unzulässig. Die Zeitungen nehmen Wohl im öffentlichen Leben eine ganz hervorragende Stellung ein und haben deshalb der Allgemeinheit gegenüber sehr wichtige Pflichten zu erfüllen, weshalb sie auch in einigen Beziehungen — leider bis jetzt noch in viel zu wenigen - vom Gesetzgeber mit Vorrechten ausgestattet sind, durch einen derartigen Zwang wür den sie ober in der Erfüllung ihrer Pflichten erheblich gehindert werden. Es muß dem Verleger überlassen bleiben, solche Anzei gen zmnckzuwciscn, die er aus irgend welchen Gründen in seinem Blatte nicht haben will; die Gründe können politischer, religiöser oder anderer Art sein. Er karin nicht gezwungen werden, An zeigen aufzunehmcn, die zwar nicht unsittlich oder strafbar sind, von denen er aber voraussehen kann, daß sie seinen Lesern oder einem Teile davon nicht gefallen werden und sie zur Abbestellung des Blattes veranlassen können. Er darf nicht daran gehindert werden, seinen Anzeigenteil so einzurichten, daß er von bestimm ten Arten von Anzeigen nur die ihm zweckmäßig erscheinende Zahl aufnimmt. Auch kann er durch Verträge gehindert sein, gewisse Anzeigen anzunehmen, z. B. wenn er sich verpflichtet hat, von Firmen desselben Geschäftszweiges keine Anzeigen abzu- drucken. Es kann ihm nicht zugemutet werden, wegen einer An zeige, die ihm kurz vor Schluß des Blattes zugeht, den Umfang der Nummer zu vergrößern. Es gibt hiernach eine Anzahl wich- tiger Gründe, die ihn zur Ablehnung einer Anzeige bestimmen können. Er braucht aber bei der Ablehnung keinen Grund anzu geben und überhaupt keinen Grund zu haben, es muß ihm wie jedem andern Gewerbetreibenden überlassen bleiben, sein Geschäft so einzurichtcn, wie cs ihm nach seinem Ermessen am vorteilhaf testen erscheint; er muß das Recht haben, sich den Kreis seiner Kunden auszusuchcn und den Umfang und die Art des Betriebes nach seinem Belieben zu gestalten. Man könnte dagegen einwenden, daß er unter Umständen durch di« Ablehnung Schaden zufügen kann. Ist z. B. seine Zei- tung an dem Orte die einzige, so kann es Vorkommen, daß je mand infolge der Zurückweisung nicht in der Lage ist, eine Ver anstaltung oder dgl. öffentlich bekannt zu machen. Der Verleger gibt aber die Zeitung aus freiem Willen heraus, er kann ihr ! Erscheinen in jedem beliebigen Augenblick einstellcn; wie der Ver anstalter keinen Anspruch darauf hat, daß die Zeitung erscheint. !so kann er auch nicht darauf sich Verlassen, daß seine Ankündigung ausgenommen wird. Auf K 226 BGB., wonach die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann,
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