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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1886
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- Deutsch
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5474 Nichtamtlicher Teil. 148, 30. Juni 186Ü. früheren Verordnungen gewesen sein mögen, gleich wie auch die Verordnung ans Prag von 1608 aufs neue die früheren Bestim mungen in etwas schärferer Weise wiederholte.*) Auch in Erfurt verursachten die Jesuiten mehrfach Mißhellig keiten, und die früheren Streitigkeiten des Rates mit dem Erzbischof vou Mainz erhielten dadurch neue Nahrung. Als im Jahre 1650 eine kaiserliche Kommission in Erfurt erschienen war, um diese zwischen dem Stadtrate, der Bürgerschaft und dem Kurfürsten Johann Philipp von Mainz entstandenen verschiedenen Zwistig keiten zu schlichten, suchte der letztere wieder Einfluß auf die aus- zuübende Büchercensur zu gewinnen, indem er in dem dreizehnten der von ihm gegen den Rat angebrachten Klagepunkte verlangte, daß »Osnsrna libroeura Oatboliooranr in UeolsZisstiois und sonsten in Uolitieis, denjenigen, welchen arte neetus bstlieos solche vorznnehmen znkvmmcn, auch künftig wieder zu überlassen sei.« Die Kaiserliche Kommission erließ hierauf im sogenannten kaiserlichen Restitntionsregreß vom 8./18. Juli 1650 folgendes Dekret: »Dsorstnm in puncto Osräurss libroruin. In puuoto 6sn- surao librcn-nin soll zuvörderst in kaoultsts VbsoloAioa guocklibros Ontbolioos dem Herrn kro-Oaneellnrio; in UvsuAsliois dero Reli gion VbsoloAis und dem Rache, in übrigen Fakultäten aber, daß nichts contra constitutionss Imperii vorlaufse. der Rath zuerst die Ilsvisio, cprock nratsriaru ipssrn priuoipalsrn aber darnach dieselbe beschaffen, eensnra jeder Fakultät üscano und wenn derselbe solche Cenjiir besohlen wird, verbleiben und dafern die Katholischen oder vioissim die Evangelischen in einem und andern über die ans- gelaßene 801-ixts. sich zu beklagen vor jedem Theils Obrigkeit, das Zravanrsn angebracht werden.«**) Hierdurch war eine feste Anordnung getroffen, nach welcher die Censur in Erfurt gehandhabt werden sollte; doch hat es den Anschein, als ob auch trotz dieser Bestimmungen gegen die Buch drucker nicht richtig vorgegangen werden konnte, da man in vielen Fällen unsicher war, ob die inkriminierte Schrift auch in Wirklichkeit eine »Famosschrifft« sei. Daß in der damaligen Zeit trotz der stets aufs neue erlassenen Censurverfügungen in Erfurt häufig die Censur umgangen wurde, dafür giebt der folgende Fall den besten Beweis. Die beiden Erfurter Buchhändler Johann Birkner und Andreas Michael hatten in der Ostermesse 1623 drei angebliche Famosschrifften mit zur Messe nach Leipzig-gebracht, die ihnen dort konfisciert wurden. Michael hatte keine Kaution bis zum Austrag der Sache zu hinterlegeu vermocht und war deshalb in Hast genommen worden. Auf die Mahnung des Rats der Stadt Leipzig um endlichen Entscheid vom 23. Mai kam dann am 27. Mai die vom Kurfürsten Johann Georg I. eigen händig vollzogene, merkwürdige Resolution: »Nun befindet sich gleichwohl so viel, daß die dreh Schrifften nicht alle Varuos schrifften u. s. w. sehen, Jedoch laßen wir es bey der beschehenen oonkisoatiou bewenden, Vndt seindt zufrieden, daß Andreas Michel mit einem verweist, vnd kegen angelobnng hinfüro dergleichen kamos schrifften nicht zuführen wider vf freyen Fuß ge stehet werde.«***) Ein Mandat ganz besonders die Zeitungscensur betr. erließ Kaiser Leopold I. am 1. Juli 1699, in welchem es u. a. hieß: »Damit auch die auf der Post häusfig abschickende mancherlei) geschriebene purtioular blättchen und Zeitungen, worinnen öfters , publies, und höchstvcrbotene Lsorsta, welche bei) denen Ausländern schädliches Nachdrucken und andere gefährliche eoukusionss verursachen n. s. w. haben wir unfern General HofErbPostmeisteru, die ohnedem ihres Annes wegen zustehende Veranstaltung und Disposition zur Verfassung dcrerley geschriebener Zeitungen sogcstaltcn einzuräumen *) Ausführliches darüber fin Lüning l. e. Ours Asueralis. S. 439. **) S. I. H. v. Falkenstein, Alte-, Mittel- und Neue Historie von Erffurth u. s. w. Erffurth 1739 S. 784. ***) Vgl. Archiv f. Geschichte d. Deutschen Buchhandels. VIII. Kirchhofs, zur ält. Gesch. d. Priv. g. Nachdr. S. 43. und zu übergeben, daß solche verfaßte Blättl jedes mahl gehörigen Orts zeitlich aä Osnsuruiu gebracht sodann gemäß derselben Censur ohne hernach etwas Weiteres dazuzusetzen oder davon zu nehmen, nach fernerer Veranlassung unsers General Hof und Erb Postmeisters, entweder abgeschricbcu oder allcrmänuiglicheu ohngchindcrt hier und dorten nach Belieben gedruckt und ausgegeben werden mögen« u. s. w. War vorstehende Verordnung hauptsächlich aus politischen Gründen erlassen worden, so faßte der unterm 8. Juli 1715 vom Kaiser Karl VI. ausgegebene offene Brief vorzugsweise den Schutz des Einzelnen ins Auge. In diesem Dekret wurde »nach guten zeitigen Rath, im Einvernehmen mit den Reichsständen« angeordnet, »daß keiner von was für unter denen im Reich zugelaßenen Glau- bensbekenntnißen er sein möge, dem andern, so nicht seiner Religion ist, weniger aber dem Glauben selbst init Worten, lästerlichen Büchern, Schrifften, Schmähekarten, schimpflichen Gedichten u. s. w. ohn- bescheidener Weise angriffe, schmähe u. s. w. mithin auch niemand einige gegen die Staats-Regierung und Grundsätze des Heiligen Römischen Reiches angesehene Lehren aufbringen solle u. s. w. Wir befehlen, setzen ordnen und vermahnen insonderheit die Geistlichen, Prediger und alle Schrift- und Rechtsgelehrie, die Buchdrucker, Ver leger und Buchführer, ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses, sie seien frembd oder einheimisch, bevorab die BücherCommissarius bei Vermeidung harter Bestrafung und Unserer und des Reichs Ungnade alles was gegen den Misbrauch der Buchdruckereien u. s. w. in genaue Obachtuug zü ziehen u. s. w. auch keine Buchdrucker zu- zulaßcn, so nicht angesessene ehrbare Leute wären und sich nicht mittelst Eydes verbindlich gemacht hätten, sich nach den Reichssatzungen zu halten, auch verständige und gelehrte Leusores anzustellen wären und überhaupt keine Schrift gedruckt würde, ohne Nennung des Erfinders, Schreibers oder Dichters, Buchdruckers Namen und Zu namen, Stadt oder Orte; Alle dagegen lausende Schriften sollen oouüsoirt, Schreiber, Urheber, Buchdrucker und Verkäufer an Gut und Vermögen auch nach Beschaffenheit an Ehre, Leib, Gut und Blut ohnnachlässig gestraft werden« u. s. w.*) (Fortsetzung folgt.) Miscellen. Urheberrechts-Vertrag mit Großbritannien. — In der Sitzung des Reichstages vom 26. d. M. wurde die am 2. Juni zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien ab geschlossene'Übereinkunft zum gegenseitigen Schutze der Rechte an Werken der Literatur und Kunst in dritter Beratung eud- giltig angenommen. Vom Stuttgarter Buchhandlungsgehilfenverein. — Der Stuttgarter Buchhandlungsgehilfenverein wird sein neun zehntes Stiftungsfest am 4. Juli durch einen Ausflug in die herrlich gelegenen Schwarzwaldorte Calw, Teinach, Zavelstein und Kloster Hirsau festlich begehen. Ei» Frühschoppen auf der Höhe des Zavelstein um 10 Uhr, ein Festessen im »Badischen Hof« in Calw gegen 1 Uhr und ein kühles Glas Bier am Spät nachmittag in den malerisch in den Felsen gebetteten Hängen des »Felsenkellers« in Calw werden die besonders hervortretenden Vereinigungspunkte des Tages bilden. Gegen die Fremdwörter. — Wie uns mitgeteilt wird, beabsichtigt ein Berufsgenosse, welcher schon früher in diesem Blatte mit dankenswertem Eifer dem Fremdwörtcrunwesen in der Ge schäftssprache des deutschen Buchhandels cntgegengelreten ist, ein seit lange vorbereitetes Verdeutschungswörterbuch znm besonderen Gebrauche des deutschen Buchhändlers in allernächster Zeit heraus zugeben. *) S. V. 6. 1-88861-, llz-pOArspbis. subilans, d. i. kurtzgesasste Historie der Buchdruckerey rc. Leipzig 1740. S. 391—396.
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