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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1921
- Strukturtyp
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- 1921-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1921
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- Deutsch
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Nr. 57 lR. 57, r g n - d - r p r-°i di- s-n- 1L s. 25^ AM >,, s. teo M.,^8 ^ '/«Seite S5M. «Nichtmitgliederpreis: die Seile 2.25M.. »4 26. 750 M..'/-6. 400 M.. > «S. 205M. Stellengesuche N » 40 1)f. die Seile. Auf^alls Preise werden 25°/o Teuer.-Sujchl. ^ 2LÄ Leipzig. Mittwoch Sen 9. März 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Die Buch- und Musikalien-Abteilung des Warenhauses Nathan Sternfeld in Danzig entspricht den Voraussetzungen für die Aufnahme buchhändle- rischcr Firmen in das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels und hat sich dem Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler gegen über zur Einhaltung der Bestimmungen der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum, der Rotstandsordnung sowie der Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine verpflichtet und hierfür Sicherheit ge leistet. Der Vorstand hat daher die Aufnahme des Warenhauses in das Adreßbuch verfügt. Leipzig, den 4. März 1921. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Ackermann. Syndikus. Llm den dritten Band von Bismarcks »Gedanken und Erinnerungen». (Vgl. Bbl. Nr. M.) Zn der ausführlichen Darstellung des Kampfes der I. G. Eotta'schenBuch Handlung Nachfolger inStutt- gart um die Herausgabe des dritten Bandes von Bismarcks »Gedanken und Erinnerungen», die wir in Nr. 33 des Börsen blattes veröffentlicht haben, können wir jetzt aus der damals noch nicht vorliegenden, inzwischen aber zugestellten Urteilsbegrün dung des Berliner Landgerichts I die hauptsächlichen Entschei dungsgründe Mitteilen. Wir erinnern daran, daß Cotta genötigt war, beim Berliner Landgericht I gegen Wilhelm II. eine Fest- stellungsklage zu erheben, ob die Briefe Wilhelms II.. die er als Prinz und Kronprinz geschrieben, und diejenigen Kaiser Friedrichs III., die er als Kronprinz an Bismarck geschrieben hat, als SchriftwerkeimSinnedes Urheberrechts gesetzes zu betrachten seien. Weiter wurde gefragt, ob dem Kaiser auch ein Urheberrecht an den Briefen dann zustehe, wenn nicht der Unterzeichner, sondern etwa dritte Personen die Briefe verfaßt haben. Das Berliner Landgericht hat, wie mitgeteilt, unter Verneinung eines Persönlichkeilsrechtes, das Urheberrecht des ehemaligen Kaisers an den in Frage stehenden Briefen an erkannt, wofür es jetzt folgende Entscheidungsgründe anführt: Mit Recht heben die Parteien hervor, daß in der Bezeich nung eines Schriftstückes als Schriftwerk ein Werturteil stecke. Briefe nehmen unstreitig unter den Schriftstücken im Sinne des Urheberrechts keine Sonderstellung ein. Die Betrachtung, ob «in Brief als Schriftwerk Urheberrechtsschutz genießt, muh daher von der allgemeineren ausgehen, wenn man denn überhaupt ein Schriftstück als Schriftwerk ansprechen kann. Wie jedes Wert urteil. so hängt auch dieses letzthin von nicht weiter ableitbaren Vorstellungen des Beurteilenden ab. Aus diesem Grunde scheinen die verschiedenen Entscheidungen, die zu dieser Frage ergangen sind, nicht immer nach allen Richtungen übercinzustimmen. Bei^ näherer Betrachtung erweisen sich jedoch diese Widersprüche als! nicht unauflöslich. Man braucht zu ihrer Erklärung nicht einmal, oder wenigstens nur ausnahmsweise, zu der Erwägung zurück- zugreifen, daß sich die Weltmaßstäbe gerade auf diesem Gebiete in den letzten Jahrzehnten erheblich geändert haben, daß das literarische Gewissen, wie eine Partei einmal hcrborgehoben hat, feinfühliger geworden ist. Näher liegt vielmehr eine andere Er klärung. Unstreitig und unbestreitbar sind nämlich als Schriftwerke aufgefaht die höchsten Eingebungen des Künstlers, die beschei denen Knüttelverse eines Gewerbetreibenden (vgl. Daude, Gut achten der Preußischen Sachverständigen-Kammern S. 42), die mühsam erdachte wissenschaftliche Abhandlung, das Kochrezept (vgl. Entsch. des Reichsgerichts Band 82 S. 123), also -Werke», die in Inhalt, Form und Entstehung die tiefgreifenden Ver schiedenheiten zeigen. Es mutz also offenbar nicht nur eins, sondern zahlreiche Merkmale geben, die ein Schriftstück zum Werk stempeln, und es müssen die Begriffe, die alle diese Merkmale zusammenfassen sollen, um so allgemeiner und damit um so un bestimmter werden, je mehr scheinbar Unvereinbares sie »be greifen» sollen. Häufig werden daher die Erfordernisse des Schriftwerkes teilweise negativ gefaßt, es wird hcrborgehoben, worauf es nicht ankommt (vgl. z. B. bei Allfeld, Kommentar zu den Gesetzen vom 19. Juni 1991, Anm. 8 es, zu K 1: nicht auf den Grad der geistigen Tätigkeit, nicht auf den Wert der Arbeit, nicht auf die Neuheit des Stoffes, nicht auf die äußere Gestalt oder literarische Form). Je nach dem Charakter des Schriftstücks, das man beurteilt, treten daher namentlich in den Entscheidungen gewisse besondere Kennzeichen mehr in den Vordergrund, andere mehr zurück, ohne daß man deshalb sagen kann, diese letzten seien damit ganz auf- gegeben. Demgemäß hat sich die Klägerin darauf berufen können, daß gewissen Briefen, z. B. Richard Wagners, in dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Oktober 1995, und wie man hin zusetzen kann: Beethovens (vgl. Daude, Gutachten S. 21), der Urheberrechtsschutz versagt worden ist. Man kann der Klägerin weiter zugeben, daß die grundlegende Entscheidung über den Schutz an Briefen (vgl. RGE. 61, S. 494) besonders auf die literarische Bedeutung Wert legt, die dem Briefe zrckommt, und betont, daß diese literarische Bedeutung beruhen kann auf originalem Gcdankeninhalt oder auf künstlerischer Formgebung. Doch ist damit für die Klägerin noch nichts gewonnen. Abge sehen davon, das; damit über das Maß der Originalität dieses Gcdaukeninhalts, das dem Schriftstück zukommen muß, nichts gesagt ist, ist diese Entscheidung ausdrücklich eingestellt auf ein Schriftstück, das Anspruch auf Anerkennung als Schriftwerk ge rade wegen seiner künstlerischen Bedeutung erhob. Man kann daher aus den Worten des Urteils nicht etwa den Um- kehrnngsschlus; ziehen, nur soweit literarische Bedeutung in diesem gekennzeichneten Sinne vorliege, sei ein Schriftstück Schriftwerk. Das Leipziger Urteil sagt dies zwar, wenn es das »positive Unterscheidungsmerkmal« für den Begriff Schrift werk in einem »gewissen künstlerischen schöpferischen Element in der Formgebung« sieht. Es bleibt jedoch dabei nicht stehen. Denn es will ausdrücklich den Begriff des Künstlerischen nicht zu eng fassen: Erzeugnisse, die einem durchaus nüchternen, rein 285
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